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InsolvenzInsolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgshonorarabrede beantragen

Abo-Inhalt01.09.2025244 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar (§ 4a RVG) zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen (BGH 13.2.25, IX ZB 27/24, Abruf-Nr. 247184). |

Praxisrelevanz für Insolvenzverfahren

In insolvenzrechtlichen Mandaten können die Kosten der Rechtsverfolgung oft nicht aus der Masse bestritten werden. Prozesskostenhilfe ist meist schwierig zu erhalten (insbesondere, wenn Gläubigern die Kostenaufbringung zumutbar wäre). Gerade in solchen Fällen senkt ein Erfolgshonorar das wirtschaftliche Risiko auf Mandantenseite. Es erlaubt Anwälten, Prozesse mit deutlicher Erfolgswahrscheinlichkeit zu übernehmen, die sonst mangels Kostenrisikobereitschaft nicht geführt worden wären.

Merke | § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG erlaubt ein Erfolgshonorar, wenn der Mandant – etwa ein Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit – bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen, bleibt bei dieser Prüfung grundsätzlich außer Betracht.

Darüber hinaus ist ein Wettbewerbsvorteil für Kanzleien nicht auszuschließen. Denn wer flexible, erfolgsabhängige Vergütungen bieten kann, erhält mehr Zuschläge in riskanten oder massearmen Verfahren: Erfolgshonorare machen somit die Beauftragung attraktiver und sichern gesellschaftlich und wirtschaftlich relevante Fälle. Das führt letztlich zur Mandatsgewinnung und -bindung.

Checkliste / So gehen Sie richtig vor

  • Prüfen Sie bei Mandatsanbahnung sorgfältig, ob ohne Erfolgshonorar die Rechtsverfolgung blockiert wäre (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG).
  • Informieren Sie Ihre Mandanten über die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Erfolgshonorars.
  • Stellen Sie auf eine differenzierte, schriftliche Ausgestaltung ab (vereinbaren Sie klar, was als „Erfolg“ gilt, wie die Berechnung im Erfolgsfall erfolgt usw.).
  • Kalkulieren Sie fair: Die Vereinbarung muss angemessen und transparent das Verhältnis von Risiko und möglichem Vergütungszuwachs widerspiegeln.
  • Dokumentieren Sie die Gründe für die Wahl des Erfolgshonorars individuell und führen Sie entsprechende Vergleiche zur gesetzlichen Vergütung an, wie in § 4a Abs. 3 RVG gefordert.
  • Beachten Sie, dass auch bei Erfolgshonorarvereinbarungen die Kosten anderer Verfahrensbeteiligter nicht übernommen werden dürfen.
  • Berücksichtigen Sie bei der Mandatsannahme die Vereinbarkeit mit Prozesskostenhilfe oder sonstigen Kostenhilfen.

AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 164 · ID: 50500224

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