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ReparaturkostenPrüfbericht vor Reparaturauftrag: Gelten dann die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht?
| Ist es ein neuer Versuch, die vom BGH hochgehaltenen Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs in seiner Ausprägungsform des Werkstattrisikos nicht anwenden zu müssen? Oder beruht es nur auf rechtlich zweifelhafter Ansicht? Jedenfalls fiel das AG Stuttgart kürzlich mit folgendem Hinweis auf: „Nach vorläufiger Wertung des Gerichts dürften vorliegend die Grundsätze zum Werkstatt- und Prognoserisiko keine Anwendung finden. Von Beklagtenseite wurde vorgetragen, dass bereits vor Beauftragung der streitgegenständlichen Reparatur der Prüfbericht mit Abzugspositionen an die Klägerseite übersandt wurde. Insoweit wäre es nach vorläufiger Wertung des Gerichts Aufgabe der Klägerseite gewesen, sich vor Beauftragung der Reparatur mit diesen Einwendungen zu befassen. Bei streitigem Fortgang des Verfahrens müsste daher ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Reparaturkosten eingeholt werden.“ |
1. Was ist davon zu halten?
Das Gericht übersieht: Dem Geschädigten ist es aus eigener Kraft nicht möglich zu entscheiden, ob das Schadengutachten richtig ist oder ob der Prüfbericht zutreffend ist. Das Gericht räumt ja ein, dass es das auch nicht kann, wenn es zur Entscheidung ein Sachverständigengutachten benötigt.
Also hätte der Geschädigte (bei nicht nutzbarem Fahrzeug mit sich erweiterndem Ausfallschaden) vor Reparaturbeginn „einen weiteren Gutachter mit der Überprüfung des ersten Gutachtens beauftragen müssen mit der Folge, dass auch diese Ergebnisse Einwendungen unterliegen könnten und Ihrerseits überprüft werden müssten, was nicht hinzunehmen ist.“ (AG Solingen 8.4.21, 12 C 298/20, Abruf-Nr. 224006).
Selbst wenn der Versicherer statt eines ohnehin sehr zweifelhaften Prüfberichts ein echtes Gegengutachten vorgelegt hätte, sieht eine andere Abteilung des AG Stuttgart das als unbeachtlich an. Dann bräuchte der Geschädigte weitere neutrale Beratung, um zu entscheiden, was richtig ist (AG Stuttgart 17.6.19, 43 C 1686/19, Abruf-Nr. 209614).
2. Der eine hat besichtigt, der andere theoretisiert
Der Prüfdienstleister hat das Fahrzeug nicht besichtigt. Seine Qualifikation ist nicht erkennbar. Auch hat er nicht offengelegt, anhand welcher Maßstäbe geprüft wird. Daher gibt für den Geschädigten auch keinen Anlass, dessen Ergebnisse für richtiger zu halten als die Ergebnisse eines Schadengutachters, der das Fahrzeug für die Gutachtenerstellung besichtigt hat (AG Soest 9.4.21, 13 C 24/21, Abruf-Nr. 221886).
Praxistipp | Unter Abruf-Nr. 49954442 finden Sie dazu einen Textbaustein, mit dem Sie argumentieren können und der weitere Einzelheiten aufgreift. |
AUSGABE: VA 4/2024, S. 62 · ID: 49948688