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MietwagenAG Dinslaken mit überzeugender Begründung: Navigationssystem ist trotz Smartphone noch längst nicht obsolet
| Bei den Nebenkosten zu den Mietwagenkosten ist es nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte einen Aufpreis für das im Mietwagen eingebaute Navigationssystem akzeptiert hat. Zu diesem Schluss ist das AG Dinslaken gelangt. |
Ein Geschädigter muss sich nämlich nicht auf die Verwendung eines Mobiltelefons (Smartphones) verweisen lassen. Davon abgesehen, dass ein solches z. B. in Bedienung und Sichtbarkeit nicht vergleichbar ist, besitzt auch nicht jeder Geschädigte zwingend ein solches. Wäre die Navigation mittels Mobiltelefon in jedem Aspekt vergleichbar oder besser, gäbe es keinen Markt für Navigationsgeräte in Kraftfahrzeugen mehr. Die Existenz und Verbreitung dieser Navigationsgeräte zeigt daher schon für sich genommen eindeutig, dass die Navigation mittels Smartphone hiermit nicht vergleichbar ist (AG Dinslaken, Urteil vom 05.09.2024, Az. 32 C 304/23, Abruf-Nr. 243808, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).
AUSGABE: UE 10/2024, S. 5 · ID: 50165814