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Umgang mit dem FinanzamtWiedereinsetzung in den vorigen Stand: So nutzen Sie § 126 AO bei verpasster Einspruchsfrist

Abo-Inhalt28.01.202510 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| In der Praxis geschieht es tagtäglich: Die Einspruchsfrist ist nicht eingehalten worden und einige Zeit später stellt sich heraus, dass besser doch Einspruch hätte eingelegt werden sollen. Dieses verfahrensrechtliche Dilemma lässt sich durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lösen. Zwar hat die Vorschrift hohe Hürden, aber durch den in der Praxis oft unbekannten § 126 Abs. 3 AO lassen sich diese manchmal denkbar einfach nehmen. Daher zeigt SSP, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt die lukrative Wiedereinsetzung gewährt. |

Das Problem mit der Einspruchsfrist

Wurde ein Verwaltungsakt (z. B. ein Einkommensteuerbescheid) ordnungsgemäß bekannt gegeben (§§ 122, 124 AO), dann beginnt mit der Bekanntgabe die Einspruchsfrist zu laufen. Diese beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 AO exakt einen Monat und endet immer an einem Werktag. Mit anderen Worten: Ist der letzte Tag der Einspruchsfrist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist auf den nächsten darauf folgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO bzw. § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 193 BGB).

Beispiel 1

Ein Verwaltungsakt ist am 15.05.2024 bekannt gegeben worden.
Lösung: Die Einspruchsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des 15.06.2024. Da es sich bei dem 15.06.2024 um einen Samstag handelt, verschiebt sich das Fristende auf den 17.06.2024. Damit kann sich der Steuerzahler bis zum 17.06.2024 um 23:59 Uhr Zeit lassen, um gegen den Verwaltungsakt durch einen Einspruch vorzugehen.

Wichtig | Fehlt dem anzufechtenden Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde diese unrichtig erteilt (z. B. unleserlich oder unvollständig), verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).

Die Folgen bei eingehaltener Einspruchsfrist

Wird die Einspruchsfrist eingehalten, ist alles gut. Mit der fristgerechten Anfechtung des Verwaltungsakts wird nicht nur der Eintritt der Bestandskraft, sondern auch der Eintritt der Festsetzungsverjährung aufgehalten. Zudem kann der angefochtene Verwaltungsakt vollumfänglich geändert werden (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Dabei kann nicht nur eine Änderung zu Ihren Gunsten, sondern auch eine für Sie nachteilige Änderung erfolgen. Auf eine nachteilige Änderung muss das Finanzamt Sie jedoch vorab unter Angabe der Gründe hinweisen, damit Sie den Einspruch zurücknehmen können (und die für Sie nachteiligen Änderung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO – „Verböserung“) vermeiden). Zudem ist die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht auf den Umfang begrenzt, die Sie mit dem Einspruchsschreiben vorgetragen haben. Denn liegt erst einmal ein zulässiger Einspruch vor, dann können Sie diesen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist um weitere Punkte erweitern bzw. ergänzen.

Praxistipp | Ein Einspruch muss nicht begründet werden. Es ist ausreichend, wenn Sie sich gegen einen Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch innerhalb der Einspruchsfrist wenden. Die Begründung können Sie nachreichen.

Die Folgen bei verpasster Einspruchsfrist

Haben Sie die Einspruchsfrist verstreichen lassen, bleibt Ihnen der außergerichtliche Rechtsweg des Einspruchsverfahrens grundsätzlich verwehrt. Das Finanzamt kann den Einspruch aus rein formalen Gründen durch eine Einspruchsentscheidung zurückweisen. Es muss sich inhaltlich gar nicht mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Deshalb ist es so immens wichtig, die Einspruchsfrist einzuhalten. Im Zweifel sollten Sie am letzten Tag der Frist eine Mail an das zuständige Finanzamt senden und Einspruch einlegen. Da keine Begründung benötigt wird, kostet das nur wenige Minuten Zeit. Der folgende Text reicht aus.

