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InsolvenzInsolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgshonorarabrede beantragen
| Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar (§ 4a RVG) zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen (BGH 13.2.25, IX ZB 27/24, Abruf-Nr. 247184). |
Praxisrelevanz für Insolvenzverfahren
In insolvenzrechtlichen Mandaten können die Kosten der Rechtsverfolgung oft nicht aus der Masse bestritten werden. Prozesskostenhilfe ist meist schwierig zu erhalten (insbesondere, wenn Gläubigern die Kostenaufbringung zumutbar wäre). Gerade in solchen Fällen senkt ein Erfolgshonorar das wirtschaftliche Risiko auf Mandantenseite. Es erlaubt Anwälten, Prozesse mit deutlicher Erfolgswahrscheinlichkeit zu übernehmen, die sonst mangels Kostenrisikobereitschaft nicht geführt worden wären.
Merke | § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG erlaubt ein Erfolgshonorar, wenn der Mandant – etwa ein Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit – bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen, bleibt bei dieser Prüfung grundsätzlich außer Betracht. |
Darüber hinaus ist ein Wettbewerbsvorteil für Kanzleien nicht auszuschließen. Denn wer flexible, erfolgsabhängige Vergütungen bieten kann, erhält mehr Zuschläge in riskanten oder massearmen Verfahren: Erfolgshonorare machen somit die Beauftragung attraktiver und sichern gesellschaftlich und wirtschaftlich relevante Fälle. Das führt letztlich zur Mandatsgewinnung und -bindung.
Checkliste / So gehen Sie richtig vor |
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AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 164 · ID: 50500224