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MietwagenAG Wesel konkretisiert Anforderungen an ein Mietwagenangebot des Versicherers

Abo-Inhalt20.09.20242502 Min. Lesedauer

| Ein Angebot des Versicherers auf Vermittlung eines günstigen Mietwagens im Vorfeld der Anmietung durch den Geschädigten kann Schadenminderungspflichten auslösen. Allerdings muss das Angebot so konkret sein, dass der Geschädigte weiß, worauf er sich einlässt (Mietvertragsdetails) und es nur noch annehmen muss. Ein Schreiben mit dem Text „Rufen Sie uns bitte einfach an, wenn wir uns um die Vermittlung eines Mietwagens kümmern sollen“ genügt diesen Anforderungen nicht, so das AG Wesel. |

Ob im maßgeblichen Zeitraum ein der Mietwagenklasse der Geschädigten entsprechendes Fahrzeug zu dem behaupteten Preis tatsächlich sofort zur Verfügung stand und ob ein derartiges Angebot für die Geschädigte ebenso leicht umzusetzen gewesen wäre wie die von ihr gewählte Variante, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Es kommt auch nicht auf die nachträgliche Feststellung an, ob ein solches Angebot zu realisieren gewesen wäre. Maßgeblich ist, ob die Geschädigte im Zeitpunkt des Angebotszugangs damit rechnen musste, das Angebot sei ohne Weiteres zu realisieren. Denn nur in diesem Fall ist der Geschädigten ein Verschulden vorzuwerfen. Das Schreiben enthält jedoch keinen individuellen Hinweis hinsichtlich des zu mietenden Fahrzeugs und dessen Eigenschaften. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt es sich als allgemeines Vermittlungsangebot dar, das noch nicht auf einen Vertragsschluss konkretisiert ist (AG Wesel, Urteil vom 09.09.2024, Az. 26 C 19/24, Abruf-Nr. 243807, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

AUSGABE: UE 10/2024, S. 4 · ID: 50165776

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