Einspruch / Mustertext für fristwahrenden Einspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid für 2023 Einspruch ein. Die Begründung reiche ich unaufgefordert nach.
Beste Grüße
Max Muster, Adresse

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als ultima Ratio

Haben Sie die fristgerechte Einlegung des Einspruchs versäumt und möchten Sie dennoch eine Änderung des aus Ihrer Sicht fehlerhaften Verwaltungsakts herbeiführen, haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder prüfen Sie

  • 1. die Korrekturvorschriften (§§ 129 - 131, 164, 165 und 172 - 177 AO) oder
  • 2. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 110 AO).

Während die Korrekturvorschriften auf den jeweiligen Sachverhalt abstellen und mit Ausnahme von § 164 AO typischerweise nur die punktuelle Möglichkeit der Korrektur eines Verwaltungsakts ermöglichen, bietet § 110 AO gewissermaßen einen Freifahrtschein für alle Änderungen. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor und beantragen Sie diese, wird Ihr Einspruch so behandelt, als wäre er fristgerecht eingegangen. Der komplette Verwaltungsakt kann geändert werden, und es tritt keine Verjährung ein (§ 171 Abs. 3a AO).

Beispiel 2

Die Einspruchsfrist ist am 15.05.2024 abgelaufen. Es wird erst am 22.08.2024 Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor.
Lösung: Der eigentlich unzulässige Einspruch vom 22.08. wird behandelt, als wäre er am 15.05. und damit innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden. Damit ist der Einspruch zulässig und der komplette Verwaltungsakt kann geändert werden.

Die fünf Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt das Finanzamt nur unter fünf Voraussetzungen: Sie müssen

  • 1. eine gesetzliche Frist versäumt haben,
  • 2. einen Antrag stellen,
  • 3. eine Monatsfrist einhalten,
  • 4. eine Jahresfrist einhalten und
  • 5. Ihnen darf kein Verschulden vorgeworfen werden (§ 110 AO).

1. Gesetzliche Frist versäumt

Wiedereinsetzung kann nur bei gesetzlichen Fristen gewährt werden, nicht aber bei einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird (wie die Frist zur Nachreichung von Unterlagen zur Steuererklärung). Klassischerweise gibt es deshalb die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in der Praxis bei der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) oder bei der in § 110 Abs. 2 S. 1 AO geregelten Frist, um die Wiedereinsetzung selbst zu beantragen („Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist“).

2. Antragserfordernis

Die Wiedereinsetzung muss beantragt werden, wobei eine bestimmte Form für den Antrag nicht vorgeschrieben wird. Der Antrag kann deshalb nicht nur schriftlich oder elektronisch, sondern auch (fern)mündlich gestellt werden. Er muss im Kern die Gründe enthalten, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen. Wird allerdings die versäumte Handlung (z. B. Einlegung des Einspruchs) nachgeholt und werden die Gründe für eine Wiedereinsetzung angegeben, ohne einen gesonderten Antrag zu stellen, kann das Finanzamt auch von Amts wegen Wiedereinsetzung gewähren (§ 110 Abs. 2 S. 4 AO).

3. Monatsfrist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 S. 1 AO). Diese Monatsfrist beginnt also mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis, das Sie von der Wahrung der Frist abgehalten hat, weggefallen ist. Typischerweise beginnt die Frist daher mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer Erkrankung oder der Rückkehr aus dem Urlaub bei einer längeren Abwesenheit. Diese Frist ist eine gesetzliche Frist. Sie kann gemäß § 109 AO nicht verlängert werden. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, kann allenfalls die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden.

4. Jahresfrist

Liegt das Ende der versäumten Frist ein Jahr oder länger zurück, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§ 110 Abs. 3 AO). Für diese Frist kann auch keine eigenständige Wiedereinsetzung beantragt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophe) nicht gestellt werden konnte. In diesem Fall läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Hinderung durch die höhere Gewalt entfällt, eine letztmalige Frist von einem Monat, um den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen.

5. Alles eine Frage des Verschuldens

Die größte Wiedereinsetzungshürde ist das Verschuldensthema. Haben Sie die Frist schuldhaft verstreichen lassen, wird das Finanzamt keine Wiedereinsetzung gewähren. Sie müssen deshalb Gründe vortragen, die das Versäumen der Frist als entschuldbar erscheinen lassen. Die Übersicht zeigt typische Gründe für die Gewährung oder Versagung der Wiedereinsetzung.

