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UmsatzsteuerBFH: Beförderung kranker und verletzter Personen ist steuerfrei
| Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei, so der BFH. |
Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Denn es wurden auch Essenscontainer oder Medikamente transportiert. Für die ist aus Sicht des BFH kein Befreiungstatbestand ersichtlich. Der BFH hat der Vorinstanz daher aufgegeben, zur Höhe der betreffenden Umsätze Feststellungen nachzuholen und auch der Frage nachzugehen, inwieweit Fahrzeuge und Telefone privat verwendet wurden (BFH, Urteil vom 24.08.2022, Az. XI R 25/20, Abruf-Nr. 232944).
- Beitrag „Abrechnungsleistungen für Krankentransporte sind befreit“, SB 10/2021, Seite 181 → Abruf-Nr. 47631145
AUSGABE: SB 6/2023, S. 105 · ID: 48982913