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Außergewöhnliche BelastungenBFH stellt klar: Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik können außergewöhnliche Belastungen sein

Abo-Inhalt10.05.20242 Min. Lesedauer

| Aufwendungen einer gesunden Steuerzahlerin für eine Präimplantationsdiagnostik (PID), die durch eine Krankheit des Partners veranlasst ist, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Das hat der BFH klargestellt. |

Hintergrund | Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im Streitfall lag beim Partner der Steuerzahlerin eine Chromosomenmutation vor. Aufgrund derer bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet oder gar nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der dafür notwendigen Behandlungen betraf die Steuerzahlerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG hingegen hatte der Steuerzahlerin Recht gegeben. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen seien der Steuerzahlerin zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe – anders als bei anderen Erkrankungen – durch eine Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Frau selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Nicht von Bedeutung sei auch, dass sie nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften – insbesondere dem Embryonenschutzgesetz – erfüllt (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI R 2/22, Abruf-Nr. 241432).

AUSGABE: SSP 6/2024, S. 2 · ID: 50030091

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