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SBStiftungsBrief

FamilienstiftungDie Familienstiftung – Teil 3: Ein Blick auf drei besondere Erscheinungsformen

Top-BeitragAbo-Inhalt25.11.20229631 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

| Wer über die eigene (Unternehmens-)Nachfolge nachdenkt, hat viele Optionen. Die Errichtung einer Familienstiftung – also einer Stiftung, die (jedenfalls auch) der Versorgung einer oder mehrerer Familien dient – ist eine davon. Dass es dabei nicht „die eine“ Familienstiftung gibt, sondern es eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten mit jeweils eigenen Chancen (und Risiken) gibt, zeigt der StiftungsBrief in einer Serie. Im dritten Teil geht es um besondere Erscheinungsformen – die unternehmensverbundene Familienstiftung, die gemeinnützige Familienstiftung und die Doppelstiftung. |

1. Die unternehmensverbundene Familienstiftung

Da Familienstiftungen immer auf den Einzelfall angepasst sein sollten, findet man sie in der Praxis in den verschiedensten Ausprägungen. Für bestimmte Gestaltungen eignen sich Familienstiftungen besonders. So sind sie z. B. als Vehikel zur Unternehmensnachfolge beliebt – man spricht dann von den „unternehmensverbundenen Stiftungen“.

Das Unternehmen bleibt in diesen Fällen als Einheit mit der Familienstiftung als Gesellschafterin erhalten. Es kann – jedenfalls, wenn der Stifter in der Satzung entsprechende Vorkehrungen trifft – nur schwer veräußert oder zerschlagen werden. Manchmal spielt zugleich der Wunsch nach geeigneten Nachfolgelösungen eine Rolle, wenn außer der Stiftung kein geeigneter Nachfolger existiert, der die Gesellschafterposition des Stifters einnehmen kann (die Familie aber trotzdem als Destinatär am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren soll).

Wichtig | Entscheidend ist: Die unternehmensverbundene Familienstiftung ist kein Selbstzweck, d. h. sie darf nicht nur den Erhalt des Unternehmens zum Zweck haben. Andere Zwecke – bei der Familienstiftung also die Förderung einer Familie, bei gemeinnützigen Stiftungen ein gemeinnütziger Zweck – müssen hinzutreten.

Einbringung der Unternehmensbeteiligungen in die Familienstiftung

Eine unternehmensverbundene Familienstiftung entsteht dadurch, dass die Unternehmensbeteiligungen des Stifters in die Familienstiftung eingebracht oder (das allerdings seltener) an diese verkauft werden. Dabei müssen ggf. besondere Formvorschriften beachtet werden (z. B. das Erfordernis notarieller Beurkundung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH).

Die Familienstiftung tritt mit der Einbringung in die Gesellschafterposition des Stifters ein. Damit kommen Erträge aus den Unternehmensbeteiligungen zunächst der Stiftung zugute; sie gibt diese jedoch im Rahmen ihrer Zweckbestimmung an ihre Destinatäre weiter.

Die Familienmitglieder des Stifters haben damit am Unternehmenserfolg teil, ohne auf die Beteiligungen als solche zugreifen zu können. Der Stifter kann auf diese Weise sicherstellen, dass die Unternehmensbeteiligung erhalten bleibt, ohne seine Familie vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ausschließen zu müssen.

Zudem ist der Kreis der begünstigten Personen bei der Familienstiftung bei entsprechender Satzungsgestaltung so flexibel, dass neu hinzukommende Familienmitglieder unmittelbar von den Vorteilen der Familienstiftung und mittelbar dem Unternehmenserfolg profitieren können, ohne dass – wie meistens bei Familiengesellschaften – erst Anteile übertragen oder Vereinbarungen (z. B. zu Unterbeteiligungen) abgeschlossen werden müssen.

Sorgfältige Satzungsgestaltung das A und O

Unternehmensverbundene Familienstiftungen erfordern eine besonders sorgfältige Satzungsgestaltung. Der Stifter sollte sich über die folgenden Fragen Gedanken machen und diese bei Bedarf durch Regelungen in der Stiftungssatzung oder Nebenordnungen (z. B. einer Geschäftsordnung) beantworten:

Musterformulierung / Satzungsregelung zur Umschichtung

Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Dies gilt nicht für die Beteiligung an der XY-GmbH; diese darf nur umgeschichtet werden, wenn

  • der Stiftungsrat einstimmig seine Zustimmung erklärt und
  • dies zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmens erforderlich ist, oder die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne eine derartige Umschichtung gefährdet wäre.

Musterformulierung / Satzungsregelung zu Stiftungsrat

  • 1. Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Stiftungsrat sollen aus der Familie des Stifters (auch aus den Nebenlinien) stammen, ein Mitglied des Stiftungsrats soll den rechts- und steuerberatenden Berufen angehören.
  • 2. Dem ersten Stiftungsrat gehören die folgenden Personen an: ... (Benennung der Mitglieder des ersten Stiftungsrats).
  • Wie dauerhaft sollen die Unternehmensbeteiligungen im Vermögen der Familienstiftung bleiben? Soll eine Umschichtung (z. B. ein Verkauf der Unternehmensbeteiligung) generell möglich sein und, wenn ja, an welche Voraussetzungen soll diese geknüpft sein? Hierzu ein Formulierungsbeispiel für eine Satzungsregelung.
  • Welchen Einfluss sollen die Familienmitglieder auf die operative Geschäftsführung und Vertretung der Familienstiftung – und damit mittelbar die eingebrachten Unternehmensbeteiligungen – haben? Sollen sie nur wirtschaftlich am Unternehmenserfolg teilhaben (als Destinatäre der Familienstiftung) oder (auch) die Geschicke der Stiftung und ihrer Tochterunternehmen mitbestimmen dürfen? Sollen dafür Vorgaben gemacht werden (z. B. Bestellungs- oder Entsenderechte, Bestellungsvoraussetzungen für die Stiftungsorgane oder Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte)? Hierzu nachfolgend ein Formulierungsbeispiel für eine entsprechende Satzungsregelung.
  • Welchen Änderungsspielraum sollen die Stiftungsorgane in Zukunft haben? Sollen Satzungsänderungen möglich sein? Wenn ja, wo sollen Satzungsänderungen überhaupt in Frage kommen und welche Voraussetzungen möchte der Stifter dafür aufstellen?

