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ProzessrechtPflichtverteidiger bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis

Abo-Inhalt04.03.2024247 Min. Lesedauer

| Wir haben in VA 23, 190 über ein Verfahren berichtet, in dem das LG Itzehoe die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Verkaufsfahrer nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 111a StPO) abgelehnt hat. Die Regelvermutung hatte das LG verneint und das mit einer „Ausnahmesituation“ des Beschuldigten begründet. Der war nämlich zum Zeitpunkt des Unfalls als Verkaufsfahrer eines Lebensmittellieferanten mit seiner Lieferung an einen Kunden schon 1,5 Stunden in Verzug. Dieses Verfahren hat das LG nun noch einmal beschäftigt, und zwar in Zusammenhang mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. |

Anders als das AG hat das LG einen Pflichtverteidiger bestellt (2.11.23, 14 Qs 160/23, Abruf-Nr. 239095). Das hat es mit der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO) begründet. Die Staatsanwaltschaft habe den Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB angeklagt. Ihm drohe also im Fall der Eröffnung des Verfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Beschuldigte sei aber beruflich dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er arbeite seit 32 Jahren als Berufskraftfahrer bei dem Lebensmittellieferanten. Ihm drohe mithin der Verlust des Arbeitsplatzes. Auch wäre er daran gehindert, den ausgewählten Beruf bis zu einem etwaigen Wiedererwerb der Fahrerlaubnis auszuüben. Das sei ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

AUSGABE: VA 4/2024, S. 64 · ID: 49863074

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