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LeserforumMehrfache Gebühren nach Parteiwechsel?

Abo-Inhalt16.05.20225320 Min. Lesedauer

| Frage: Ich habe in einem Prozess (Streitwert: 10.000 EUR) den Beklagten vertreten. Dann ist ein anderer Beklagter in den Prozess eingetreten und ebenfalls von mir vertreten worden. Der erste Beklagte ist ausgeschieden. Nach einer mündlichen Verhandlung ist ein obsiegendes Urteil ergangen. Welche Vergütung kann ich geltend machen? Kann ich zweimal Gebühren verlangen? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz: Nein. Es liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor – egal ob die Beauftragung durch den neuen Beklagten vor dem Ausscheiden des alten Beklagten erfolgt oder später. Bei einem Parteiwechsel erhält der Anwalt nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG (BGH RVG prof. 07, 27). In Fällen wie hier kann ein Beklagtenvertreter wie folgt abrechnen:

Abrechnung bei Parteiwechsel

1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

798,20 EUR

0,3-Erhöhung aus 10.000 EUR, Nr. 1008 VV RVG

184,20 EUR

1,2-Terminsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

736,80 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

330,45 EUR

2.069,65 EUR

AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 93 · ID: 48263846

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