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HonorarabrechnungProjekte oberhalb der Tafelwerte: Rift-Tabellen gelten als ortsübliche Vergütung
| Die sog. Rift-Tabellenwerke können auch dann als ortsübliche Vergütung gelten, wenn keine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist und die anrechenbaren Kosten oberhalb der Tafelwerte liegen. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |
Entscheidung des OLG Düsseldorf mit hoher praktischer Relevanz
Die Entscheidung hat fürs Tagesgeschäft hohe Relevanz. Warum? Weil es in der Praxis oft vorkommt, dass sich in der Zeit vom Planungsstart bis zur Kostenberechnung zum Entwurf einiges verändert – und damit auch die Kosten. Nicht selten werden Projekte mit einer Kostenzielvorstellung gestartet, die noch innerhalb des Honorarrahmens der Tafelwerte der HOAI liegen. Ist die Entwurfsplanung fertiggestellt und das langwierige Fördermittelprozedere durchlaufen, kommt dann aber der Aha-Effekt. Plötzlich liegen die anrechenbaren Kosten oberhalb der Tafelwerte.
In solchen Momenten wird das Urteil des OLG Düsseldorf relevant. Entsteht dann Streit über die angemessene Höhe des Honorars, weil die HOAI nicht mehr gilt, kann auf die Rift-Tabellen zugegriffen werden. Sie gelten nach Auffassung des OLG Düsseldorf als angemessene Vergütung für den Fall, dass die Honorartafelwerte überschritten werden und es an einer schriftlichen Vereinbarung mangelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025, Az. 5 U 102/23, Abruf-Nr. 248081).
Wann die Anwendung der Rift-Tabellen ausscheidet
Auf die Entscheidung des OLG können Sie sich in zwei Fällen nicht berufen:
Auf Rift-Vorsorgeklausel im Planungsvertrag hinwirken |
- Sie haben sich mit dem Auftraggeber für den Fall einer Honorartafelüberschreitung schriftlich auf ein Honorar unterhalb der Rift-Tabellen verständigt. Davon können Sie im Nachhinein kaum noch abweichen. Das liegt daran, dass die Anspruchsgrundlage (Mindestsatzunterschreitung) nicht mehr vorhanden ist, weil die Tafelwerte ja überschritten worden sind und damit die HOAI nicht mehr gilt.Schriftliche Hono- rarvereinbarung unter Rift-Niveau ist unantastbar
- Nicht betroffen sind ferner Pauschalhonorare für Projekte, bei denen man davon ausgeht, dass die anrechenbaren Kosten knapp unter dem oberen Ende der Honorartafelwerte liegen. Denn es muss zunächst geklärt werden, ob und inwieweit bei einer Änderung der anrechenbaren Kosten an der Pauschale festgehalten werden muss. Diese Rechtsfrage ist komplex.
AUSGABE: PBP 6/2025, S. 5 · ID: 50420831