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HonorarrechtKG Berlin bestätigt: „Kündigungsvergütung“ unterliegt komplett der Umsatzsteuer

Abo-Inhalt21.05.2025217 Min. Lesedauer

| Wird Ihr Planungsvertrag vom Auftraggeber gekündigt, unterfällt auch das Honorar für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung hat sich das Kammergericht (KG) Berlin als erstes deutsches Gericht dem EuGH angeschlossen. |

Hintergrund | PBP hatte schon in der Februar-Ausgabe über die jetzt vom KG Berlin zitierte EuGH-Entscheidung berichtet. Dort hatte der EuGH (in einem österreichischen Fall) mitgeteilt, dass er die deutsche Auffassung nicht mehr teile, dass auf den Honorarteil, der auf kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen entfällt, keine Umsatzsteuer anfällt. Er ist vielmehr der Ansicht, dass die gesamte Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist (EuGH, Urteil vom 28.11.2024, Rs. C-622/23, Abruf-Nr. 245914). Dem hat sich jetzt das KG Berlin angeschlossen (KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2025, Az. 21 U 8/25, Abruf-Nr. 248189).

Weiterführender Hinweis
  • Ziehen Sie daraus in Kündigungsfällen die richtigen Schlüsse. Was Sie veranlassen sollten, hat PBP im Beitrag „Abrechnung gekündigter Planungsverträge: Diese Folgen hat das EuGH-Umsatzsteuer-Urteil für Sie“ ausführlich erklärt. Sie finden den Beitrag in PBP 2/2025, Seite 26 → Abruf-Nr. 50288086.

AUSGABE: PBP 6/2025, S. 2 · ID: 50426662

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