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SBStiftungsBrief

Stiftungs-HoldingStatt einer rechtsfähigen Stiftung besser Treuhandstiftung als Firmenholding installieren?

Abo-Inhalt28.08.2025257 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| SB hat in einer Sonderausgabe die Vorzüge einer Stiftungs-Holding gegenüber einer GmbH-Holding vorgestellt. In dem Zusammenhang hat SB die Frage erreicht, ob es nicht sinnvoller sei, statt der rechtsfähigen Stiftung eine Unternehmensträgerstiftung in Form einer unselbstständigen Stiftung über eine juristische Person als Treuhänder zu integrieren? |

Viele Unterschiede – daher ist der Einzelfall entscheidend

Die unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung hat Vorteile. So kann sie mit geringem Kapital gegründet werden, eine Satzung ist nicht nötig (dafür aber Vereinbarung Stifter – Treuhänder) und, weil sie keine staatliche Anerkennung benötigt, läuft die Gründung unkompliziert und kostengünstig ab. Zudem bietet die Treuhandstiftung mehr Flexibilität bei der Verwaltung des Vermögens und kann später in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden.

Allerdings haben Treuhandstiftungen auch Nachteile im Vergleich zu rechtsfähigen Stiftungen. Weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist der Treuhänder – gebunden durch den Vertrag mit dem Stifter – für die Verwaltung des Vermögens und die Umsetzung des Stiftungszwecks zuständig. Zudem ist der Treuhänder Träger des Stiftungsvermögens, auch wenn er verpflichtet ist, das Vermögen der unselbstständigen Stiftung getrennt von seinem sonstigen Vermögen besonders zu verwalten. Dieses Treuhänder-Konstrukt kann Risiken nach sich ziehen, etwa durch die Insolvenz des Treuhänders. Zudem fehlt bei Treuhandstiftungen die Stiftungsaufsicht. Dies kann etwa bei großem Vermögen und langfristigen Projekten wie der Führung von Unternehmen mangels staatlicher Kontrolle durchaus nachteilig sein.

Aspekte der Besteuerung sind nicht zu vernachlässigen

Aus steuerlicher Sicht werden Treuhand- und rechtsfähige Stiftungen zwar weitestgehend identisch behandelt. Das gilt insbesondere für die Ertragsteuern in der Errichtungsphase, den Spendenabzug nach § 10b EStG und die laufende Ertragsbesteuerung mit Körperschaftsteuer. Zudem können auch Treuhandstiftungen durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

Erbschaft-/Schenkungssteuer in der Errichtungsphase

Wesentliche Unterschiede treten aber bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf. Zwar unterliegt sowohl die Vermögensausstattung einer rechtsfähigen Familienstiftung als auch die Vermögensausstattung einer nicht rechtsfähigen Familien-Treuhandstiftung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Bei einer rechtsfähigen Familienstiftung gibt es aber Vorteile:

  • Rechtsfähige Familienstiftungen, die typischerweise als Firmen-Holding integriert werden, nutzen bei der Vermögensübertragung bei Errichtung das in § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG verankerte Steuerklassenprivileg. Das bedeutet, dass hinsichtlich der anzuwendenden Steuerklasse und dem abzuziehenden Freibetrag auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten der Stiftung abzustellen ist. Weil bei Familienstiftungen regelmäßig nur die Abkömmlinge des Stifters begünstigt werden, führt das häufig dazu, das die Steuerklasse I und ein Freibetrag von 100.000 Euro zu gewähren sind. Aber: Spätere Zustiftungen profitieren nicht vom Steuerklassenprivileg. Für sie gilt die Steuerklasse III, und es ist nur ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen (R E 15.2 Abs. 3 ErbStR).
  • Bei Familien-Treuhandstiftungen wird auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Treuhänder abgestellt – ohne Steuerklassenprivileg. Besteht kein besonderes Näheverhältnis zwischen Stifter und Treuhänder, ist die ungünstige Steuerklasse III maßgebend – und es lässt sich nur ein Freibetrag von 20.000 Euro abziehen. Allerdings hat der Treuhänder nach Auflagen des Stifters zu handeln; diese Auflagen können bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer als Last vom zugewendeten Vermögenswert abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), sodass sich so die Steuerbelastung reduziert.

Erbschaftsteuer im späteren Stiftungsverlauf

Auch im späteren Verlauf des „Stiftungslebens“ treten Unterschiede zwischen Treuhandstiftungen und rechtsfähigen Familienstiftungen auf.

