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AdhäsionsverfahrenZusätzliche Verfahrensgebühr, wenn vermögensrechtliche Ansprüche miterledigt werden

Abo-Inhalt09.08.20224432 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Nr. 4143 VV RVG sieht für anwaltliche Tätigkeiten im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten eine zusätzliche Verfahrensgebühr vor. Deren Bedeutung wächst mit der Zunahme von Adhäsionsverfahren, was ein Fall des OLG Hamm zeigt. |

Sachverhalt

Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In dem Verfahren war die (anwaltlich vertretene) Geschädigte gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1, 396 StPO als Nebenklägerin zugelassen. Nach der Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil musste der Verurteilte „die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin“ tragen. Ihm wurde auferlegt, „zur Schadenswiedergutmachung und Zahlung auf ein der Geschädigten aufgrund der abgeurteilten Tat zustehendes Schmerzensgeld an die Geschädigte einen Betrag von 17.500 EUR zu zahlen“. Das OLG Hamm bejahte zugunsten der Nebenklägerin auch eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a. F. (7.3.22, 1 Ws 579/21, Abruf-Nr. 229070).

Relevanz für die Praxis

Nebenklägervertreter sollten in vergleichbaren Konstellationen darauf drängen, in die gerichtliche Kostenentscheidung ausdrücklich aufzunehmen, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche umfasst. Das dürfte sich zwar schon aus dem Wortlaut des § 472a Abs. 1 StPO ergeben. Die ausdrückliche Erwähnung vermeidet aber unnötige Diskussionen über die Reichweite der Kostengrundentscheidung.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a. F. für das „Betreiben des Geschäfts“ (vgl. Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG) gibt es nicht nur für Adhäsionsverfahren im eigentlichen Sinn oder wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht tätig wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., VV 4143 Rn. 6 ff.; BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 4143 Rn. 5). Es muss kein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt sein (BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.21, RVG VV 4143 Rn. 5; Toussaint/Felix, KostG, 51. Aufl., RVG VV 4143 Rn. 17). Abgegolten werden auch die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt

  • im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung,
  • zur Informationbeschaffung durch ein Gespräch oder die Beratung mit dem Mandanten,
  • bei der Frage der Schadenswiedergutmachung als Bewährungsauflage (BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.21, RVG VV 4143 Rn. 3, 4) oder
  • zur Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren erbringt. Dies gilt auch, wenn das Gericht von einer Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch absieht, weil er sich nicht für eine Entscheidung im Strafverfahren eignet.

ID: 48132502

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