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V+V-Einkünfte FG-Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung ist bei Weiternutzung der Immobilie abzugsfähig
| Wer den Verkauf einer vermieteten Immobilie plant und vor dem Verkauf das Immobiliendarlehen tilgt, um die Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung generell nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Anders sieht es aus, wenn Darlehen unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen getilgt, die Grundstücke jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt werden; im klassischen Umschuldungsfall also. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. |
Wann Vorfälligkeitsentschädigungen steuerlich nicht absetzbar sind
Banken sind nicht verpflichtet, ohne besondere Gründe vom Darlehensvertrag zurückzutreten. Tun sie es doch, werden sie von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Werbungskostenabzug solcher Vorfälligkeitsentschädigungen setzt zunächst einmal voraus, dass Sie mit der Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Er scheidet aber aus, wenn Sie
- ein Darlehen ablösen wollen, weil Sie die Immobilie veräußern wollen (= Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht – BFH, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 42/13, Abruf-Nr. 141922) oder
- die Immobilie veräußern und aus dem Erlös eine neue Immobilie anschaffen und vermieten. Obwohl Sie in dem Fall weiterhin Einkünfte aus V+V erzielen, erkennt die Finanzverwaltung die Vorfälligkeitsentschädigung nicht an (H 21.2 „Finanzierungskosten“ EStH).... Vorfälligkeits- entschädigung steuerlich tabu
Wann Vorfälligkeitsentschädigungen steuerlich absetzbar sind
Im Gegenzug stellt die Vorfälligkeitsentschädigung Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Immobilie auch nach der Ablösung des Darlehens in Ihrem Eigentum verbleibt und Sie diese weiterhin vermieten.
Der Fall vor dem FG Niedersachsen
Im Fall vor dem FG Niedersachsen war diese Voraussetzung erfüllt. Die Steuerzahler hatten ein Haus verkauft, das der Bank als Sicherheit für Darlehen für das vermietete Haus gedient hatte. Eine andere Sicherheit akzeptierte die Bank nicht. Also mussten die Vermieter den Erlös verwenden, um das Darlehen für die vermietete Immobilie unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Das Finanzamt hatte den Abzug abgelehnt, weil die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie stehe.
Anders das FG: Die Steuerzahler hatten die Darlehen zwar unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen getilgt, die Grundstücke jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt. Sie hatten lediglich eine Umschuldung im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung vorgenommen (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024, Az. 3 K 145/23, Abruf-Nr. 245166).
AUSGABE: SSP 2/2025, S. 26 · ID: 50274034