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Haushaltsnahe DienstleistungenPflegekosten der Eltern: Können Kinder Ausgaben steuermindernd geltend machen?

Abo-Inhalt27.01.20252 Min. Lesedauer

| Ein Elternteil eines SSP-Lesers ist pflegebedürftig. Deshalb hat der Leser einen Pflegedienst mit der Pflege beauftragt. Dieser richtet die Rechnung an den Leser, der die Rechnung per Überweisung begleicht. Kann der Leser dafür die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG beanspruchen? |

Antwort | Ja, aber es gelten Besonderheiten. Haben Sie Pflegeaufwendungen für einen Angehörigen getragen und lebt dieser in seinem eigenen oder Ihrem Haushalt, können Sie die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten nach § 35a Abs. 2 EStG geltend machen (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 13; BFH, Urteil vom 12.04.2022, Az. VI R 2/20, Abruf-Nr. 230257). Einen gesonderten Vertrag zwischen Ihnen und dem gepflegten Elternteil müssen Sie nicht schließen. Dieses Ergebnis gilt auch nach der Änderung des § 35a EStG durch das JStG 2024. Die Steuerermäßigung ist nur ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen bereits über einen Abzug nach § 33 EStG ausgewirkt haben (§ 35a Abs 5 S. 1 EStG). Das gilt jedoch nicht insoweit, wie die Aufwendungen infolge der zumutbaren (Eigen-)Belastung ohne steuerliche Entlastung geblieben sind. Die zumutbare Belastung entfällt dabei vorrangig auf von § 35a EStG begünstigte Aufwendungen (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 32 und BFH, Urteil vom 16.12.2020, Az. VI R 46/18, Abruf-Nr. 221770).

Wichtig | Erhaltene Leistungen wie Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI sind auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung mindern die Aufwendungen dagegen nicht.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Pflegeaufwand für Dritte: Die vier Abzugsmöglichkeiten kennen und optimal nutzen“, SSP 9/2023, Seite 5 → Abruf-Nr. 49626916

AUSGABE: SSP 2/2025, S. 2 · ID: 50286443

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