Als Alternative zur unternehmensverbundenen Familienstiftung kommt die Gründung einer (Familien-)Holdinggesellschaft in Betracht. Allerdings kann der Stifter seinen Willen dort nicht im gleichen Maße dauerhaft verfestigen – die Ausgestaltung jeder Gesellschaft unterliegt nämlich am Ende der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Jedenfalls bei Einstimmigkeit können diese den (ursprünglichen) „Stifterwillen“ in der Familiengesellschaft umgehen. Zudem kann eine Stiftung mit einer Dauerbindung für die Familienmitglieder errichtet werden, wohingegen bei Gesellschaften ein Kündigungsausschluss zulasten der Gesellschafter für die Ewigkeit nicht möglich ist.

2. Die gemeinnützige Familienstiftung

Es gibt (Familien-)Stiftungen, deren Zweck die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach den §§ 51 ff. AO ist. Erfüllen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung dieser Stiftungen die Vorgaben der Abgabenordnung, können sie als gemeinnützig anerkannt werden.

Insofern ist häufig die Sprache von „gemeinnützigen Familienstiftungen“. Sie sind steuerlich begünstigt (u. a. bei den Ertragsteuern, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer); sie unterliegen allerdings bei ihrer Tätigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch das Finanzamt. Abgesehen von der Zweckbestimmung – gefördert werden steuerbegünstige Zwecke – können gemeinnützige Familienstiftungen im Grundsatz wie jede Familienstiftung gestaltet werden (z. B. bzgl. Stiftungsvermögen, interner Organisation oder Strukturmaßnahmen).

Die Stifterfamilie kann auch in der gemeinnützigen Familienstiftung versorgt werden. Anders als bei einigen Stiftungsformen im Ausland (z. B. in Liechtenstein) ist es allerdings nicht so, dass privat- und gemeinnützige Zwecke frei kombiniert werden können. Stattdessen ist eine gemeinnützige (Familien-)Stiftung in allererster Linie gemeinnützig und unterliegt den sich daraus ergebenden Beschränkungen (u. a. hinsichtlich der Mittelverwendung).

§ 58 Nr. 6 AO erlaubt jedoch, dass die steuerbegünstigte Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise die Stiftenden und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Diese oft als „Stifterrente“ bezeichnete Regelung ist an Einschränkungen geknüpft. Leistungen mit Ausschüttungscharakter (z. B. feste Auszahlungen an die Stifterfamilie) sind unzulässig. Nur freiwillige Leistungen der Stiftung sind möglich, und dass auch nur, wenn im konkreten Fall die Zahlungen zum angemessenen Unterhalt des Stiftenden und seiner nächsten Angehörigen (u. a. Ehegatten und Lebenspartner, Eltern, Enkel, Geschwister, Großeltern und Kinder) erforderlich sind.

Musterformulierung / Satzungsregelung Unterhalt § 58 Nr. 6 AO

Die Stiftung kann nach Maßgabe des § 58 Nr. 6 AO bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

3. Die Doppelstiftung

Wer sich zwischen privatnütziger und gemeinnütziger Familienstiftung nicht entscheiden kann, kann über die Errichtung einer sog. Doppelstiftung nachdenken. Es handelt sich um die Kombination einer privatnützigen Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung, im Regelfall im Kontext einer Unternehmensnachfolge. Gesellschaftsanteile werden in die privatnützige Familienstiftung und in die gemeinnützige Stiftung eingebracht. Dabei erhält

  • die Familienstiftung die Mehrheit der Stimmrechte – und damit den Einfluss auf das Unternehmen, und
  • die gemeinnützige Stiftung die wesentlichen Gewinne, die sie steuerlich privilegiert zur Erfüllung ihrer Zwecke einsetzen kann.

Einfach gesprochen kann der Stifter in einer Doppelstiftung den Wunsch nach dem Erhalt des Familienunternehmens zugunsten seiner Familie in Kombination mit der Förderung gemeinnütziger Zwecke – und zwar unter Nutzung von Steuerbegünstigungen – erfüllen. Der Gestaltungsaufwand für die Errichtung und laufende Arbeit der Stiftungen sowie deren rechtliche und steuerliche Begleitung ist allerdings hoch. Die Doppelstiftung eignet sich daher eher nur für Stiftungen mit einem größeren Vermögen.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Die Familienstiftung – Teil 1: Begriff, Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke“, SB 11/2022, Seite 203 → Abruf-Nr. 48630799
  • Beitrag „Die Familienstiftung – Teil 2: Errichtung, laufende Tätigkeit und Beendigung der Familienstiftung“, SB 12/2022, Seite 223 → Abruf-Nr. 48661219

AUSGABE: SB 1/2023, S. 5 · ID: 48661250

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