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HOAIOLG Düsseldorf bezieht Stellung: Ein Objekt oder mehrere Objekte?
| Wird ein zusammenhängendes einheitliches Objekt geplant oder besteht die Planung aus mehreren Objekten, die honorartechnisch eigenständig sind? Diese Frage beschäftigt regelmäßig die Gerichte, weil die HOAI dazu in den unterschiedlichen Leistungsbildern Regelungen trifft, die zu allgemein gehalten sind und zu erheblichen Ermessensspielräumen führen. Jetzt war das OLG Düsseldorf am Zug und hat zum Thema „durch einen Zwischenraum getrenntes Objekt“ planerfreundlich entschieden. |
Durch Zwischenraum getrennte Objekte sind immer eigenständig
Die Aussage des OLG Düsseldorf ist erfreulich klar. Konstruktiv selbstständig sind Objekte, wenn diese z. B. durch einen Zwischenraum oder durch konstruktive Fugen getrennt sind. Fehlt es an einer konstruktiven Trennung, können Objekte gleichwohl selbstständig sein, wenn bestimmte konstruktive Bauteile zu einer klaren konstruktiven Begrenzung führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025, Az. 5 U 102/23, Abruf-Nr. 248081).
Häufiger Streitpunkt: Trennfuge innerhalb großer Gebäude
Hier entsteht regelmäßig trotzdem Streit, weil die Frage der konstruktiven Fuge häufig auch bei einheitlich genutzten Objekten besteht, die von außen und innen so aussehen, als wäre keine konstruktive Trennfuge vorhanden. Denn eine solche konstruktive Fuge kann auch lediglich mit der gesamten Tragwerkskonstruktion des Objekts zu tun haben. Es gibt eine Reihe von Projekten, die allein aufgrund ihrer Ausdehnung aus rein statischen Gründen durch konstruktive Fugen getrennt sind.
In solchen Fällen sind die funktionellen Trennungen zu überprüfen. Stimmen diese mit den konstruktiven Trennungen überein, lohnt sich eine genaue Einzelfalluntersuchung.
Beispiel |
Reihenhäuser sind klassische Anwendungsfälle Der Klassiker, bei dem die Trennfuge für sich spricht, sind Reihenhäuser, die dicht nebeneinander stehen. Das gilt sogar auch dann, wenn zwischen den Reihenhäusern keine Trennfuge besteht, sondern nur eine – verstärkte – einheitliche Reihenhaustrennwand, die beiden Häusern zugehört und schallschutz- und brandschutztechnisch alle erforderlichen Anforderungen erfüllt. Auch dann liegt eine Eigenständigkeit im Sinne des § 11 HOAI vor. |
Fazit | Die Entscheidung, ob ein oder mehrere Objekte i. S. v. § 11 HOAI vorliegen, kann in der Regel nur einzelfallbezogen getroffen werden. In Zweifelsfällen kommt es auf eine Reihe von Einzelkriterien an, die in der Summe den Ausschlag geben können. Wegweisende Hilfestellungen für die Praxis finden Sie in der PBP-Sonderausgabe „Die Honorarabrechnung beim Auftrag für mehrere Objekte: Praktische Anwendungstipps für § 11 HOAI“ → Abruf-Nr. 49923368. |
AUSGABE: PBP 6/2025, S. 6 · ID: 50420884