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MittelweitergabeDie Mittelweitergabe durch steuerbegünstigte Körperschaften – so geht es rechtssicher

Top-BeitragAbo-Inhalt21.08.2024306 Min. LesedauerVon RAin und StBin Dr. Eva-Maria Kraus, Partnerin, und RAin Dr. Birte Görmar, beide Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bonnvon RAin und StBin Dr. Eva-Maria Kraus, Partnerin, und RAin Dr. Birte Görmar, beide Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bonn

| Viele NPO erfüllen ihre satzungsmäßigen Zwecke, indem sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere Körperschaften weitergeben, die dann ihrerseits gemeinnützige Projekte durchführen. Wie bei operativ tätigen NPO muss auch bei fördernden NPO die gemeinnützigkeitskonforme Mittelverwendung sichergestellt sein. Unter welchen Voraussetzungen Mittel in verschiedenen Konstellationen rechtssicher weitergegeben werden dürfen, ist in der Praxis daher eine häufig gestellte Frage, die der folgende Beitrag beleuchtet. |

Wann weitergegeben werden darf – Anforderungen an Satzung

Wenn die Weitergabe von Mitteln die einzige Art ist, wie die Körperschaft einen ihrer Zwecke verwirklicht, ist es nötig, dass diese Art der Zweckverwirklichung in der Satzung genannt wird (§ 58 Nr. 1 S. 4 AO).

Nutzt die Körperschaft hingegen noch andere Mittel zur Zweckverwirklichung, ist sie beispielsweise daneben auch operativ tätig, so bedarf es keiner expliziten Regelung in der Satzung. Die alte Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Mittelbeschaffung und Weiterleitung als Zweck in der Satzung genannt werden musste, ist mittlerweile überholt.

Anders liegen die Dinge, wenn die Vorgaben zur Art der Zweckverwirklichung in der Stiftungssatzung eindeutig operative Tätigkeiten vorsehen. Dann ist die Möglichkeit zur Mittelweitergabe auf einen sehr engen Umfang beschränkt. Trifft die Satzung keine Regelung zu dieser Frage, darf man davon ausgehen, dass nach dem Stifterwillen das gesamte Gemeinnützigkeitsrecht gilt. Das sieht grundsätzlich vor, dass Mittel unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen.

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht wäre es zudem ausreichend, dass die Mittel zu irgendeinem gemeinnützigen/mildtätigen Zweck weitergegeben werden. Stiftungsrechtlich ist aber selbstverständlich die Zweckvorgabe in der Satzung zu beachten, sodass Mittel grundsätzlich nur zur Verwirklichung der eigenen Satzungszwecke weitergegeben werden dürfen.

Beispiel

Die Satzung sieht vor, dass in erster Linie Schulen finanziert werden. In diesem Fall kann die Stiftung ihre Mittel nicht an Kultureinrichtungen oder Sportvereine weitergeben, auch wenn dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig wäre.

Praxistipp | Stiftungen dürfen ihre Satzungszwecke in der Regel auch durch die Weitergabe von Mitteln erfüllen. Bei Stiftungen beschränkt die Satzung aber die gemeinnützigkeitsrechtlichen Freiräume, sodass mit der Mittelweitergabe auch der eigene Satzungszweck verfolgt werden muss.

Was weitergegeben werden darf – Mehr als nur Geld

Die Mittel, die eine NPO an andere Körperschaften weitergeben kann, sind nicht auf finanzielle Mittel beschränkt. Vielmehr können auch Nutzungsmöglichkeiten überlassen (bspw. Überlassung von Räumen), Waren geliefert und Dienste erbracht werden (Nr. 1 AEAO zu § 58 Nr. 1 AO).

Diese Mittel bzw. Ressourcen kann die gemeinnützige Körperschaft unentgeltlich weitergeben (also z. B. ihre Dienste kostenfrei zur Verfügung stellen). Sie kann aber auch ein Entgelt dafür ansetzen. Die Schwelle der zulässigen Höhe ist dabei die Kostendeckung (Nr. 7 AEAO zu § 58 Nr. 1 AO). Die Kosten erfassen alle direkten und indirekten Kosten, die der Betrieb im Zusammenhang mit der Fördertätigkeit mit sich bringt. Dazu gehören also auch anteilige Gemeinkosten, Finanzierungskosten, Abschreibungen etc.

Praxistipp | Es dürfen nicht nur finanzielle Mittel weitergegeben werden, sondern auch Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht, mithin geldwerte Vorteile ohne Gewinnaufschlag weitergegeben werden.

An wen man weitergeben darf – Mittelweitergabe im In-/Ausland

Bei der Frage, an wen Mittel weitergegeben werden dürfen, ist zwischen der Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften zu unterscheiden.

