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EinkommensteuerKosten der Strafverteidigung sind nur bei beruflichem Anlass abzugsfähige Werbungskosten

Abo-Inhalt21.08.20226130 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Sind Strafverteidigungskosten ggf. abzugsfähige Werbungskosten? Diese Frage kann laut BFH nach Beendigung des Strafverfahrens, dem ein berufliches Verhalten zugrunde liegt, eine erhebliche Rolle spielen. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Dem finanzgerichtlichen Verfahren lag ein Strafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten durch den ehemaligen Angeklagten als angestelltem Geschäftsführer zugrunde. Dieser machte die ihm entstandenen Strafverteidigungskosten zu Recht als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des BFH sind die insofern entscheidenden Fragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (31.3.22, VI B 88/21, Abruf-Nr. 229263).

Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist (BFHE 219, 197; vgl. auch BFH [GrS) BFHE 140, 50; BFH 17.8.11, VI R 75/10). Die schuldhaften Handlungen müssen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und dürfen nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke habe hier allerdings mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden, dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei.

Relevanz für die Praxis

Kosten der Strafverteidigung sind grundsätzlich Privatsache. Denn es liegt im eigenen Interesse, strafrechtlich nicht verurteilt zu werden. Insoweit gilt das umfassende Abzugsverbot für Privataufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG.

Ein Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der zugrunde liegende strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers veranlasst worden ist. Hierfür reicht es nicht, wenn die berufliche Tätigkeit dem Steuerzahler nur die Gelegenheit verschafft, die Straftat zu begehen (BFH 13.12.16, Az. VIII R 43/14, Abruf-Nr. 192387) oder wenn ein privater Veranlassungszusammenhang die Tat überlagert. Davon ist z. B. auszugehen, wenn der Steuerzahler sich persönlich oder einen Dritten durch die Tat bereichern will. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte (BFHE 219, 197; BFH 17.8.11, VI R 75/10).

Beachten Sie | Bei einer Verurteilung ist der steuerliche Abzug von Geldstrafen oder -bußen ausgeschlossen, selbst wenn die Kosten der Verteidigung Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

AUSGABE: RVGprof 9/2022, S. 150 · ID: 48390219

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