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AuslagenUnter diesen Voraussetzungen sind Kopien aus einer Behördenakte erstattungspflichtig

Leseprobe08.08.2025210 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Der Rechtsanwalt kann im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich auch den Verwaltungsvorgang kopieren und ist nicht auf eine rein elektronische Ablichtung beschränkt. Er kann die Kopien dann erstattet verlangen. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Das VG Augsburg begründete das damit, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, eine elektronische Akte zu verwenden (16.1.25, Au 2 M 23.2090, Abruf-Nr. 247893). Die Kopien aus der Behördenakte sind dann gemäß Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG erstattungsfähig. Voraussetzung ist aber – so das VG –, dass die Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das sei aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben darf, wenn er sich mit der Akte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der Bearbeitung der Sache auftreten können. Insoweit hat der Bevollmächtigte einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es dürfe hierbei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Der Bevollmächtigte habe aber eine Kostenminimierungspflicht (vgl. BGH 26.4.05, X ZB 17/04, AGS 05, 306).

Relevanz für die Praxis

Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Verwaltungsstreitverfahren, sondern auch für andere Verfahren. Allerdings hat das SG Ulm (12.7.24, S 13 SF 2602/23 E, Abruf-Nr. 243591) entschieden, dass der Ausdruck einer elektronisch überlassenen Verwaltungsakte, die als PDF-Datei mit Inhaltsverzeichnis überlassen wurde, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kostenminimierungspflicht nicht geboten ist, nachdem die elektronische Aktenbearbeitung zum Standard geworden sei. Im Strafverfahren geht das OLG Nürnberg (25.9.24, Ws 649/24, AGS 24, 555) davon aus, dass der Verteidiger ohne Vorliegen besonderer Umstände keine Dokumentenpauschale verlangen kann, wenn er die auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ausdruckt. Zudem muss er dann besonders darlegen und begründen, warum der Ausdruck notwendig war, obwohl die zur Verfügung gestellte digitalisierte Akte eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht hat (auch LG Köln 24.10.24, 104 Ks 76/23, AGS 24, 557 zur Frage, wann der Ausdruck aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ausnahmsweise geboten ist/sein kann).

Merke | Entsprechend sind Ablichtungen von Aktenbestandteilen, die für den Rechtsanwalt von vornherein irrelevant sind oder von denen er erwarten kann, dass von ihnen bereits Ablichtungen gefertigt sind oder Abschriften existieren und hierauf rechtzeitig zurückgegriffen werden kann, nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, a. a. O.). Auch ist die (wahllose) Ablichtung der gesamten Behördenakte nicht mehr vom Beurteilungsspielraum des Bevollmächtigten gedeckt.

AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 159 · ID: 50349215

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