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KapitalerträgeAbgeltungsteuer: BMF aktualisiert Erlass zu NV-Bescheinigungen

Abo-Inhalt29.07.2025260 Min. Lesedauer

| Das BMF hat seinen Erlass zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer aktualisiert. Einige Punkte darin sind auch für gemeinnützige Körperschaften relevant. |

Insbesondere fünf Punkte stechen heraus (BMF, Schreiben vom 14.05.2025, Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070, Abruf-Nr. 249287):

  • Für die Befreiung vom Steuerabzug ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des letzten Freistellungsbescheids überlassen wird. Sie muss für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge ausgestellt sein.
  • Bei neu erteilter Gemeinnützigkeit kann eine Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO vorgelegt werden. In diesem Fall ist aber – auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung – die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt.
  • Bei gemeinnützigen Körperschaften liegen diese Voraussetzungen vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Abs. 2 AO).
  • Die Vorlage des Freistellungsbescheids ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.
  • Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und -grenzen überschritten sind, werden sie jährlich zur Körperschaftsteuer veranlagt. In diesen Fällen bescheinigt das Finanzamt die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Die Befreiung ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Die gemeinnützige Einrichtung muss dem zum Steuerabzug Verpflichteten schriftlich mitteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.

AUSGABE: SB 9/2025, S. 161 · ID: 50498150

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