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VerbringungskostenNeue Masche: Versicherer will „Vertrag über Verbringung“ sehen
| Die Verzweiflung muss groß sein, denn jetzt schreibt ein ganz großer und sehr verbringungskostenverliebter Versicherer: „Die unterschriebene Abtretungserklärung Ihrer Mandantschaft beinhaltet die Unfallschadenreparatur. Bitte weisen Sie nach, dass hinsichtlich der Verbringungskosten ein separater Werkvertrag mit dem Versicherungsnehmer geschlossen wurde, welcher beinhaltet, wohin und zu welchen Kosten das Fahrzeug des Versicherungsnehmers verbracht wurde.“ Das ist an Chuzpe kaum zu überbieten: |
Es gibt einen alles umfassenden Werkvertrag mit der Werkstatt über die Reparatur des Fahrzeugs. Dazu gehört im konkreten Fall offenbar eine Lackierung. Wenn es nicht anders vereinbart ist, darf der Werkunternehmer ohne Weiteres die Lackierung extern vornehmen lassen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen müssen ebenfalls erbracht und vom Kunden vergütet werden. Das ist im konkreten Fall der Transport des Fahrzeugs. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob dieser Transport vom Werkunternehmer oder von dessen Subunternehmer vorgenommen wird. Nach außen dem Kunden gegenüber wird er – wie die Lackierung auch – vom Werkunternehmer berechnet. Damit ist alles dazu gesagt.
- Textbaustein 615: Reparaturvertrag beinhaltet die Verbringung (H) → Abruf-Nr. 50160256
AUSGABE: UE 10/2024, S. 7 · ID: 50143886