  • Das Vermögen rechtsfähiger Familienstiftungen unterliegt exakt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
    • Vorteil: So kann z. B. auf den Tag genau geplant werden und es können rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Steuerbelastung zu verringern. Das funktioniert z. B., indem rechtzeitig vor dem Besteuerungszeitpunkt erbschaftsteuerlich nicht privilegiertes Vermögen wie Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien und Gold in steuerlich privilegiertes Betriebsvermögen umgeschichtet werden (§§ 13a, 13b ErbStG).
    • Zudem werden rechtsfähigen Familienstiftungen bei der Erbersatzsteuer Begünstigungen gewährt: Steuerklasse I, nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder – aktuell also 800.000 Euro – und der Erbschaftsteuersatz für Steuerklasse I, der für die Hälfte des Vermögens gelten würde..
  • Die Treuhandstiftung ist nicht von der Erbschaftsteuer verschont. Vielmehr wird nun auf den Träger der Treuhandstiftung abgestellt. Das bedeutet:
    • Verstirbt der Stiftungsträger und fällt dadurch das Treuhandvermögen einem anderen Rechtsträger zu, unterliegt dieser Fall der regulären Erbschaftsteuer. Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem verstorbenen Treuhänder und den durch den Erbfall begünstigten Personen. Weil regelmäßig die Nachkommen des Stifters begünstigt sind und zwischen diesen und dem verstorbenen Treuhänder kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, bedeutet das: Steuerklasse III und ein Freibetrag von 20.000 Euro.
    • Ist der Träger eine Körperschaft (z. B. eine GmbH), so gilt Entsprechendes, wenn der Gesellschafter der Körperschaft sein Anteile vererbt.
    • Sollte der Träger der Treuhandstiftung eine rechtsfähige Familienstiftung sein, so unterliegt das Vermögen der Treuhandstiftung nach Maßgabe der für die Stiftungsträgerin geltenden Frist der Erbersatzsteuer. Das sind zwar immer 30 Jahre, allerdings kann sich für den ersten Besteuerungszeitpunkt ein deutlich kürzerer Zeitraum ergeben, falls die rechtsfähige Stiftung als Treuhänder schon vor einigen Jahren errichtet und mit Vermögen ausgestattet wurde.

Gegenüberstellung rechtsfähige Stiftung – Treuhandstiftung

Die folgende Übersicht fasst die zehn Vor- und Nachteile einer rechtsfähigen Stiftung gegenüber einer Treuhandstiftung als Firmenholding zusammen.

Kriterium

Rechtsfähige Stiftung als Firmenholding

Treuhandstiftung

Errichtung/Gründung

Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder oder testamentarische Verfügung

Verwaltungsaufwand

Höher, aufgrund unabhängiger Verwaltung (regelmäßige Kontrolle durch Stiftungsaufsicht; eigene Gremien wie Stiftungsrat/Vorstand erforderlich)

Geringer, da keine eigene Verwaltung erforderlich ist; Treuhänder ist für Verwaltung des Vermögens und Umsetzung des Stiftungszwecks zuständig

Flexibilität

Geringer, aufgrund von festgelegten Satzungszielen. Änderungen bedürfen stets einer behördlichen Genehmigung

Höher, da anpassbar durch Treuhänder; Stifter hat oft Einfluss auf die Vermögensverwaltung, Satzungsänderungen und Auflösung einfach

Eignung

Für komplexere Stiftungskonzepte mit eigenständiger Verwaltung

Für einfachere Vorhaben wegen der flexibleren Gestaltung und der schnellen Umsetzung

Kontrolle

Von Stiftungsaufsicht überwacht

Nicht von Stiftungsaufsicht überwacht

Transparenz

Transparent, da eigenständiger Jahresabschluss

Geringer, da kein externer Jahresabschluss nötig

Besteuerung

Umfassendere Steuervorteile bei gemeinnütziger Stiftung:

  • Sie unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
  • Jährlicher Freibetrag von 5.000 Euro
  • Immobilien im vermögensverwaltenden Bereich der Stiftung können nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden

Umfassende Steuervorteile, da reduzierte Steuerbelastung, wenn Treuhandstiftung als gemeinnützig anerkannt ist. Insbesondere unterliegt der Körperschaftsteuer nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei einem jährlichen Freibetrag von 5.000 Euro

Bei nicht gemeinnütziger Familienstiftung:

  • Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer.
  • Soweit die Stiftung gewerblich tätig ist, fällt Gewerbesteuer an
  • Erbschaft-/Schenkungsteuer bei erstmaliger Vermögensausstattung (nicht bei Zustiftungen!) unterliegt dem Steuerklassenprivileg
  • Planbare Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Anwendung der Steuerklasse I und Abzug eines Freibetrags von 800.000 Euro

Bei nicht gemeinnütziger Treuhand-Familienstiftung:

  • Einkünfte unterliegen Körperschaftsteuer.
  • Soweit die Stiftung gewerblich tätig ist, fällt Gewerbesteuer an
  • Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Vermögensausstattung unterliegt regulärer Besteuerung; Kapitalwert von Auflagen ist abzuziehen
  • Reguläre Erbschaftsteuer; regelmäßig Ungewissheit über Entstehungszeitpunkt; Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach Verhältnis Treuhänder – Begünstigter.

Dauerhaftigkeit

In der Regel auf Ewigkeit angelegt; Schutz vor Einflussnahme

Dauerhaftigkeit abhängig von Treuhandvertrag; weniger Sicherheit

Anpassung

Schwieriger: Satzungsänderungen muss regelmäßig Stiftungsaufsicht genehmigen

Relativ einfach, da Treuhandvereinbarung änderbar

Einfluss des Stifters

Bei Errichtung können für Stifter Sonderrechte vorbehalten werden

Gerade wenn als Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis gestaltet: Einfluss des Stifters kann weitgehender gefasst werden.

Weiterführender Hinweis
  • Sonderausgabe „Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding – Update 2025“ → Abruf-Nr. 49734915

AUSGABE: SB 9/2025, S. 174 · ID: 50515877

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