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EinkommensteuerNaturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen: Entgelte sind auch für den BFH Einkünfte aus V+V

Abo-Inhalt07.03.20242 Min. Lesedauer

| Entgelte, die aus der Überlassung von Grundstücken zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur resultieren, müssen sofort bei Zufluss versteuert werden. Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das hat der BFH entschieden und damit die Klage eines Steuerzahlers abgewiesen. Der wollte die Zahlungen auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt wissen. |

Landwirt stellt Flächen zur Verfügung

Im konkreten Fall hatte ein Landwirt landwirtschaftliche Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung sog. Ökopunkte zur Verfügung gestellt und dafür eine Nutzungsentschädigung erhalten. Das Finanzamt ordnete diese den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und bezog sich dabei auf ein BFH-Urteil (vom 20.07.2018, Az. IX R 3/18, Abruf-Nr. 205984). Die beantragte Verteilung der Entschädigung auf 20 Jahre verweigerte das Amt. Dagegen klagte der Landwirt.

BFH versagt Verteilung des Entgelts auf 20 Jahre

Nach dem FG Schleswig-Holstein schmetterte auch der BFH die Klage ab. Er entschied, dass der Landwirt die Zahlung komplett im Zuflussjahr versteuern musste – und begründete das u. a. wie folgt (BFH, Urteil vom 12.12.2023, Az. IX R 18/22, Abruf-Nr. 240149):

  • Der Landwirt konnte die Zahlungen nicht nach § 11 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG auf die Laufzeit von 20 Jahren verteilen, da ein konkreter Zeitraum von mehr als fünf Jahren weder bestimmt noch bestimmbar war. Für die Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung.
  • Allein der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit über 30 Jahre führt nicht dazu, dass die Laufzeit des im Streitfall zu beurteilenden Vertrags bestimmbar ist. Zwar führt der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit dazu, dass der Vertrag auf mindestens 30 Jahre ausgelegt ist und somit von einer Mindestlaufzeit auszugehen ist. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist jedoch mit einer Befristung nicht zu vergleichen. Im Streitfall war zur Beendigung des Vertrags ein aktives Handeln der Vertragsparteien erforderlich, das in ihrem Belieben stand. Auch nach Ablauf der 30 Jahre war ein Vertragsende somit nicht zwangsläufig, weshalb sich die Konstellation von einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung wesentlich unterscheidet.
  • Wirtschaftliche Gründe, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt würde und damit die Nutzungsüberlassung und der Vorauszahlungszeitraum endet, waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

AUSGABE: SSP 6/2024, S. 9 · ID: 49954668

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