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ErbschaftsteuerStiftung & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft?
| Nach dem BFH muss sich nun das BVerfG mit der Wertfeststellung bei einer rein vermögensverwaltenden Stiftung & Co. KG befassen. |
Der BFH hatte entschieden: Eine rein vermögensverwaltende und nicht gewerblich tätige Stiftung & Co. KG, bei der alleinige persönlich haftende Komplementärin eine Stiftung ist, ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dadurch ist nur eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG für den Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden zutreffend. Die Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG scheidet aus, weil die Stiftung & Co. KG erbschaftsteuerrechtlich nicht der GmbH & Co. KG vergleichbar ist (BFH, Urteil vom 27.04.2022, Az. II R 9/20, Abruf-Nr. 230226).
Wichtig | Das BVerfG muss entscheiden, ob die Stiftung als Komplementärin geeignet ist, eine ansonsten vermögensverwaltende tätige KG gewerblich zu prägen und dadurch auf der Stufe der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen in §§ 13a, 13b ErbStG zu ermöglichen. Das Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 1560/22 geführt.
AUSGABE: SB 1/2023, S. 1 · ID: 48774788