Grundlagenforschung
Physiotherapie kann Hüft-OP verzögern oder vermeiden
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2024 abgeschlossen.
HeilmittelverordnungFAQ zur Blankoverordnung ab dem 01.11.2024
| Zum 01.11.2024 tritt eine weitere und neue Form der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft: die Blankoverordnung (PP 09/2024, Seite 1 oben; Abruf-Nr. 50138352). Ab diesem Zeitpunkt müssen Ärzte Patienten bei bestimmten Diagnosen, Schultererkrankungen betreffend, i. d. R. eine Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen. Die möglichen Diagnosen finden sich als Anlage zum Vertrag nach § 125a Sozialgesetzbuch (SBG) V. Nur wenn wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Blankoverordnung sprechen, kann der Arzt auch eine konventionelle Verordnung ausstellen. Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen über die Besonderheiten dieser neuen Versorgungsform. |
Frage: Was ist eine Blankoverordnung?
Antwort: Eine Blankoverordnung enthält – anders als konventionelle Verordnungen – keine Angaben zur Art des Heilmittels, der Frequenz und der Behandlungseinheiten. Diese werden vom Therapeuten eigenständig anhand der Therapieplanung festgelegt.
Frage: Welche Heilmittel können zum Einsatz kommen?
Antwort: Schultererkrankungen finden sich in der Heilmittel-Richtlinie in der Diagnosegruppe „EX“. Alle dort gelisteten Heilmittel können, je nach Bedarf, zum Einsatz kommen – mit Ausnahme der standardisierten Heilmittelkombination D1, die im Rahmen der Blankoverordnung nicht durchgeführt und abgerechnet werden kann. Ferner ist die klassische Massagetherapie (KMT) auf 12 Einheiten pro Verordnungsfall begrenzt. Wie auch bei der konventionellen Verordnung gilt, dass zur Durchführung von besonderen Therapieformen (Zertifikatspositionen) die Abgabeberechtigung des behandelnden Physiotherapeuten vorliegt.
Frage: Woran kann man eine Blankoverordnung erkennen?
Antwort: Für die Blankoverordnung gibt es kein separates Verordnungsformular. Verordnet wird auf dem bekannten Muster 13. Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ wird vom Arzt anstelle eines Heilmittels der Text „Blankoverordnung“ eingetragen. Darüber hinaus macht der Arzt auch keine Angaben zu den Behandlungseinheiten und zur Frequenz – diese Felder bleiben leer.
Frage: Kann jede Physiotherapiepraxis die Blankoverordnung annehmen?
Antwort: Ja, alle Praxen, die eine Kassenzulassung gemäß § 124 Abs. 1 SGB V haben, können die Blankoverordnung annehmen.
Frage: Gibt es bei der Blankoverordnung Unterschiede bei den physiotherapeutischen Leistungen im Vergleich zu konventionellen Verordnungen?
Antwort: Zunächst einmal gibt es drei zusätzliche Abrechnungspositionen im Rahmen der Blankoverordnung:
Zusätzlich berechnungsfähige Positionen bei Blankoverordnung | |
|
|
|
|
|
|
Ein weiterer Unterschied liegt bei der Abrechnung: Alle weiteren Leistungen/Heilmittel im Rahmen einer Blankoverordnung werden analog den Leistungen einer konventionellen Verordnung vergütet. Allerdings weichen die Abrechnungspositionsnummern bei allen Leistungen von denen der konventionellen Verordnungen ab. So wird die KG beispielsweise mit einer 20536 anstatt 20501 abgerechnet.
Frage: Wie lange ist eine Blankoverordnung gültig?
Antwort: Eine Blankoverordnung ist immer 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
Frage: Wann muss mit der Behandlung begonnen werden?
Antwort: Die Behandlung im Rahmen einer Blankoverordnung muss ebenfalls innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Ausnahme: Der Arzt stellt einen dringlichen Behandlungsbedarf fest. Dann muss, analog der konventionellen Verordnung, innerhalb von 14 Kalendertagen mit der Behandlung begonnen werden.
Frage: Kann die Behandlung aufgrund von Krankheit, Urlaub etc. unterbrochen werden?
Antwort: Ja, auch bei der Blankoverordnung sind Unterbrechungen von länger als 14 Kalendertagen möglich. Aber: Anders als bei konventionellen Verordnungen wird bei der Dauer von Unterbrechungen nicht auf die Gültigkeit von drei bzw. sechs Monaten nach Behandlungsbeginn abgestellt, sondern nur auf die 16 Wochen. Darüber hinaus müssen die Unterbrechungen auf einer Blankoverordnung nicht begründet werden.
Frage: Was ist zu tun, wenn das Therapieziel eher erreicht wird (< 16 Wochen)?
Antwort: Wird das Therapieziel vorzeitig erreicht, gibt es zwei Optionen:
- 1. Die Therapie wird vorerst beendet und die Verordnung kann abgerechnet werden, oder aber
- 2. die Verordnung verbleibt bis zum Ablauf ihrer 16-wöchigen Gültigkeit beim Therapeuten.
