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UrheberrechtWem gehört die Planung bei Insolvenz des Auftraggebers?
| In einer Leseranfrage wurde folgender Sachverhalt geschildert: Ein Planungsbüro hat eine umfangreiche Planung für ein Bauvorhaben erstellt und diese dem Auftraggeber übergeben. Nach Übergabe bleibt die vereinbarte Vergütung aus, da der Auftraggeber kurz darauf Insolvenz anmeldet. Nun stellt sich die Frage, wem die erbrachte Planung gehört und ob diese zur Insolvenzmasse zählt, die der Insolvenzverwalter verwerten kann. Zusätzlich möchte der Leser wissen, ob ein Eigentumsvorbehalt an der Planung besteht, der das Büro vor einem Forderungsausfall schützen könnte. |
Kein Fall für den Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB
Der klassische Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB bezieht sich auf „bewegliche Sachen“ und ist auf geistige Leistungen wie Planungen nicht anwendbar. Stattdessen greift hier das Urheberrecht, das den Urheber eines Werkes in besonderem Maße schützt.
Auf Urheberrechtsschutz berufen
Im Fall von Architekten- und Ingenieurleistungen handelt es sich bei Planungen in der Regel um „Werk(e) der Baukunst und angewandten Kunst“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), die vom Urheberrecht erfasst werden. Demnach steht dem Urheber – hier dem Planer – grundsätzlich das ausschließliche Recht an der Verwertung seines Werkes zu (§ 15 UrhG).
Dies bedeutet, dass das Planungsbüro grundsätzlich die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes behält, solange die Nutzungsrechte nicht durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Auftraggeber übertragen wurden. Wesentlich ist daher, ob und inwieweit Nutzungsrechte an der Planung auf den Auftraggeber übertragen wurden. Das Urheberrecht sieht vor, dass Nutzungsrechte vertraglich entweder als einfaches oder ausschließliches Recht übertragen werden können (§§ 31 ff. UrhG). Bezüglich der Nutzungsrechte an der Planung ist wie folgt zu differenzieren:
Nutzungsrechtserwerb an vollständige Zahlung geknüpft
In der Praxis ist es häufig üblich, dass die Übertragung der Nutzungsrechte an eine vollständige Zahlung gekoppelt wird, so dass der Auftraggeber das Werk erst nach vollständiger Begleichung der Vergütung umfassend nutzen darf. In einem solchen Fall hätte der Planer bei Insolvenzeröffnung des Auftraggebers weiterhin das Verwertungsrecht an der Planung, weil die Bedingung für den Übergang – die vollständige Zahlung – nicht erfüllt ist. Solange die Nutzungsrechte nicht auf den Auftraggeber übergegangen sind, kann der Insolvenzverwalter die Planung nicht ohne Zustimmung des Urhebers – also des Planers – weiterverwenden oder veräußern. Der Planer könnte daher ggf. die Nutzung untersagen und eine Nutzungslizenz verweigern. Der Insolvenzverwalter hat also nur dann Zugriff auf die Planung als Teil der Insolvenzmasse, wenn die Nutzungsrechte vollständig übertragen wurden, d. h. wenn die vereinbarten Vergütung vollständig gezahlt wurde und vertraglich eine entsprechende Nutzungsrechtsübertragung festgelegt wurde.
Nutzungsrechte sind bereits übergegangen
Falls die Nutzungsrechte jedoch bereits auf den Auftraggeber übergegangen sind, etwa durch eine Vorauszahlung und eine entsprechende vertragliche Regelung, könnte die Planung zur Insolvenzmasse gehören und vom Insolvenzverwalter verwertet werden.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vertrag so gestaltet ist, dass die Nutzungsrechte unabhängig von der vollständigen Zahlung auf den Auftraggeber übergegangen sind. Dann gehört die Planung zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann also über die Planung verfügen, weil der Auftraggeber die Nutzungsrechte bereits wirksam erhalten hat. Der Planer hätte in diesem Fall lediglich einen Honoraranspruch als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden, wäre jedoch nicht mehr berechtigt, die Nutzung zu untersagen oder auf Rückgabe der Planung zu bestehen.
Praxistipp | Um im Insolvenzfall eine Nutzungsuntersagung durchsetzen zu können, sollte im Architektenvertrag explizit festgelegt sein, dass die Übertragung der Nutzungsrechte von der vollständigen Vergütungszahlung abhängig ist. Dies bietet dem Planer eine stärkere Position, um eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu verhindern. |
Wichtig | Unabhängig von der Frage nach den Verwertungsrechten ist der Honoraranspruch des Planers für die Planungsleistungen. Ist dieser vor Insolvenzeröffnung entstanden, stellt er eine Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38, 87 InsO dar und vom Planer zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Planer würde dann als Insolvenzgläubiger behandelt und kann seine Forderung nur anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigen. Das führt allerdings häufig dazu, dass er nicht die volle Honorarsumme erhält.
Am besten schon im Architektenvertrag ein Maximum an Rechten sichern |
- Mehr zum Thema „Urheberrechte des Architekten“ finden Sie im Merkblatt 285 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Stand 11/2024): www.iww.de/s12095
AUSGABE: PBP 1/2025, S. 15 · ID: 50219399