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ZwangsvollstreckungSchuldneranwalt: Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft?

Abo-Inhalt27.08.20226975 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Zu den Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) zählt auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, wenn die Vermögensauskunft des Schuldners unterblieben ist. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für solche Verfahren nach Ansicht des BGH nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird, beträgt aber höchstens 2.000 EUR. |

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung (BGH 27.1.22, I ZB 18/21, Abruf-Nr. 227636) ist m. E. fehlerhaft. Denn der BGH hat die folgenden beiden Grundsätze nicht beachtet:

  • Wertfestsetzung ist auf den antragstellenden Rechtsanwalt beschränkt
  • Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Die Gebühren für den Rechtsanwalt des Gläubigers und für den Rechtsanwalt des Schuldners können sich also – wie hier – nach unterschiedlichen Gegenstandswerten berechnen. Der Gegenstandswert darf dann nur für die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts festgesetzt werden, der den entsprechenden Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt hat. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts allgemein für die anwaltliche Tätigkeit ist dagegen unzulässig (vgl. auch KG Berlin JurBüro 21, 578).
  • Bei Anträgen des Schuldnervertreters ist § 25 Abs. 2 RVG einschlägig
  • Ein weiterer Fehler des BGH liegt in der Anwendung der falschen Vorschrift: § 25 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nur bei Gläubigeranträgen anzuwenden. Bei Anträgen des Schuldnervertreters wird § 25 Abs. 2 RVG angewendet. Hiernach bemisst sich in Verfahren über Anträge des Schuldners der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen. Die Folge ist: Der Gegenstandswert als Grundlage der anwaltlichen Vergütung kann bei solchen Anträgen auch durchaus höher als 2.000 EUR sein.

Relevanz für die Praxis

Da die Festsetzung des Gegenstandwerts nur für die Gebühren des Anwalts erfolgt, der den Antrag gestellt hat, kann der nicht betroffene Gegneranwalt ggf. gemäß § 66 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Im Beschwerdeverfahren wird die Wertfestsetzung korrigiert und ausdrücklich auf die anwaltliche Tätigkeit des jeweiligen Antragstelleranwalts beschränkt.

AUSGABE: RVGprof 9/2022, S. 148 · ID: 48433202

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