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KaskoversicherungDas Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung
| Aus Anlass der verschiedenen Entscheidungen des VI. Senats vom 16.1.24 ist das „Werkstattrisiko“ in der Aufmerksamkeit der Regulierungsbeteiligten nach oben gerückt. Die Gerichte haben die neuen Feinjustierungen schnell verinnerlicht, denn es muss ja nur ein Kläger die Zahlung der Erstattung restlicher Reparaturkosten an die Werkstatt beantragen und mit den aktuellen Entscheidungen begründen, schon ist das Gericht auf dem Laufenden. Uns liegen jedenfalls inzwischen viele Entscheidungen vor mit „Antrag wurde angepasst, deshalb Werkstattrisiko“. |
1. Das Werkstattrisiko greift auch bei Kaskovorgängen
Ein Urteil des AG Siegen mit Licht und (nicht erkanntem) Schatten wirft ein Licht auf die parallelen Fragestellungen im Kaskosegment (19.2.24, 14 C 1562/23, Abruf-Nr. 240105, eingesandt von RAin Verena Höfer, Siegen).
Das AG Siegen wendet das Werkstattrisiko auch dort an. Das ist zweifelsfrei richtig. Denn geschuldet sind nach der maßgeblichen Klausel in dem dort maßgeblichen und insoweit inhaltlich mit den GDV-Musterbedingungen übereinstimmenden Kaskovertrag die „erforderlichen Kosten der Reparatur“. Es kann, so das Gericht, vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, dass er ohne konkreten Anlass Nachforschungen darüber anstellt, ob die Rechnung fehlerhaft sei, etwa weil nicht angefallene Arbeiten abgerechnet wurden oder Ähnliches. Dass Arbeiten ggf. von einem Subunternehmer erledigt wurden (z. B. die Verbringung), ist eine Folge der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Subunternehmers und kein Grund für eine Rechnungsreklamation. Denn das ist in der Praxis des Wirtschaftslebens gängig und spielt im Außenverhältnis der Werkstatt zum Kunden keine Rolle.
Weitere Urteile, die die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf Kaskovorgänge anwenden:
- AG Fürth 7.11.17, 310 C 1324/17, Abruf-Nr. 197651.
- AG Hagen 29.5.20, 11 C 141/19, Abruf-Nr. 216175, weil der Geschädigte keinen Einfluss mehr hat, nachdem er das Fahrzeug in der Werkstatt abgegeben hat und die Einzelheiten der Arbeiten dann nicht mehr seiner Kontrolle unterliegen.
- AG Heilbronn 8.2.21, 3 C 1754/20, Abruf-Nr. 220503.
- AG München 23.5.23, 331 C 14558/22, Abruf-Nr. 235540, sehr lesenswert!
2. Aber auch der Freistellungsanspruch ist nicht zielführend
Falsch liegt das AG Siegen aber, wenn es die Grundsätze des Werkstattrisikos auf einen Klageantrag des VN auf Freistellung von der Rechnung anwendet. Das ist seit den Entscheidungen des VI. Senats vom 16.1.24, insbesondere VI ZR 266/22, Rn. 23, überholt. Siehe dazu den Beitrag in VA 24, 62 (in dieser Ausgabe). Hier hätte aber ein Zahlungsantrag gestellt werden können, denn der VR hatte bereits endgültig abgelehnt.
AUSGABE: VA 4/2024, S. 60 · ID: 49948760