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VertragsrechtWiderrufsrisiko „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“: Zwei neue Urteile

Abo-Inhalt23.05.2025216 Min. Lesedauer

| Die Fälle reißen nicht ab, in denen Bauherren versuchen, aus einem Architektenvertrag wegen nicht ausreichender Aufklärung über ihr Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aussteigen zu können. Vor allem im Südwesten Deutschlands ist das regelmäßig der Fall. Das lehren aktuelle Streitfälle vor dem OLG Frankfurt am Main und dem OLG Stuttgart. |

Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Weil der Bauherr (Rechtsanwalt) im Ausland weilte, hatte er mit dem Architekt nur per E-Mail, Telefon und Videokonferenz kommuniziert. Binnen eines Jahres nach Vertragsschluss zog der Bauherr dann den „Widerrufsjoker“ und wollte ohne jegliche Honorarzahlung aussteigen. Hier ohne Erfolg, der Architekt gewann. Das OLG kam zum Schluss, dass der Bauherr sich ausnahmsweise nicht auf das Widerrufsrecht berufen könne, weil der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgte. Der Architekt konnte überzeugend darlegen, dass er Angebote sonst ausschließlich erst nach einem vorhergehenden Ortstermin abgibt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025, Az. 29 U 42/24, Abruf-Nr. 248210).

Der Fall vor dem OLG Stuttgart: Auch hier hatten die Parteien nur im Wege des Fernabsatzes (Telefon, E-Mail, Brief, Fax) kommuniziert und einen Architektenvertrag geschlossen. Der Architekt hatte den Bauherrn nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Folglich wollte auch letzterer aus dem Vertrag aussteigen, ohne ein Honorar zahlen zu müssen. Dann machte er (bzw. sein Anwalt) aber einen entscheidenden Fehler: Er berief sich nicht auf sein Widerrufsrecht, sondern kündigte den Vertrag. „Die Kündigung eines Architektenvertrags kann wegen des Dauerschuld- oder Langzeitcharakters nicht ohne Weiteres als Widerruf verstanden werden, weil die Kündigung im Fall ihrer Wirksamkeit das Vertragsverhältnis ex nunc beendet und nicht – wie ein Widerrufsrecht – von Anfang aufhebt“, entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 18.03.2025, Az. 10 U 107/24, Abruf-Nr. 248187).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Honorartrouble mit Verbrauchern: Ohne Beratung gar kein oder weniger Honorar“, iww.de/pbp → Abruf-Nr. 49910652

AUSGABE: PBP 6/2025, S. 1 · ID: 50425952

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