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EntgeltfortzahlungWer zahlt die Leasingraten für das Jobrad während des Krankengeldbezugs?

Abo-Inhalt02.04.2024563 Min. LesedauerVon Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

| Ein Arbeitnehmer muss die Raten eines Jobrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst tragen. (Arbeitsgericht [ArbG] Aachen, Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22) |

Arbeitgeber klagt erfolglos auf Zahlung des einbehaltenen Entgeltabzugs

Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. „Jobrad-Modells“ (Details hierzu in PP 05/2022, Seite 16) zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen erhielt er von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder gearbeitet hatte, zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er meint, dass die Klauseln des Jobrad-Vertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Der Arbeitgeber war gegenteiliger Ansicht. Das Gericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab.

Leasingraten müssen auch bei Krankengeldbezug gezahlt werden

Das Gericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer fordern durfte. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten fort, wie z. B. beim Bezug von Krankengeld. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad in seinem Besitz. Damit habe er weiter die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate).

Während des Krankengeldbezugs entfallen auch Entgeltersatzleistungen

Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums im Krankheitsfall besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltersatzleistungen gegen den Arbeitgeber mehr. Folgerichtig geht die Entscheidung des Arbeitsgerichts davon aus, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus auch keine Leasingraten für ein Jobrad, die Teil des Entgelts sind, mehr vom Arbeitgeber getragen werden müssen.

AUSGABE: PP 5/2024, S. 16 · ID: 49970227

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