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SpendenrechtIn diesen Fällen ist laut BFH eine Spende an die Tochtergesellschaft keine verdeckte Einlage

Abo-Inhalt04.01.20231861 Min. LesedauerVon Wolfgang Pfeffer, Drefahl

| Eine gemeinnützige Einrichtung kann Mittel an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft uneingeschränkt weitergeben. Aber darf dabei auch der Spendenabzug genutzt werden, wenn die Zuwendung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt? Mit dieser Frage hat sich der BFH befasst und ist zu einem erfreulichen Ergebnis gekommen. |

Mittelweitergabe-Fall landete vor dem BFH

Im konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein mit dem Satzungszweck Wissenschaft und Forschung. Mit der Erstellung von Gutachten und Zertifizierungen unterhielt er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem er wegen Überschreitung der Umsatzfreigrenze steuerpflichtig war.

Der Verein war mit 90 Prozent des Stammkapitals an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt. Aus Erlösen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wandte er ihr eine Spende zu. Dafür erhielt er eine Spendenbescheinigung und machte den Spendenabzug im Wirtschaftsbetrieb steuermindernd geltend.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Zuwendung an die gGmbH nicht als Spende behandelt werden könne, weil sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Es handele sich um eine verdeckte Einlage. Die Zuwendungen seien nicht fremdüblich gewesen, weil der Verein keine nennenswerten Spenden an andere Organisationen gezahlt hatte. Außerdem hatte die gGmbH einen erheblichen Finanzierungsbedarf.

BFH hält Spende an Tochtergesellschaft für abzugsfähig

Das sah der BFH anders. Grundsätzlich spricht nichts gegen den Steuerabzug bei Spenden an eine Tochtergesellschaft. Die enge Verbindung von Tochter- und Muttergesellschaft spielt dabei zunächst keine Rolle (BFH, Urteil vom 13.07.2022, Az. I R 52/20, Abruf-Nr. 232827).

Spendenmodell ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Zwar kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft nicht an den eigenen ideellen Bereich spenden. Das liegt aber nur daran, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenständiges Steuersubjekt ist, und nicht an grundsätzlichen spendenrechtlichen Erwägungen. Es ist deswegen kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen Teil ihrer steuerbegünstigten Aktivitäten auf eine Tochtergesellschaft auslagert und dann eine Spende aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an die Tochtergesellschaft leistet.

Der Spendenabzug erfordert grundsätzlich ein altruistisches Zuwendungsmotiv. Das gilt für die Frage einer verdeckten Einlage ebenso wie für die Abgrenzung von Spende und Betriebsausgabe – also für eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung. Das Näheverhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft schließt aber eine „Fremdnützigkeit“ der Spende nicht aus.

Fremdvergleich ist der Prüfungsmaßstab

Im Einzelfall kann die Spende an eine Tochtergesellschaft durchaus eine verdeckte Einlage sein. Das muss – so der BFH – wie bei einer verdeckten Gewinnausschüttung anhand des Fremdvergleichs bewertet werden. Die Frage ist dabei, ob die Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft keinen solchen Vermögensvorteil eingeräumt hätte. Weitere Kriterien gibt es dafür nicht. Deswegen darf der Finanzbedarf der Tochter-GmbH bei der Bewertung der Spende als verdeckte Einlage keine Rolle spielen.

Wichtig | Das ergibt sich schon daraus, dass der Finanzbedarf statt durch Einlagen auch durch eine Fremdfinanzierung gedeckt werden kann, und Spenden bei gemeinnützigen Organisationen eine übliche Finanzierungsform sind. Die grundsätzliche Bereitschaft, Mittel an die Tochtergesellschaft zu geben, folgt daraus, dass der ordentliche und gewissenhafte Vorstand eines gemeinnützigen Vereins in erster Linie an der Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke orientiert sein muss. Sie darf deswegen nicht als Indiz für eine verdeckte Einlage herangezogen werden.

Spendenabzug spricht eher gegen verdeckte Einlage

Der BFH räumt weitere Einwände aus, die für eine verdeckte Einlage sprechen. So spricht der Spendenabzug eher gegen eine verdeckte Einlage, weil Spenden beim Empfänger der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Sie können deshalb nicht dem Eigenkapital zugeführt werden. Eine theoretisch mögliche spätere Einlagenrückgewähr ist für Spendenmittel also ausgeschlossen. Das – so der BFH – spricht gegen eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Das Finanzamt darf nicht grundsätzlich unterstellen, dass bei einem gemeinnützigkeitsrechtlichen Hintergrund bei Zuwendung eines Vermögensvorteils im Gesellschaftsverhältnis andere Maßstäbe für die Durchführung des Fremdvergleichs gelten könnten. In den Fremdvergleich muss die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten bereits einbezogen werden. Ein eigenes Bewertungskriterium ergibt sich daraus nicht.

Dass die gemeinnützige Körperschaft im betreffenden Zeitraum nicht in nennenswertem Umfang andere Spenden an außenstehende steuerbegünstigte Einrichtungen gegeben hat, ist zwar ein möglicher Hinweis auf eine verdeckte Einlage. Es reicht aber allein nicht, um die Zuwendung als nicht fremdüblich zu qualifizieren, so der BFH.

Fazit | Das Urteil des BFH liefert starke Argumente dafür, dass der Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Tochtergesellschaft der Regelfall und nicht die Ausnahme ist. Im Ergebnis kommt er sogar zur Einschätzung, dass zwischen gemeinnützigen Körperschaften eine verdeckte Einlage weniger naheliegend ist als zwischen nicht gemeinnützigen.

AUSGABE: SB 5/2023, S. 97 · ID: 48971874

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