Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
SBStiftungsBrief

ZweckbetriebAEAO: Finanzverwaltung schränkt Krankenhauszweckbetrieb ein

Abo-Inhalt15.05.20235692 Min. Lesedauer

| Zum Krankenhauszweckbetrieb i. S. v. § 67 AO gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses zusammenhängen. Auch Leistungen selbstständig tätiger Ärzte konnten entlang des BFH-Zyto-Urteils (vom 06.06.2019, Az. V R 39/17, Abruf-Nr. 210296) dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses zugeordnet werden. Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung mit der Änderung des AEAO erheblich eingeschränkt. |

Demnach soll die Leistungserbringung an Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit künftig dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Davon ausgenommen wird ausschließlich die Lieferung von Zytostatika, wenn die Verabreichung durch den Arzt im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt (BMF, Schreiben vom 23.01.2023, Az. IV A 3 – S 0062/22/10006 :001, Abruf-Nr. 233999).

Wichtig | Die Änderung des AEAO entspricht der langjährig gelebten Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Kooperation mit selbstständig tätigen Krankenhausärzten. Die Änderung überrascht dennoch zum aktuellen Zeitpunkt, weil das FG Münster mit Urteil vom 13.01.2021 den Krankenhauszweckbetrieb deutlich weiter fasst und auch die Personal- und Sachmittelgestellung an Ärzte mit Zulassung nach § 116 SBG V dem Zweckbetrieb zuordnet. Gegen das Urteil des FG Münster ist derzeit ein Revisionsverfahren unter dem Az. V R 2/21 vor dem BFH anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.

AUSGABE: SB 6/2023, S. 106 · ID: 49450974

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte