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NotarbeschwerdeverfahrenBGH: Lediglich 0,5-Verfahrensgebühr für Notarbeschwerdeverfahren

Abo-Inhalt25.08.2025236 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Bereits durch Beschluss vom 7.10.10 (RVG prof. 12, 37) hat der BGH entschieden, dass die in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO entstehende Verfahrensgebühr sich nach Nr. 3500 VV RVG richtet und damit für Rechtsanwälte nur eine 0,5-Verfahrensgebühr entstehen lässt. Hieran hält der BGH in seinem neuerlichen Beschluss fest. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Es ging in dem Fall um die Verfahrensgebühr, die am LG für ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO entstanden ist. Die Richter entschieden, dass sich die Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.13 nach Nr. 3500 VV RVG bemisst (BGH 22.5.25, V ZB 28/24, Abruf-Nr. 248817).

Relevanz für die Praxis

Das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO richtet sich gegen Entscheidungen von Notaren, insbesondere gegen Amtsverweigerungen oder Ankündigungen des Vollzugs notarieller Urkunden. Es wird gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i. V. m. § 85 FamFG vor dem LG geführt. Nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.13 bestand Unklarheit darüber, ob in diesen Verfahren weiterhin lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG oder aber eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG (OLG Frankfurt 25.4.19, 20 W 47/19 u. 20.4.23, 20 W 82/23) anfällt.

Die Entscheidung sorgt damit für Rechtssicherheit und Klarheit bei der Kostenabrechnung.

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick für Anwälte negativ ausfällt, bringt sie dennoch Vorteile.

  • Klare Gebührenregelung
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Abrechnungspraxis. Denn Rechtsanwälte können in entsprechenden Verfahren nun zuverlässig eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG abrechnen.
  • Vermeidung von Honorarkonflikten
  • Die Entscheidung verhindert kostenträchtige Fehler bei der Gebührenabrechnung, da weniger Risiko für Kostenbeanstandungen durch Gerichte oder Gegner entsteht.
  • Mandantenschutz und Transparenz
  • Für Mandanten besteht eine geringere Gebührenbelastung, was sich durch eine Erhöhung der Mandantenzufriedenheit und Kostentransparenz wieder auszahlt.

Handlungsempfehlungen für die anwaltliche Praxis

Checkliste / Gebührenabrechnung bei Notarbeschwerden (§ 15 Abs. 2 BNotO)

Prüffrage

ja

nein

Hinweise

Richtet sich die Beschwerde gegen ein notarielles Verhalten (z. B. Vorbescheid)?

Nur dann handelt es sich um ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO

Liegt ggf. eine gerichtliche Endentscheidung i. S. d. § 38 FamFG vor?

Anwendung von Nr. 3200 VV RVG (1,6-Verfahrensgebühr)

Ist das Verfahren nicht in erster Instanz vor Gericht anhängig?

Kein Fall von Gebühren des Abschnitts 1 Teil 3 VV RVG

Wurde Nr. 3500 VV RVG korrekt angesetzt (0,5-Gebühr)?

BGH bestätigt dies

Wurde der Gegenstandswert korrekt berechnet?

Grundlage für Gebührenhöhe nach Nr. 3500 VV RVG

Verweis auf den BGH-Beschluss dokumentiert (z. B. im Schriftsatz oder der Kostenaufstellung)?

Vermeidet Streit mit Gericht bzw. Gegner

  • Prüfen Sie bei jeder Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, ob sich der Fall auf eine Ankündigung oder Ablehnung eines notariellen Handelns bezieht. Nur dann gilt Nr. 3500 VV RVG. Handelt es sich hingegen um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Endentscheidung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, greift Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b, d. h. eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG).
  • Dokumentieren Sie die Abrechnungsgrundlage in der Kostenrechnung gegenüber Mandanten zur Vermeidung von Rückfragen oder Haftungsrisiken.
  • Legen Sie Widerspruch gegen höhere Gebührenansprüche der Gegenseite ein, wenn in LG-Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO fälschlich nach Nr. 3200 VV RVG abgerechnet wird.
  • Dokumentieren Sie genau, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren gegen Notaramtshandlungen und nicht um eine Endentscheidung im engeren Sinne handelt.
  • Argumentieren Sie mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung, wenn das Gericht oder die Gegenseite eine andere Gebührenberechnung verfolgen.
Weiterführende Hinweise
  • Welche Gebühr fällt im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO an?, RVG prof. 12, 37
  • Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO: So werden die Gebühren bemessen, RVG prof. 11, 42

AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 160 · ID: 50500048

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