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LeserforumGeschäftsgebühr für vorgerichtliche Zahlungsaufforderung?

Abo-Inhalt20.05.20225323 Min. Lesedauer

| Frage: Folgender Fall kommt in meiner anwaltlichen und inkassorechtlichen Praxis oft vor: Ein Mandant M hat den Gegner G außergerichtlich aufgefordert, an ihn aus einem Kaufvertrag 8.000 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen. Weil G trotz erneuter Mahnung unter Fristsetzung nicht zahlt, beauftragt mich M. Ich fordere G zur Zahlung des offenen Betrags zuzüglich Zinsen, vorgerichtlicher Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten auf. Daraufhin zahlt G einen Teilbetrag z. B. von 6.000 EUR und ich leite auftragsgemäß hinsichtlich des Restbetrags von 2.000 EUR das gerichtliche Mahnverfahren ein. Hiergegen legt G Widerspruch ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG und meinem entsprechenden Klageantrag beantragt G Klageabweisung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zu Recht? |

Antwort: Der BGH hat zu dieser Problematik entschieden, dass dies eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats ist (24.2.22, VII ZR 320/21, Abruf-Nr. 228483; Burhoff, RVG prof. 22, 78). Je nachdem löst eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus oder gehört als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Im Einzelnen gilt:

Merke | Das Gericht muss diese Grundsätze untersuchen. Es muss somit die vom Kläger vorzulegenden Unterlagen (= Vollmacht und den bedingten bzw. unbedingten erteilten Klageauftrag) daraufhin überprüfen, ob der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen bedingten Prozessauftrag erteilt hat.

  • Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 Abs. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann hier nicht mehr entstehen!
  • Beschränkt sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts oder wird der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass zunächst außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben, fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

Beachten Sie | Das Problem in der Praxis besteht diesbezüglich oft in der Formulierung der Vollmacht. Wenn sie auch die „Prozessführung“ umfasst, steht dies im Widerspruch zu dem immer wieder vorgetragenen Argument, dass das Mandat ausdrücklich zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt war. Entscheidend ist deshalb nur der Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. Die erteilten Vollmachten können dabei nur ein Indiz dafür sein, welcher konkrete Auftrag dem Anwalt erteilt wurde.

Weiterführende Hinweise
  • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten werden je nach Mandatsauftrag erstattet, RVG prof. 22, 78
  • Voraussetzungen für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, RVG prof. 20, 19

AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 94 · ID: 48263848

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