Frage: Der Patient hat vor Ablauf der 16 Wochen wieder Beschwerden – kann auf Grundlage der Blankoverordnung weiterbehandelt werden?
Antwort: Sofern der Patient wiederkehrende Beschwerden hat, kann er die behandelnde Praxis innerhalb des 16-Wochen-Zeitraums ohne eine neue Verordnung aufsuchen. Wenn die Verordnung von der Praxis bereits abgerechnet wurde, kann der Leistungserbringer die Behandlung auf Basis der bereits abgerechneten Blankoverordnung für den restlichen Gültigkeitszeitraum fortsetzen. Als Behandlungsgrundlage dienen die Angaben aus der ursprünglichen Verordnung und der Patient quittiert die zusätzlichen Leistungen auf dem Formular „Wiederaufnahme einer Blankoverordnung“ (Anhang A zum Vertrag nach § 125a SGB V; online unter iww.de/s11802). Dieses wird dann nach Ablauf der Gültigkeit mit den restlichen Behandlungseinheiten zur Abrechnung gebracht. Sofern die Verordnung nicht (zwischen-) abgerechnet wurde, wird die Behandlung auf Basis der vorliegenden Verordnung einfach wieder aufgenommen.
Frage: Gibt es bei der Blankoverordnung auch eine Prüfpflicht?
Antwort: Ja, auch bei der Blankoverordnung gilt, dass die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß Heilmittel-Richtlinie geprüft werden muss. Darüber hinaus gibt es auch für die Blankoverordnung eine entsprechende Vertragsanlage, die Besonderheiten bei der Blankoverordnung zum Korrekturzeitpunkt und -form festlegt. Zu beachten ist hier, dass nur die Besonderheiten im Vertrag vereinbart wurden – alles Weitere ergibt sich aus den Anlagen 3a und 3b des Vertrags nach § 125 SGB V.
Frage: Wer übernimmt die wirtschaftliche Verantwortung für eine Blankoverordnung?
Antwort: Im Rahmen der Blankoverordnung hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der GKV-Spitzenverband Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mengenausweitungen vereinbaren. Zu diesem Zweck haben sich die Vertragspartner auf ein sogenanntes Ampelsystem geeinigt. Dies wurde nach den Schweregraden der Schultererkrankungen in zwei unterschiedliche Mengengerüste aufgeteilt. Diese berücksichtigen in den jeweiligen Mengen (Behandlungseinheiten) die unterschiedlichen Schweregrade der Schultererkrankungen. Daher trägt der Physiotherapeut im Rahmen der aktuellen vertraglichen Regelungen die Verantwortung für die Anzahl der durchgeführten Behandlungseinheiten – unabhängig vom Preis des eingesetzten Heilmittels.
Ziel dieser (zweifarbigen) Ampel ist es, auf der einen Seite den gesetzlichen Auftrag zur Vereinbarung von Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen zu erfüllen und auf der anderen Seite das Vorgehen für beide Seiten so unbürokratisch und transparent wie möglich zu gestalten. Im grünen Bereich erfolgt eine volle Vergütung der physiotherapeutischen Leistungen, im roten Bereich gibt es Abschläge in Höhe von 9 Prozent auf die vertraglich vereinbarten Preise.
In diesen Fällen greift die Ampel nicht Merke | Diagnosen des besonderen Verordnungsbedarfs sowie langfristig genehmigte Diagnosen (laut Heilmittel-Richtlinie und individuell genehmigte) sind vom Ampelsystem übrigens ausgeschlossen. Für sie gilt, dass sie von der wirtschaftlichen Verantwortung der Physiotherapiepraxen ausgenommen sind. Das Ampelsystem findet hier keine Anwendung und es sind auch keine Mengenbegrenzungen zu beachten. |
Frage: Der Arzt hat einen Therapiebericht auf der Verordnung angefordert. Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?
Antwort: Ja, im Rahmen der Blankoverordnung wurden – anders als bei der konventionellen Verordnung – verpflichtende Mindestinhalte vereinbart:
Das muss in den Therapiebericht nach Blankoverordnung |
|
Frage: Wie funktioniert das Zuzahlungsprozedere bei einer Blankoverordnung?
Antwort: Im Rahmen der Blankoverordnung besteht ebenfalls die Möglichkeit, die gesamte Zuzahlung bei der ersten Behandlungseinheit einzuziehen. Hierzu ist es aber notwendig, dass der Patient im Vorfeld der Zahlung über mögliche Rückzahlungsansprüche bei zu viel entrichteter Zuzahlung informiert wird. Anders als bei der konventionellen Verordnung reicht ein entsprechender Vermerk auf der Quittung nach Zahlung nicht aus.
Merke | Alternativ besteht auch bei der Blankoverordnung die Möglichkeit, die Zuzahlung erst nach Beendigung der Behandlungsserie einzuziehen. |
AUSGABE: PP 11/2024, S. 4 · ID: 50204669