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AusfallschadenWenn das Gutachten auf sich warten lässt …

Abo-Inhalt20.09.20242529 Min. Lesedauer

| Drei Wochen hat es gedauert, bis der Geschädigte das Schadengutachten hatte. Und nun ging es um die Mietwagenkosten und die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, nachdem der Geschädigte den Mietwagen zurückgegeben hatte. Das AG Cloppenburg war ungewöhnlich großzügig. |

Der Geschädigte durfte den Eingang des schriftlichen Gutachtens abwarten, zumal eine Dauer von etwa drei Wochen jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch erscheint. Es ist auch nicht Aufgabe des Geschädigten, ständig beim Sachverständigen nachzufragen, um ihn zu einer schnelleren Bearbeitung oder zu mündlichen Angaben zu bewegen (AG Cloppenburg, Urteil vom 14.08.2024, Az. 21 C 318/24, Abruf-Nr. 243812, eingesandt von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Melchers und Kollegen, Nordenham).

Wichtig | Es gibt nach der Rechtsprechung des BGH das „Überwachungsverschulden“ des Geschädigten, das die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs ausschließt. Ein Überwachungsverschulden kann es nur geben, wo es auch eine Überwachungspflicht gibt. Zwei bis drei Werktage des Wartens auf das Gutachten dürfen als völlig normal gelten, eine Woche ist schon lang (jedenfalls wenn es nicht um ein Sondergutachten oder ein exotisches Fahrzeug geht). Manches Gericht hätte nach dieser Zeit eine Pflicht des Geschädigten zum Nachfragen gesehen. Also: Glück gehabt!

AUSGABE: UE 10/2024, S. 6 · ID: 50166004

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