Mittelweitergabe an inländische Körperschaft

Werden die Mittel an eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben, ist der Vorgang zumeist unproblematisch. Bringt diese Körperschaft den Nachweis über ihren eigenen Gemeinnützigkeitsstatus, besteht für die fördernde Körperschaft dahingehend Vertrauensschutz (§ 58a AO). Der Zuwendungsgeber muss sich deshalb nicht weiter darum sorgen, ob der Empfänger die gesetzlichen Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Er haftet auch nicht für die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch den Empfänger.

Praxistipp | Die zuwendende Körperschaft muss sich von der Empfängerkörperschaft deren letzten noch gültigen Freistellungsbescheid, die Anlage GEM zum Körperschafsteuerbescheid oder den noch gültigen § 60a AO-Bescheid vorlegen lassen. So kann sie im Zweifelsfall beweisen, dass sie sich auf den Vertrauensschutz berufen darf.

Mittelweitergabe an ausländische Körperschaft

In Zeiten der Globalisierung und offener Grenzen, vor allem aber auch internationaler Herausforderungen und ebenso grenzüberschreitender Lösungsansätze möchten die Körperschaften oft auch Förderungen im Ausland realisieren. Hier gelten etwas andere Regeln, wobei zwischen EU/EWR und Drittland zu unterscheiden ist.

  • Ist die Empfängerkörperschaft in einem EU-/EWR-Staat ansässig und erzielt sie in Deutschland Einkünfte (weil sie z. B. in Deutschland eine Immobilie vermietet), dann ist diese Körperschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (eher selten der Fall). Sie kann nur gefördert werden, wenn sie in Deutschland ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist.
  • Wichtig | Diese Anforderungen zu erfüllen, ist entsprechend schwierig. Deshalb läuft es in der Praxis in dieser Konstellation in aller Regel auf eine Projektförderung mit den damit verbundenen Nachweispflichten hinaus (s. dazu im Weiteren).
  • Sollen die Mittel an eine Körperschaft weitergegeben werden, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig ist und keine deutschen Einkünfte hat, oder an eine NPO im Drittland (Regelfall), geht das nur unter der Prämisse, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorstellungen sichergestellt ist (dazu unten mehr).

Zusätzlich bedarf es eines sog. strukturellen Inlandsbezugs. Dieser ist beispielsweise gegeben, wenn die Tätigkeit der Körperschaft zugleich auch das Ansehen Deutschlands im Ausland steigert (§ 51 Abs. 2 AO). Dies wird bei inländischen NPO vermutet.

Wichtig | Eine Weitergabe von Mitteln an Organisationen, die nach einem Rechtstypenvergleich keine Körperschaften nach deutschem Verständnis sind, insbesondere Personengesellschaften und natürliche Personen, ist generell nicht möglich.

Was gemacht werden darf – Institutionelle vs. Projektförderung

Bei den Zuwendungen kommt einerseits die Zuwendung im Rahmen einer institutionellen Förderung und andererseits eine Projektförderung in Betracht.

Institutionelle Förderung

Im Rahmen einer institutionellen Förderung werden einer anderen NPO Mittel zugewendet, die diese nach eigenem Ermessen einsetzen kann, um ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Grundlegende Voraussetzung ist, dass die Satzung der geförderten Körperschaft und die tatsächliche Geschäftsführung – mithin die gelebte Praxis – den deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen.

Praxistipp | Legt eine deutsche gemeinnützige Körperschaft einen gültigen Freistellungsbescheid vor, darf die zuwendende NPO darauf vertrauen, dass sie die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Weitere Nachweispflichten dahingehend, dass die begünstigte Körperschaft den deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften genügt, treffen sie dann nicht (§ 58a AO).

Mittelweitergaben von NPO sind aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht auch an Körperschaften möglich, die nicht dieselben Zwecke fördern wie die gebende NPO. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist es irrelevant, welche Zwecke die einzelnen NPO verfolgen, solange sie gemeinnützig/mildtätig sind. Aus stiftungsrechtlicher Sicht wird dies aber anders beurteilt.

Nötig ist es aus stiftungsrechtlicher Sicht, dass die gebende Körperschaft satzungseigene Zwecke verwirklicht und diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn sie die Mittel weitergibt. Bei der institutionellen Förderung müssen sich die Zwecke der gebenden und der empfangenden NPO daher zumindest überschneiden. Sind die Zwecke nicht vollständig identisch, sollte eine Vorgabe gemacht werden, für welchen Bereich die Mittel eingesetzt werden dürfen.

