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SBStiftungsBrief

Öffentlich-rechtliche StiftungHausverbot durch öffentlich-rechtliche Stiftung verhängt – Verwaltungsrechtsweg gegen „Ob“ der Maßnahme eröffnet

Abo-Inhalt13.08.2024651 Min. Lesedauer

| Spricht eine öffentlich-rechtliche Stiftung ein dauerhaftes Hausverbot aus, ist hinsichtlich der Frage, ob das Hausverbot rechtmäßig ist, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Hausverbots ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Zu diesem Schluss gelangt das VG Berlin im Streit um ein Hausverbot, erteilt einer Besucherin und Pressevertreterin durch den Intendanten des Staatsbaletts Berlin, mit welchem der Träger der öffentlichen Einrichtung den ungestörten Betrieb zu Gunsten der Öffentlichkeit, aufrechterhalten will. |

Nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre ist zwischen der Frage des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung („Ob“) und der Frage der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“) zu unterscheiden. Während die erste Stufe des Zugangs immer öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann die konkrete Ausgestaltung der Benutzung auch privatrechtlich erfolgen, etwa durch AGB. Ist – wie hier – die Frage der Rechtmäßigkeit eines dauerhaften Ausschlusses von dem Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung als Kehrseite zu deren Zulassung streitig, stellt auch dies eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Daher ist das Hausverbot ein Verwaltungsakt, auch wenn die Stiftung sich auf eine zivilrechtliche Grundlage stützt. Entscheidend ist das „Ob“ der Maßnahme (VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2024, Az. VG 1 L 156/24, Abruf-Nr. 243186).

AUSGABE: SB 10/2024, S. 182 · ID: 50128351

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