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VerbrauchsstiftungVon der Ewigkeits- zur Verbrauchsstiftung: Auf diese Voraussetzungen kommt es an

Top-BeitragAbo-Inhalt07.08.2025239 Min. LesedauerVon Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

| Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Stiftungsrechts zum 01.07.2023 erstmals auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass eine sog. Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden kann. SB erläutert, welche Voraussetzungen bei der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung zu erfüllen sind. Darüber hinaus erfahren Sie, was bei der Neuerrichtung einer Stiftung zu tun ist, um eine Stiftung „auf Verbrauch“ später ggf. einfacher umstellen zu können. |

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Bild: Boris Zerwann

Verbrauchsstiftung als Ausweg für notleidende Stiftungen

Der Gesetzgeber zielt mit der Umwandlung einer bestehenden Stiftung in eine Verbrauchsstiftung in erster Linie auf Stiftungen, die im Verhältnis zu den von ihnen zu verfolgenden Zwecken unterkapitalisiert sind. Gemeint sind Stiftungen, deren Vermögen nicht mehr für eine dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks ausreicht, wie es § 80 Abs. 1 S. 1 BGB vorsieht. Einer solchen „notleidenden“ Stiftung soll durch die „Umgestaltung“ in eine Verbrauchsstiftung das erforderliche Werkzeug an die Hand gegeben werden, dem eingesetzten Vermögen nochmals eine hohe Wirkung zukommen zu lassen.

Die Bestimmung, die dies ermöglicht, befindet sich in der Vorschrift zu „Voraussetzungen für Satzungsänderungen“ (§ 85 BGB), in § 85 Abs. 1 S. 4 BGB.

§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB

[…] Liegen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 und S. 3 [gemeint: § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3] vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 ergänzt wird.

Ein Blick in diese Vorschrift zeigt also, dass darin auf mehrere andere gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sodass die Voraussetzungen für eine strategische Umstellung „auf Verbrauch“ „zusammengelesen“ werden müssen (vgl. zu dieser „Gesamtschau“ auch Lange, NZG 2025, 819, 822).

Was Verbrauchsstiftungen sind

Verbrauchsstiftungen definiert § 80 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB:

§ 80 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB

Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

Mindest-Laufzeit und nachhaltige Zweckerfüllung

Nach § 81 Abs. 2 BGB muss die Satzung einer Verbrauchsstiftung neben den weiteren notwendigen Bestimmungen wie Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands zusätzlich enthalten:

  • 1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
  • 2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

Infolgedessen ist es konsequent, wenn es dann in § 83b Abs. 1 BGB heißt, dass bei einer Verbrauchsstiftung das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus „sonstigem Vermögen“ besteht – entgegen der Rechtslage bei „Ewigkeitsstiftungen“, deren Vermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen besteht.

Namenszusatz der Stiftung

Mit der Eintragung der Verbrauchsstiftung in das Stiftungsregister, das ab dem 01.01.2026 in Betrieb genommen werden soll (dazu näher Uhl, SB 8/2025, Seite 143 → Abruf-Nr. 50475961), hat die Stiftung den Namenszusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.

Wichtig | In die Satzung muss dieser Namenszusatz nicht zwingend aufgenommen werden.

„Umgestaltung“ ist neuer Begriff

Den Ausgangspunkt für die Verbrauchsstiftung bildet § 85 Abs. 1 S. 4 BGB, der im Kontext von Grundlagenänderungen der Stiftungsverfassung (Satzung) steht und von „umgestalten“ spricht. Daraus folgt, dass es sich weder um eine Vermögensübertragung noch um eine Umwandlungsart nach dem Umwandlungsgesetz handelt (vgl. auch RegE, BT-Drs. 19/28173, 66).

Die Stiftung bleibt durch die Umgestaltung also dieselbe juristische Person, die sie vorher war, – allerdings nun beschränkt auf das Ziel eines mehr oder weniger zeitnahen Verbrauchs des Stiftungsvermögens. Insoweit ist die „zeitliche Dimension“ des Stiftungszwecks betroffen (ausführlich Uhl, Kooperation im Stiftungsrecht, 2016, S. 351 ff.).

