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Zuschuss/UmsatzsteuerNicht steuerbare oder steuerpflichtige Zuschüsse: BMF ergänzt steuerliche Regeln im UStAE

Top-BeitragAbo-Inhalt30.08.20241629 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Eine Never Ending Story: Wann unterliegen Zuschüsse der Umsatzsteuer und wann handelt es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss? Eine praxisrelevante Frage, die nicht nur viele Stiftungen betrifft, sondern auch eine erhebliche steuerliche Auswirkung hat. Aufgrund des BFH-Urteils vom 18.11.2021 (Az. V R 17/20) hat das BMF vor kurzem nachgelegt und die steuerlichen Regeln im UStAE ergänzt. SB stellt die Neuerungen anhand zweier Beispiele vor, die auch bei Stiftungen vorkommen. |

Gretchenfrage: Leistung an den Zuschussgeber – oder nicht?

Zuschüsse, zu denen auch Zuwendungen, Beihilfen und Subventionen zählen, können umsatzsteuerlich sowohl ein Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (den Zahlenden) oder einen echten Zuschuss darstellen. Das Problem: Nur echte Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei unechten Zuschüssen fällt Umsatzsteuer an. Fraglich ist also, ob der Zuschussgeber zugleich Leistungsempfänger der Stiftung ist und der Zuschuss deshalb auf Ebene der Stiftung der Umsatzsteuer unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Zuschussgeber für seine Zahlung eine Leistung von der Stiftung erhält.

Ob die Leistung der Stiftung derart mit dem Zuschuss verknüpft ist, dass sie sich auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BFH aus den Vereinbarungen der Stiftung mit dem Zahlenden, z. B. den zugrunde liegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien (BFH, Urteil vom 13.11.1997, Az. V R 11/97).

Bedachter und Förderziel sind ab sofort maßgebend

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Zwecke, die der Zahlende mit dem Zuschuss verfolgt, allenfalls Aufschlüsse darüber geben können, ob der für die Steuerpflicht erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt. An dieser Sicht wird im neu gefassten UStAE (Abschn. 10.2 Abs. 2 S. 3 und 4) nicht mehr festgehalten (BMF, Schreiben vom 11.06.2024, Az. III C 2 – S 7200/19/10001 :028, Abruf-Nr. 242200).

Ab sofort ist in allen noch offenen Fällen die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderziel vorzunehmen. Entsprechend ist bei Zuschüssen ab sofort entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist. Hierbei kann als Indiz aber der vom Zahlenden verfolgte Zweck dienen (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2021, Az. V R 17/20, Abruf-Nr. 228125).

Zahlungen für die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu deren Ausführung sich die Stiftung in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet hat, erfolgen dabei jedoch grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs und unterliegen deshalb der Umsatzsteuer (10.2 Abs. 2 S. 7 UStAE). Die Zuwendung erfolgt nämlich an die Stiftung, weil der Zuwendungsgeber auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Beispiel

Eine Gemeinde hat im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrags die Bewirtschaftung und den Erhalt einer im Gemeindegebiet belegenen Sporthalle auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Nach diesem Vertrag hat die Stiftung die Befugnis, die Sporthalle zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport und zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken im Namen und auf Rechnung der Gemeinde zu vermieten. Die Gemeinde zahlt aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags an die Stiftung jährlich 10.000 Euro. Die Geschäftsbesorgung umfasst auch das Einziehen des Mietzinses unter Einschluss etwaiger Mahn- und Vollstreckungsverfahren.

Lösung: Aufgrund der Abgabe der Verwaltung der Sporthalle durch die Gemeinde an die Stiftung sowie des Einziehens der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch die Stiftung wird die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten. Die Stiftung erbringt – unter Berücksichtigung des von der Gemeinde verfolgten übergeordneten Zwecks – eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (Bewirtschaftung und Erhalt der Liegenschaft) an die Gemeinde. Die 10.000 Euro unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Entscheidendes Kriterium für einen nicht steuerbaren Zuschuss ist also, dass die Zahlung eben nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht wird. Das ist konkret dann der Fall, wenn die Zahlung nicht an bestimmte Umsätze anknüpft, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt wird. Z. B., weil die Stiftung einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an sie gezahlt wird. So ist die Zahlung z. B. dann ein echter und deshalb nicht steuerbarer Zuschuss, wenn sie vorrangig der Stiftung zu ihrer Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt wird (BFH, Urteil vom 18.11.2021, Az. V R 17/20, Abruf-Nr. 228125).

Beispiel

Einer gemeinnützigen Stiftung wird nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag eine Sportanlage zur langfristigen Eigennutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Stiftung hat gegenüber der Gemeinde keine konkreten Betreiberleistungen wie z. B. die Vorhaltung bestimmter Sportangebote zu erbringen. Die Stiftung erhält von der Gemeinde eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung von jährlich 10.000 Euro.

Lösung: Die Zahlungen der Gemeinde stellen einen echten nicht steuerbaren Zuschuss dar. Die Gemeinde verfolgt mit den Zahlungen den Zweck, die Tätigkeit der Stiftung allgemein zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, ihre gemeinnützige Tätigkeit auszuüben.

AUSGABE: SB 10/2024, S. 193 · ID: 50134762

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