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BetriebsverfassungsgesetzLAG Niedersachsen: Mittelbeschaffung für andere Einrichtungen schließt Tendenzbetrieb aus
| Damit auch karitative Einrichtungen als „Tendenzbetrieb“ gelten und damit nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, muss die Einrichtung den karitativen Bestimmungen unmittelbar und ausschließlich dienen. Es genügt nicht, dass die Einrichtung als gemeinnützig anerkannt ist. Das hat das LAG Niedersachsen klargestellt. |
Ein Unternehmen – so das LAG – dient karitativen Bestimmungen i. S. v. § 118 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Diese Betätigung muss dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Das Unternehmen muss den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe vom Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird.
Im Fall einer Organisation, die mit ca. 380 Arbeitnehmern Rettungswachen mit Einsatzfahrzeugen betrieb und für die Notfallrettung und die qualifizierte Krankenbeförderung verantwortlich war, erkannte das LAG keinen Tendenzbetrieb an. Zweck der Gesellschaft war nämlich auch, ihren Gesellschaftern über Gewinnausschüttungen Mittel zu beschaffen. Damit fehlte die ausschließliche karitative Ausrichtung. Zwar ist eine Gewinnerzielung unschädlich, wenn ein etwaiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf. Gewinnausschüttungen führen aber dazu, dass die Einnahmen nicht allein für die karitative Tätigkeit verwendet werden, so das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 04.03.2025, Az. 10 TaBV 56/24, Abruf-Nr. 248305).
AUSGABE: SB 9/2025, S. 162 · ID: 50439867