Typische Gründe
… für die Wiedereinsetzung sind
… gegen die Wiedereinsetzung sind
  • plötzliche, unvorhersehbare schwere Erkrankung
  • Vergessen der Frist
  • Unfall kurz vor Fristablauf + Krankenhausaufenthalt
  • kurze Fristüberschreitung
  • schwere Krankheit oder Tod von Angehörigen
  • falsche Fristberechnung
  • eigener Tod und Fristversäumnis durch die Erben
  • Arbeitsüberlastung

Beispiel 3

Die Einspruchsfrist läuft bis zum 17.06.2024. Am 17.06.2024 macht sich der Steuerzahler auf den Weg zum Finanzamt, um ein Einspruchsschreiben in den Hausbriefkasten zu werfen. Er erleidet auf dem Weg einen Verkehrsunfall und befindet sich vom 17.06. bis zum 25.06.2024 im Krankenhaus. Erst nach seiner Entlassung legt er am 25.07.2024 beim zuständigen Finanzamt Einspruch ein, schildert den Sachverhalt und bittet um Wiedereinsetzung.
Lösung: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist zu gewähren, und der erst am 25.07. eingelegte Einspruch ist als fristgerecht zu behandeln. Denn es wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten und die Wiedereinsetzung beantragt. Die Monatsfrist begann mit der Entlassung aus dem Krankenhaus und endete mit Ablauf des 25.07.2024, sie wurde also eingehalten. Die Jahresfrist begann mit Ablauf der Einspruchsfrist und endet erst am 17.06.2025, sie wurde also auch eingehalten. Zudem kann dem Steuerpflichtigen infolge des unvorhergesehenen Unfalls mit Krankenhausaufenthalt kein Verschulden vorgeworfen werden. Wer den Unfall tatsächlich verursacht hat, spielt dabei keine Rolle.

Wichtig | Lassen Sie sich für steuerliche Zwecke von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein vertreten, dann fordert das Finanzamt erschwerte Bedingungen für die Wiedereinsetzung. Es darf in diesem Fall weder Ihnen noch Ihrem steuerlichen Vertreter Verschulden an der Fristversäumnis vorgeworfen werden. Denn das Verschulden Ihres Vertreters wird Ihnen – dem Vertretenen – zugerechnet (§ 110 Abs. 1 AO). Das erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung:

  • 1. Kann Ihnen Verschulden vorgeworfen werden?
  • 2. Kann Ihrem steuerlichen Vertreter Verschulden vorgeworfen werden?

Wird nur eine Frage mit „Ja“ beantwortet, scheitert die Wiedereinsetzung.

Verschuldensthema: § 126 Abs. 3 AO als Ausweg nutzen

Den allerletzten Ausweg zur Wiedereinsetzung (trotz Verschuldens) stellt § 126 Abs. 3 AO dar. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass das Finanzamt in den anzufechtenden Verwaltungsakt eine Begründung aufnehmen muss, wenn es von Ihrer Steuererklärung abweicht und z. B. Werbungskosten streicht (§ 121 Abs. 1 AO). Zudem sollen Sie vor Erlass des Verwaltungsakts angehört werden, wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung zu Ihrem Nachteil ändert (§ 91 Abs. 1 S. 2 AO).

Hat das Finanzamt selbst formale Fehler begangen?

Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass in vielen Fällen sowohl die Begründung als auch die Anhörung hinsichtlich einer Änderung fehlen und das Finanzamt dadurch selbst gegen die AO verstößt. Und nun kommt § 126 Abs. 3 AO ins Spiel. Fehlt die erforderliche Begründung und ist die erforderliche Anhörung unterblieben, können Sie auf die Richtigkeit des Verwaltungsakts vertrauen. Lassen Sie aufgrund dieses Vertrauens die Einspruchsfrist untätig verstreichen und handeln deshalb grundsätzlich mit Verschulden, gilt die Versäumung der Einspruchsfrist trotzdem als nicht verschuldet.

Der Problemtatbestand des § 110 Abs. 1 AO („kein Verschulden“) wird folglich kraft gesetzlicher Rechtsfolge erfüllt. Und das Beste an der Vorschrift: Grundsätzlich müssen Sie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die Monatsfrist beachten. Diese beginnt gemäß § 126 Abs. 3 S. 2 AO jedoch erst in dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Finanzamt die unterlassene Verfahrenshandlung nachholt, also die fehlende Begründung anbringt oder eine Anhörung vornimmt. Da diese Nachholung in der Praxis vollkommen untypisch ist, kommt es für Sie faktisch nicht auf die Monatsfrist an und es ist lediglich die Jahresfrist zu beachten.

