Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
MietrechtStimmt der Vermieter Umbaumaßnahmen schriftlich zu, erübrigt sich eine separate Vereinbarung
| Stimmt ein Vermieter einem Bauantrag des Mieters schriftlich zu, ist keine schriftliche Vereinbarung der Parteien mehr erforderlich, um die Schriftform zu wahren. Dem steht nicht entgegen, dass der Mietvertrag vorsieht, bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter bedürften der schriftlichen Zustimmung des Vermieters (Kammergericht [KG] Berlin, Urteil vom 06.11.2023, 8 U 10/23, Abruf-Nr. 239364). |
Vermieter stimmt Umbaumaßnahme schriftlich zu
Ein langfristiger Gewerberaummietvertrag sah vor, dass der Vermieter baulichen Veränderungen der Mietsache durch den Mieter zustimmen musste. Der Mieter sollte die Kosten und die Verantwortung für die Baumaßnahmen tragen und das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen des Vermieters in den ursprünglichen Zustand versetzen. Der Vermieter stimmte einer Umbaumaßnahme schriftlich zu.
Mieter führt Umbau durch, Mieter klagt erfolglos wegen Schriftformverstoß
Daraufhin durchbrach der Mieter eine Wand, baute Bäder ein und errichtete eine Trennwand in einem Raum. Später kündigte der Vermieter das befristete Mietverhältnis deutlich vor Ablauf des Mietvertrags. Er begründete das Kündigungsrecht mit einem Schriftformverstoß bezüglich der Abreden zu den Umbaumaßnahmen. Die mieterseitigen baulichen Änderungen seien formlos vereinbart worden. Die Räumungsklage des Vermieters scheiterte vor dem KG.
KG: Berlin: Schriftform ist durch schriftliche Zustimmung gewahrt
Einem Anspruch gemäß § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Räumung und Herausgabe stehe die Befristung des Mietverhältnisses entgegen, da die Schriftform nach § 550 S. 1 BGB gewahrt sei. Eine formschädliche Vertragsänderung im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen liege nicht vor. Sowohl der Wanddurchbruch als auch der Bädereinbau seien erhebliche bauliche Veränderungen, so das KG. Wegen der mietvertraglichen Regelung genügte eine schriftliche Zustimmung des Vermieters hierzu und es bedurfte keiner Nachtragsvereinbarung. Denn es gehe um eine einseitige Genehmigung für ein Umbaurecht des Mieters und nicht um eine zugunsten und zulasten beider Parteien getroffene Regelung zum Umbau, die nur durch eine zweiseitige Vereinbarung geändert werden könne. Der Mietvertrag sehe keine Änderung nur durch Einigung der Parteien vor; er mache bauliche Veränderungen der Mietsache gerade nicht von einer Parteivereinbarung abhängig, sondern (nur) von einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die vorliege.
KG liegt auf einer Linie mit dem BGH Merke | Das KG liegt damit auf der Linie des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach eine Vereinbarung über Um- und Ausbauarbeiten am Mietobjekt stets eine wesentliche, dem Formzwang des § 550 S. 1 BGB unterfallende Vertragsänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az. XII ZR 114/14). |
AUSGABE: PP 5/2024, S. 18 · ID: 49953098