Sechs Voraussetzungen sind bei Umgestaltung zu erfüllen

Für die Umgestaltung sind folgende sechs Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Stiftungszweck ist nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar

Aufgrund des Verweises von § 85 Abs. 1 S. 4 BGB auf § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ist zunächst darzulegen, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Nach § 85 Abs. 1 S. 2 BGB liegen diese Voraussetzungen „insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.“

Den typischen Fall bildet die vermögensmäßig notleidende Stiftung, die dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, hinreichende Erträge für die Verwirklichung ihres Zwecks zu erwirtschaften; in der Regel infolge von Vermögensverlusten (z. B. negative Kapitalmarktentwicklung).

Steht dieser Fall in Rede, ist für die Beurteilung der weiteren „Lebensfähigkeit“ der Stiftung nicht das gesamte (Grundstock-)Vermögen als solches in den Blick zu nehmen. Stattdessen kommt es ausschließlich auf die „Ertragskraft“ des Vermögens an (vgl. Burgard/Heimann, npoR 2024, 123, 125: Beurteilungsgrundlage ist allein das verbrauchspflichtige und verbrauchbare Vermögen).

Daneben setzt § 85 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass ein Erwerb von für eine weitere Zweckverfolgung ausreichenden Mittel in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Auch insoweit ist eine Prognose anzustellen, ob ins Auge gefasste Maßnahmen z. B. im Bereich „Erbschaftsmarketings“ oder anderer Fundraisingbemühungen mutmaßlich auf absehbare Zeit fruchten.

Praxistipp | § 85 Abs. 1 S. 2 BGB ist als „Insbesondere“-Regelung ersichtlich nicht abschließend. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es noch weitere, unbenannte Sachverhalte geben kann, in denen eine Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung gerechtfertigt ist. Es ist nicht erheblich, warum konkret das Stiftungskonzept misslungen ist. Zu denken ist dabei etwa an eine organisatorische bzw. personelle Notlage, in der – wie in der Stiftungspraxis in zunehmendem Maße der Fall – z. B. keine geeigneten Organmitglieder mehr gefunden werden können, um den Stiftungszweck verantwortungsvoll umzusetzen. Letztlich muss dargelegt werden können, warum die einst gegebene Lebensfähigkeitsprognose im Laufe der Zeit wider Erwarten „gescheitert“ ist.

2. Kein milderes Mittel

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Stiftungsverfassung (Satzung) folgt, dass keine weniger belastende Maßnahme aussichtsreich sein darf, um die Stiftung wieder „auf Kurs“ zu bringen.

Entsprechend muss geprüft werden, ob die Leistungsfähigkeit der Stiftung durch eine andere Satzungsänderung bzw. organisatorisch-strategische Maßnahme wiederhergestellt werden kann. Denkbar ist bei steuerbegünstigten Stiftungen etwa die Beschränkung auf einen von mehreren gemeinnützigen Förderzwecken oder die Umwandlung in eine „Teilverbrauchsstiftung“, indem z. B. ein Teil des Grundstockvermögens zum sonstigen Vermögen deklariert wird (näher Burgard/Heimann, npoR 2024, 123, 126 m. w. N.).

3. Als Verbrauchsstiftung zeitlich befristet „lebensfähig“

§ 85 Abs. 1 S. 3 BGB verlangt, dass es „gesichert erscheint“, dass die Stiftung als Verbrauchsstiftung ihren Zweck „dauernd und nachhaltig erfüllen“ kann. Für den verbleibenden Zeitraum, in dem die Stiftung tätig sein soll („zeitlich befristet“), muss also eine Zweckverwirklichung im nennenswerten Umfang ersichtlich möglich sein.

Die danach verbleibende Zeit muss dabei aber nicht mindestens zehn Jahre betragen, so wie dies hinsichtlich der Anerkennung von Verbrauchsstiftungen in § 82 S. 2 BGB festgelegt ist (so die allgemeine Meinung im Fachschrifttum, s. Burgard/Heimann, npoR 2024, 123, 126; Erman/Wiese BGB, 17. Aufl. 2023, § 85 Rz. 6; Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, Kap. 7 Rz. 581; Schauer, npoR 2022, 54, 55; Schauhoff/Mehren/Kirchhain, Stiftungsrecht nach der Reform, Kap. 9 Rz. 32; Orth, MDR 2021, 1304, 1307; BoKoStiftR/Winkler, § 85 BGB, Rz. 21; MüKoBGB/Weitemeyer, 10. Aufl. 2025, § 85, Rz. 19).

