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LeistungserbringungZu zweit zum Hausbesuch – wie abrechnen?

Abo-Inhalt24.04.20246599 Min. LesedauerVon beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler

| Frage: „Ein Schlaganfallpatient kam nach kurzer Reha in seine Wohnung zurück. Er ist weiterhin bettlägerig. Funktion der Beine und die Rumpfstabilität bessern sich bereits. Für den Patienten wäre es gut, wenn ab und an zwei Therapeuten zur Therapie zum Patienten gehen, um die Transfers vom Bett nach draußen zu üben. Wie kann das abgerechnet werden? Sieht die Heilmittelrichtlinie das überhaupt vor? Und sind in dem Fall beide Therapeuten versichert?“ |

Antwort: Die Chancen, dass Sie Ihren Einsatz für den Patienten, ihn mit zwei Therapeuten zu behandeln, bezahlt bekommen, sind gering. Abrechnen können Sie rechtssicher nur die Erbringung der ärztlich verordneten Behandlung durch lediglich einen Therapeuten.

HeilM-RL sieht Leistungserbringung nur durch einen Therapeuten vor

Die Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) sieht generell Hausbesuche unter bestimmten Voraussetzungen vor. Sie trifft aber keine Aussagen dazu, ob der Arzt die Durchführung der Therapie durch zwei Therapeuten verordnen kann. Normalfall ist die Durchführung der Therapie durch einen Therapeuten. In der Praxis stellen sich die gesetzlichen Krankenkassen auf den Standpunkt, dass es sich nur um einen einzigen abrechnungsfähigen Hausbesuch handelt. Das gilt selbst wenn zwei Therapeuten (der gleichen Fachrichtung) vor Ort sind. Die Anwesenheit des zweiten Therapeuten kann nicht abgerechnet werden. Es sei denn, es ist Ihnen gelungen, vor Behandlungsbeginn von der zuständigen Krankenkasse eine ausdrückliche Zusage zu erhalten, dass ausnahmsweise zwei Behandlungen abgerechnet werden können. Bei Privatversicherten gilt dies genauso, dort sind die Chancen jedoch höher, dass Sie eine Zusage bekommen, dass die zeitgleiche Behandlung durch zwei Therapeuten ausnahmsweise bezahlt wird. Auf jeden Fall sollte die medizinische Notwendigkeit, dass die Behandlung von zwei Therapeuten erbracht werden muss, vom Arzt auf der ärztlichen Verordnung angeordnet werden.

Ob der zweite Therapeut auch versichert ist, hängt vom Einzelfall ab

Bei den folgenden Ausführungen wird unterstellt, dass „nur“ eine Verordnung für einen „normalen“ Hausbesuch durch einen Therapeuten vorliegt.

Hausbesuche durch zwei Therapeuten: Das gilt versicherungstechnisch

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversichert ist auf jeden Fall der Therapeut, der aufgrund der ärztlichen Verordnung den Hausbesuch absolviert und die verordnete Behandlung erbringt. Ansonsten ist anhand des Versicherungsscheins zu prüfen, ob der zweite Therapeut bei Hausbesuchen auch dann haftpflichtversichert ist, wenn er den anderen Therapeuten bei den nach der ärztlichen Verordnung zu erbringenden Behandlungen unterstützt. Die Haftpflichtversicherungen gehen auch davon aus, dass eine ärztlich verordnete Behandlung ausschließlich von einem Therapeuten erbracht wird.

Berufsgenossenschaft

Insoweit gilt das zur Haftpflichtversicherung Ausgeführte. Sollten Sie eine Zusage der Krankenkasse haben, dass der Einsatz eines zweiten Therapeuten bezahlt wird, und haben Sie eine entsprechende ärztliche Verordnung, dann sind Sie beim Hausbesuch durch die Berufsgenossenschaft abgesichert im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls.

AUSGABE: PP 5/2024, S. 4 · ID: 50006295

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