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SteuertickerWichtiges auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt03.06.20243 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

FG Münster: Energiepreispauschale ist steuerbar – und § 119 Abs. 1 S. 1 EStG verfassungsgemäß
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das hat das FG Münster entschieden. Damit ist auch klar: § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil vom 17.04.2024, Az. 14 K 1425/23 E, Abruf-Nr. 241296). Aller Tage Abend ist allerdings noch nicht. Weil sowohl Steuerzahler als auch Finanzverwaltung das Verfahren als Musterverfahren ansehen und bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren zur Besteuerung der EPP in den Finanzämtern anhängig sind, hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen. Der Arbeitnehmer hat sie eingelegt (Az. beim BFH: VI R 15/24).
BFH: Bruttoarbeitslohn ist bei Nettolohnvereinbarung betragsmäßig um Kindergeld zu reduzieren
Kindergeldzahlungen an Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung stellen negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers dar. Das hat der BFH klargestellt und damit die Vorinstanz, das FG Düsseldorf, bestätigt (BFH, Urteil vom 08.02.2024, Az. VI R 26/21, Abruf-Nr. 241430).
BFH: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse sind kein Arbeitslohn
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn. Die zur Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten sind Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. Haben die Arbeitnehmer die Kosten zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte (BFH, Urteil vom 08.02.2024, Az. VI R 10/22, Abruf-Nr. 241426).
Beim BFH: Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer und § 3 Nr. 39 EStG
Der BFH muss sich in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befassen, ob es für die Gewährung der Steuerbefreiung im Hinblick auf § 3 Nr. 39 S. 2 EStG unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer aus ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. Elternzeit etc.) aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (hier in Form von Bonus-Aktien) ausklammert (Az. beim BFH: VI R 4/24).
  • Arbeitnehmer, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (hier in Form von Bonus-Aktien) ausklammert (Az. beim BFH: Az. VI R 5/24).
FG Münster: Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz können als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt. Das hat das FG Münster entschieden. Der Sonderausgabenabzug gilt aber nur für die Beiträge zur Krankheitsvorsorge; für die Beiträge zur Pflegeabsicherung wurde der Abzug im konkreten Fall nicht gewährt (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 01.03.2024, Az. 11 K 820/19 E, Abruf-Nr. 241620).
FG Düsseldorf: Rückausnahme des § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG kommt bei MU-Beteiligung nicht zum Tragen
Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. Der festgestellte Gewerbeverlust sei im konkreten Fall aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen; somit seien die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 S. 1 KStG erfüllt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2024, Az. 9 K 382/23 G,F, Abruf-Nr. 241619). Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 9/24 anhängig.

AUSGABE: SSP 6/2024, S. 1 · ID: 50038070

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