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RechtsschutzNicht verbrauchter Vorschuss: Bei Insolvenz des Mandanten steht der Anspruch der Versicherung zu

Abo-Inhalt29.05.20225321 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Der Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gebührenvorschusses eines Rechtsanwalts entsteht nach dem BGH bereits aufschiebend bedingt mit der Leistung des Vorschusses (vgl. RVG prof. 19, 130). Nun hat das oberste Gericht in diesem Zusammenhang auch die Problematik geklärt, wie sich ein zwischenzeitlich eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten auswirkt und dass der Rechtsanwalt in diesem Fall die nicht verbrauchten Vorschüsse an die Rechtsschutz- versicherung und nicht an den Insolvenzverwalter zurückerstatten muss. |

Entscheidungsgründe

Der BGH ist der Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG von der Versicherungsnehmerin (GbR) auf die Versicherung trotz des Insolvenzverfahrens übergegangen ist (16.12.21, IX ZR 81/21, Abruf-Nr. 227247). Diesem Rechtserwerb steht § 91 InsO auch nicht entgegen, wenn die aufschiebende Bedingung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin eingetreten wäre.

Relevanz für die Praxis

Die Folge ist also: Der Rückerstattungsanspruch steht trotz Insolvenzverfahrens der Versicherung zu. An diese muss der Rechtsanwalt nicht verbrauchte Vorschüsse zurückerstatten. Bei Zweifeln ist Rechtsanwälten zu empfehlen, den nicht verbrauchten Vorschuss bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme sowohl für die Rechtsschutzversicherung als auch für den Insolvenzverwalter als mögliche Berechtigte zu hinterlegen.

Wichtig | Der Rechtsanwalt muss die Beteiligten (= Rechtsschutzversicherung und Insolvenzverwalter) unverzüglich nach § 121 BGB über die Hinterlegung informieren (§ 374 Abs. 2 S. 1 BGB). Anderenfalls kann der Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig werden. Der Schaden kann für den jeweiligen möglichen Gläubiger darin bestehen, dass er den hinterlegten Gegenstand verspätet erhält oder den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle gar nicht mehr durchsetzen kann (Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 374 BGB, Stand: 1.2.20, Rn. 6).

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 95 · ID: 48263847

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