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WerbungskostenBerufliche Fahrten mit eigenem Pkw: BFH ändert Auffassung zu Leasingsonderzahlungen
| Hohe Sprit- und andere Kfz-Kosten machen es vor allem für Außendienstmitarbeiter attraktiv, berufliche Fahrten mit den tatsächlichen Kosten je Kilometer steuermindernd geltend zu machen. Ein Zünglein an der Waage waren bislang Leasingsonderzahlungen, weil die im Jahr der Zahlung voll abzugsfähig waren und damit den als Werbungskosten abzugsfähigen Kilometersatz nach oben gepusht haben. Das ist Geschichte. Der BFH hat nämlich seine eigene Rechtsprechung kassiert. SSP macht Sie mit den Details vertraut. |
Der steuerliche Hintergrund der Reisekosten
Bei den Reisekosten sind unter Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, die einem Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw, kann er entweder den pauschalen Kilometersatz gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG von 0,30 Euro pro Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Letzteres ist nur dann sinnvoll, wenn der tatsächliche Kilometersatz über dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro liegt.
Nutzt der Arbeitnehmer seinen Pkw und will die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Pkw anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für den privaten Pkw einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Darum ging es im Fall vor dem BFH
In dem Fall vor dem BFH stritt ein Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Anwendbarkeit des von ihm ermittelten Kilometersatzes für Dienstreisefahrten. Der Arbeitnehmer war im Außendienst tätig. Im Dezember 2018 hatte er einen neuen Pkw angeschafft. In dem Monat leistete er auch die Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro und zahlte für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen weitere 4.581,20 Euro, insgesamt also 19.581,20 Euro. 2019 zahlte er für Leasingraten, Sprit etc. weitere 10.837,01 Euro. In der Zwölf-Monats-Sicht ergaben sich Gesamtkosten von 30.418,21 Euro. Geteilt durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km ergab sich ein Kilometersatz von 0,93 Euro.
Dieser fiel also vor allem deshalb so hoch aus, weil eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten zählt (BFH, Urteil vom 05.05.1994, Az. VI R 100/93 und Urteil vom 15.04.2010, Az. VI R 20/08, Abruf-Nr. 102066).
BFH ändert eigene Rechtsprechung
Von dieser eigenen Auffassung hat sich der BFH jetzt verabschiedet. Es gilt Folgendes (BFH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, Abruf-Nr. 245927):
Leasingsonderzahlung ist vorausgezahltes Nutzungsentgelt
Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für sowohl sonstige berufliche Fahrten als auch Privatfahrten in den Folgejahren.
Leasingsonderzahlung ist auf Vertragszeitraum zu verteilen
Der auf das Jahr der Zahlung entfallende Anteil einer Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen.
Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen (siehe BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21, Abruf-Nr. 241790, BStBl II 2024, 633, Rz. 27 betreffend betriebliche Fahrten).
Grundsätze gelten auch für andere Vorauszahlungen
Diese Grundsätze will der BFH auch auf andere (Voraus-)Zahlungen angewendet wissen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind z. B. auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nur in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.
FG München muss Kilometersatz neu ermitteln
Weil das FG München diese Grundsätze beim ermittelten Kilometersatz nicht zugrunde gelegt hatte, hat der BFH die Sache ans FG zurückverwiesen. Es muss den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Pkw ermitteln, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
- Beitrag „Sparmodell Leasing von Betriebs-Pkw: BFH lässt die Luft raus“, SSP 9/2022, Seite 5 → Abruf-Nr. 48540579
AUSGABE: SSP 2/2025, S. 16 · ID: 50290726