Beispiel 4

In der Einkommensteuererklärung wurden 2.000 Euro Werbungskosten deklariert. Der Finanzbeamte erkennt nur 1.800 Euro an und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. Der Steuerpflichtige wird weder vorab angehört, noch wird die Abweichung zur Erklärung begründet. Der Steuerpflichtige lässt die bis zum 17.06.2024 laufende Einspruchsfrist untätig verstreichen. Erst am 13.03.2025 fällt ihm bei Erstellung der nächsten Einkommensteuererklärung der Fehler auf (Abgleich der Daten mit dem Vorjahr). Am 20.03.2025 legt er Einspruch ein, schildert die fehlende Anhörung / Begründung und bittet um Wiedereinsetzung.
Lösung: Grundsätzlich wäre der Einspruch verfristet, und Wiedereinsetzung wäre aufgrund des Verschuldens (keine eingehende Prüfung des Bescheids) zu versagen. Allerdings waren die Fehler des Finanzamts für die fehlende Anfechtung des Bescheids ursächlich, weshalb das Verschulden an der Fristversäumnis unbeachtlich ist (§ 126 Abs. 3 AO). Die für die Wiedereinsetzung maßgebende Monatsfrist hat noch nicht zu laufen begonnen, weil das Finanzamt die Anhörung / Begründung nicht nachgeholt hat. Damit gilt es lediglich die Jahresfrist einzuhalten. Diese lief vom 17.06.2024 (Ende Einspruchsfrist) bis zum 17.06.2025. Damit wurde der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt (20.03.2025), und die Wiedereinsetzung ist zu gewähren. Der deutlich verspätete Einspruch wird folglich als fristgerecht behandelt und kann damit zum Erfolg führen.

Wiedereinsetzung nach § 126 Abs. 3 rollt Einspruch vollkommen neu auf

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Wiedereinsetzung auf Grundlage des § 126 Abs. 3 AO nicht zu einer Beschränkung des Vorbringens auf die Punkte führt, in denen Anhörung oder Begründung fehlen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.1986, Az. VI K 457/83). Das Einspruchsverfahren ist vielmehr vollumfänglich neu eröffnet. Sie können auch weitere Punkte anführen, in denen der Verwaltungsakt fehlerhaft ist (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Damit kann bereits eine nicht erläuterte Abweichung von einem Euro dazu führen, dass das komplette Einspruchsverfahren mit allen Konsequenzen durchlaufen werden kann.

Beispiel 5

Wie Beispiel 4, nur wird zusätzlich eine Spendenquittung nachgereicht.
Lösung: Infolge der Wiedereinsetzung auf Basis des § 126 Abs. 3 AO hat das Finanzamt nicht nur zu prüfen, ob die Nichtanerkennung der Werbungskosten rechtmäßig erfolgte, sondern es hat auch die Spendenquittung zu berücksichtigen und den Sonderausgabenabzug zu erhöhen.

§ 126 Abs. 3 AO gilt auch für „professionell beratene“ Steuerzahler

§ 126 Abs. 3 AO gilt auch dann, wenn Sie sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen. In diesem Fall muss lediglich Ihr Vertreter glaubhaft machen, dass die Anfechtung aufgrund der fehlenden Anhörung / Begründung unterblieben ist. Dabei genügt bereits eine schlichte Erklärung mit Verweis auf die fehlende Anhörung / Begründung, wenn kein anderer Grund der Fristversäumnis naheliegt.

Ein Negativnachweis kann von Ihrem Vertreter nicht verlangt werden. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn das Finanzamt nur andere Gründe für die Fristversäumnis vermutet. Zweifel gehen zulasten des Finanzamts, weshalb im Zweifel zu Ihren Gunsten zu entscheiden ist (BFH, Urteil vom 13.12.1984, Az. VIII R 19/81 sowie Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung 3/2024, D. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unterlassener Begründung oder unterlassener Anhörung (Abs. 3), Rz. 12).

AUSGABE: SSP 2/2025, S. 5 · ID: 50136842

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