Praxistipp | Bei nur teilweiser Zweckidentität sollte eine Fördervereinbarung geschlossen werden, um sicherzustellen, dass die Mittel nur für die Zwecke eingesetzt werden, die auch den satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Stiftung dienen.

Projektförderung

Neben der Möglichkeit, eine Körperschaft institutionell zu fördern, kann auch eine Projektförderung umgesetzt werden. Dazu wird ein konkretes Projekt ausgewählt, dem die zugewendeten Mittel zugutekommen sollen.

Diese Förderung kann im Wege einer Zuwendung unter Auflage oder auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung erfolgen. In beiden Fällen sollte auf die Projektbeschreibung Bezug genommen werden. Diese muss so präzise sein, dass für das deutsche Finanzamt (und die Stiftungsbehörde) daraus ersichtlich ist, inwieweit das Projekt auf die satzungsmäßigen Zwecke einzahlt.

Das geförderte Projekt muss inhaltlich die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen – auch wenn es im Ausland umgesetzt wird. Eine Verwendung der Mittel für anteilige angemessene Verwaltungskosten ist unseres Erachtens zulässig.

Praxistipp | Ihre Nachweispflichten kann die zuwendende Körperschaft beispielsweise dadurch erfüllen, dass sie sich einen Bericht über die Umsetzung des geförderten Projekts vorlegen lässt. Diese Pflicht sollte in der Fördervereinbarung festgehalten werden. Weitere Möglichkeiten des Nachweises können Presseberichte, Fotos oder andere Dokumentationen des Mitteleinsatzes sein.

Wann keine Mittelweitergabe vorliegt

Schließlich ist die Mittelweitergabe von anderen Formen der Zweckverwirklichung abzugrenzen, insbesondere die Zuwendung unter Auflage von dem Einsatz einer Hilfsperson.

Zuwendung unter Auflage

Eine Zuwendung unter Auflage ist eine spezielle Art der Mittelweitergabe. Hierbei werden an den Umgang mit den weitergegebenen Mitteln zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Es kann z. B. vereinbart werden, dass die Mittel nur für bestimmte Projekte oder zur Verwirklichung bestimmter Zwecke eingesetzt werden. Das Projekt wird in eigener Verantwortung der Empfänger-NPO durchgeführt.

Beispiel

Eine gemeinnützige Körperschaft betreibt eine KiTa. Sie plant den Umbau von Räumlichkeiten. Die gemeinnützige Stiftung wendet der anderen Körperschaft nun finanzielle Mittel zu mit der Auflage, dass diese für den Umbau der Räumlichkeiten verwendet werden müssen.

Einsatz einer Hilfsperson

Setzt die gemeinnützige Körperschaft dagegen eine Hilfsperson für die Durchführung eines Projekts oder Teilen hiervon ein (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO), verbleibt die Projektsteuerung und die Verantwortung bei ihr. Eine Detailsteuerung des einzelnen Projekts durch die Körperschaft ist hierzu aber nicht notwendig.

Dieses Instrument ist keine Form der Mittelweitergabe. Vielmehr stellt es eine Form der eigenen Erfüllung der Stiftungszwecke dar. Folglich trägt die gemeinnützige Körperschaft auch die Verantwortung für die Hilfsperson, insbesondere für die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung der Mittel durch die Hilfsperson. Die Umsetzung des Projekts durch die Hilfsperson wird der Geberkörperschaft zugerechnet.

Beispiel

Die gemeinnützige Stiftung ist selbst Trägerin einer KiTa. Mit dem Betrieb der KiTa beauftragt sie eine Betreibergesellschaft. Diese Gesellschaft ist dann Hilfsperson der KiTa.

Umsatzsteuerliche Regeln

Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt bei der Beauftragung einer Hilfsperson regelmäßig ein Leistungsaustausch vor, der, sofern der Leistungsort in Deutschland liegt und keine spezielle Umsatzsteuerbefreiung greift, der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Dagegen ist bei einer Zuwendung unter Auflage in der Regel kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch anzunehmen. Dabei ist die rechtliche Gestaltung der Kooperation im Einzelfall nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Empfänger durch die Mittel gefördert werden soll. Die vereinbarten Auflagen und andere Nebenbestimmungen dienen der Information des Zuwendungsgebers über die Verwendung der Mittel oder – im Falle der Projektförderung – der Kontrolle. Damit kann sich der Zuwendungsgeber absichern. Hingegen führt eine Auflage nicht dazu, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch besteht. Die Geberkörperschaft erhält selbst für die weitergegebenen Mittel keine Form von Gegenleistung.

AUSGABE: SB 10/2024, S. 183 · ID: 50129130

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