4. Umgestaltung muss Stifterwillen entsprechen

Sämtliche Grundlagenänderungen müssen mit dem Stifterwillen konform laufen. Daher darf letzterer nicht entgegenstehen (§ 83 Abs. 2 BGB).

Praxistipp | Stiftungen müssen hinreichende Belege aus den Stiftungsdokumenten oder sonstigen Umständen generieren, denen zufolge die „Umstellung auf Verbrauch“ nicht gegen den erklärten oder mutmaßlichen Stifterwillen erfolgt.

5. Ergänzungen in der Satzung durch notwendige Bestimmungen

Die Satzung ist um die Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 2 BGB zu ergänzen, d. h. es bedarf Regelungen über

  • a) die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
  • b) Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

Innerhalb dieser Vorgaben besteht für das zuständige Stiftungsorgan Formulierungs- und damit Gestaltungsspielraum, wie der „Verbrauchszeitraum“ in der Satzung festgelegt wird. Darüber hinaus bedarf es jedoch keines konkreten „Verbrauchsplans“ oder dergleichen (zutreffend Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 81 Rz. 110 f.).

Praxistipp | Stiftungen müssen in der Satzung die Änderung weiterer Satzungsbestimmungen prüfen, die einen Bezug zur zeitlichen Dimension des Stiftungszwecks aufweisen (in der Regel die Vorgaben zum Grundstockvermögen).

Über alle Satzungsänderungen muss das zuständige Organ unter Einhaltung der geltenden satzungsgemäßen Vorgaben einen Beschluss fassen (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB).

6. Genehmigung durch Stiftungsbehörde

Der Gesetzgeber hat die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung systematisch als Satzungsänderung ausgestaltet. Daher bedarf diese – wie jede Satzungsänderung – der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde unter Einhaltung der Verfahrensschritte, die in § 85a BGB vorgesehen sind.

Die Stiftung hat sich daher – in der Regel nach erfolgter Vorabstimmung – mit einem entsprechend begründeten Genehmigungsantrag an die Stiftungsbehörde zu wenden. Unter den gegebenen Voraussetzungen verfügt die Stiftung über einen Anspruch auf Genehmigung des Wechsels ihrer Stiftungsart.

Bereits bei Neuerrichtung Änderungsvorbehalt aufnehmen

Stifter können es im Rahmen von Neuerrichtungen zulassen, dass die Ewigkeitsstiftung z. B. nach einer definierten Lebenszeit durch Entscheidung der amtierenden Stiftungsorgane „auf Verbrauch“ umgestellt werden kann. Und zwar ohne dass die vorbezeichneten Voraussetzungen vorliegen müssen, sofern nur „Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt ist“. Denn seit der Stiftungsrechtsreform sieht § 85 Abs. 4 BGB Folgendes vor:

§ 85 Abs. 4 BGB

Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen eins bis drei zulassen. Satzungsbestimmungen nach S. 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

Stifter, die den Abschluss Ihres Stiftungsgeschäfts noch vor sich haben, sollten die Umwandlung einer „klassischen“ Stiftung in eine Verbrauchsstiftung in ihre Überlegungen einbeziehen. Es empfiehlt sich, bereits bei der Gründung einen Änderungsvorbehalt in die Stiftungssatzung aufzunehmen. Dann genügen im Bedarfsfall ein Beschluss der Stiftungsorgane und die Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

Ende der Verbrauchsstiftung

Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die Umgestaltung kein „Liquidationsersatz“ sei (RegE, BT-Drs. 19/28173, 66).

Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze zur Auflösung einer Stiftung (§ 87 BGB), vor allem also die Genehmigung durch die Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 3 BGB). Denn der Gesetzgeber gibt in § 87 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor: Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.

AUSGABE: SB 9/2025, S. 163 · ID: 50501125

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