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SBStiftungsBrief

Unternehmensverbundene StiftungenDie unternehmensverbundene Stiftung – Sonderfälle Doppelstiftung und Stiftung & Co. KG

Top-BeitragAbo-Inhalt27.04.20233120 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

| Weist eine Stiftung einen besonderen Bezug zu einem Unternehmen auf, spricht man von einer unternehmensverbundenen Stiftung. SB wirft in einer Serie einen Blick auf diese Sonderform der Stiftung, hinter der sich eine Vielzahl an Stiftungsformen, Gestaltungsmöglichkeiten, Chancen und Risiken verbirgt. In diesem – letzten – Teil der Serie dreht sich alles um die Sonderfälle Doppelstiftung und Stiftung & Co. KG. |

Die Doppelstiftung

Im Kontext der Unternehmensnachfolge trifft man immer wieder auf den Begriff der sog. Doppelstiftung. Dabei wird eine privatnützige (Familien-)Stiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert. Beide Stiftungen erhalten jeweils Gesellschaftsanteile am Unternehmen:

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© IWW Institut
  • Die Familienstiftung erhält die Mehrheit der Stimmrechte und damit den Einfluss auf das Unternehmen. Übermäßige Ausschüttungen aus dem Unternehmen können durch die Familienstiftung (oder andere Minderheitsgesellschafter mit Mehrstimmrecht) verhindert werden. Ihr Anteil an den Gewinnen des Unternehmens ist im Regelfall geringer. Er wird so gewählt, dass die Familie aus den an die Familienstiftung gezahlten Erträgen gut versorgt werden kann.
  • Auf die gemeinnützige Stiftung werden die Mehrheit der Gesellschaftsanteile übertragen. Die gemeinnützige Stiftung erhält damit die wesentlichen Gewinne aus dem Unternehmen. Diese kann sie zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke einsetzen und dabei von den steuerlichen Privilegierungen (z. B. Befreiung von der Körperschaftsteuer) profitieren.

Steuerliche Überlegungen

Aus steuerlicher Sicht hat die Doppelstiftung den Vorteil, dass die Übertragung eines Unternehmens auf eine gemeinnützige Stiftung schenkungsteuerfrei bleibt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG) und die Erträge der Stiftung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Nur der Anteil, der auf die Familienstiftung entfällt, zieht schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich.

Das spricht für und gegen Doppelstiftung

Mit einer Doppelstiftung kann das Unternehmen erhalten, die Stifterfamilie versorgt und zugleich (steuerlich privilegiert) Gutes getan werden. Der Gestaltungsaufwand für die Errichtung und laufende Arbeit der Doppelstiftung sowie deren rechtliche und steuerliche Begleitung ist allerdings hoch. Die Doppelstiftung ist daher eher ein Modell für Stiftungen mit einem größeren Vermögen.

Die Stiftung & Co. KG

In manchen Fällen ist die Stiftung sogar als Gesellschafter ohne Kapitalbeteiligung attraktiv. Man trifft immer wieder auf Überlegungen zur Stiftung & Co. KG. Dort soll die Stiftung die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen. Sie finanziert sich dann u. a. aus den Einnahmen aus dieser Komplementärbeteiligung (z. B. der Haftungsvergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung).

Die Einbindung einer Stiftung in die Kommanditgesellschaft hat meistens einen oder mehrere der folgenden Gründe:

  • Dauerhaftigkeit: Eine Stiftung kann nicht „sterben“ oder (so einfach) aufgelöst werden wie eine Komplementär-Gesellschaft. Das kann auch eine zusätzliche Gewähr für die Dauerhaftigkeit der Kommanditgesellschaft bieten.
  • Einfluss: Abhängig von der Ausgestaltung im Einzelfall kann die Stiftung bspw. Familienmitgliedern des Stifters (z. B. als Mitglieder des Stiftungsvorstands) den Einfluss auf das Unternehmen sichern.
  • Haftungsschutz: Die Gesellschaftsgläubiger können nur auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft und das der Stiftung zugreifen, aufgrund der Mitgliederlosigkeit der Stiftung aber nicht auf dahinterstehende „Gesellschafter“.
  • Mitbestimmung: Über den Einsatz einer Stiftung lässt sich ggf. das Erfordernis einer betrieblichen Mitbestimmung vermeiden.

Wichtig | Die Gestaltung einer solchen Stiftung & Co. KG ist nur in Einzelfällen sinnvoll und muss dann auch eng mit der Stiftungsaufsicht abgestimmt werden.

Weiterführender Hinweis
  • Die steuerlichen Spielregeln der unternehmensverbundenen Stiftung finden sie in der Juni-Ausgabe

AUSGABE: SB 5/2023, S. 87 · ID: 49209370

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