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LiquiditätssicherungAntrag auf Kurzarbeitergeld: So stellen ihn Architektur- und Ingenieurbüros richtig (Teil 2)

Abo-Inhalt12.12.20241012 Min. LesedauerVon Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt

| Architektur- und Ingenieurbüros mit Auftragsmangel, die Entlassungen vermeiden wollen, sollten das Instrument Kurzarbeit nutzen. Erfahren Sie in Teil 2 der kleinen Beitragsserie, wie Sie die essenzielle Voraussetzung für die Auszahlung erfüllen und das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld korrekt berechnen und beantragen. |

Ihre Aufgabe: KUG je Mitarbeiter korrekt berechnen

Für die Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergelds (KUG) sind Sie eigenverantwortlich zuständig. Das KUG berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt). Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind vier Teilschritte erforderlich:

Berechnung des Kurzarbeitergelds Schritt für Schritt

  • 1. Bestimmung des Bruttoarbeitsentgelts vor Kurzarbeit = Soll-Entgelt
  • 2. Bestimmung des Bruttoarbeitsentgelts während der Kurzarbeit = Ist-Entgelt
  • 3. Soll- und Ist-Entgelt minus pauschalierte Abzüge = pauschalierten Nettoentgelte (Entgeltausfall)
  • 4. Entgeltausfall x Leistungssatz
  • = KUG

Die vier konkreten Schritte zum KUG

Lernen Sie nachfolgend die vier Schritte zur KUG-Berechnung jedes Mitarbeiters näher kennen:

1. Bestimmung Bruttoarbeitsentgelt vor Kurzarbeit (Soll-Entgelt)

Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschl. der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dies ist das regelmäßige laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (SGB IV), also bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

2. Bestimmung Bruttoarbeitsentgelt während Kurzarbeit (Ist-Entgelt)

Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Hinzu kommen alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltanteile (z. B. vermögenswirksame Leistungen). Soll- und Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

3. Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte

Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, in dem das gerundete Soll- und das gerundete Ist-Entgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert werden:

  • Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent (Stand 2024)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse
  • Solidaritätszuschlag

4. Feststellung des Leistungssatzes

Für die Höhe des KUG werden zwei Leistungssätze unterschieden:

Praxistipp | Da die Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet, stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitshilfe zur Berechnung des KUG in Tabellenform zur Verfügung. Anhand dieser lassen sich die pauschalierten Nettoentgelte und rechnerischen Leistungssätze unkompliziert ablesen (www.iww.de/s12051).

Beispiel Reguläre Berechnung (ohne KUG-Tabelle)

Ein Mitarbeiter hat ein reguläres Festgehalt von 4.500 Euro und erhält jetzt ein reduziertes Gehalt von 2.250 Euro. Er hat die Steuerklasse 4 und keine Kinder; ergo Leistungssatz 2.

2.911,38 Euro ./. 1.643,34 Euro = 1,268,04 Euro Entgeltausfall. 1.268,07 Entgeltausfall x 60 Prozent = 760,82 Kurzarbeitergeld.

Beispiel Vereinfachte Berechnung (mit KUG-Tabelle)

Ein Mitarbeiter hat ein reguläres Festgehalt von 2.230 Euro und erhält jetzt ein reduziertes Gehalt von 1.115 Euro. Er hat die Steuerklasse 3 und einen Kinderfreibetrag von 1,0; ergo Leistungssatz 1.

Das pauschalierte Netto-Entgelt kann man aus der aktuellen KUG-Tabelle ablesen:

Bei einem Soll-Entgelt von 2.230 Euro mit Steuerklasse III und dem Leistungssatz 1 ergibt sich ein pauschaliertes Netto von 1.200,64 Euro. Bei einem Ist-Entgelt von 1.115,00 Euro mit Steuerklasse III und dem Leistungssatz 1 ergibt sich ein pauschaliertes Netto von 600,32 Euro.

1.200,64 Euro ./. 600,32 Euro = 600,32 Euro Entgeltausfall. 600,32 Euro Entgeltausfall x 67 Prozent = 402,21 Kurzarbeitergeld.

  • Leistungssatz 1 (erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent): für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften trifft dies ebenfalls zu.
  • Leistungssatz 2 (allgemeiner Leistungssatz von 60 Prozent): für die übrigen Arbeitnehmer.

So wird das KUG versteuert

KUG ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG zwar steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt findet in der Gehaltsabrechnung keine Berücksichtigung und wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft. Daher müssen Mitarbeiter in Kurzarbeit eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das KUG ist in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Sozialversicherung bei Bezug von KUG

Auch bei Bezug von KUG besteht die Versicherungspflicht im Einzelfall fort. Zwecks Verbeitragung des KUG wird ein fiktives Arbeitsentgelt berechnet, auf das an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Für das tatsächlich weiter gezahlte Entgelt besteht ebenfalls Beitragspflicht.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Antrag auf Kurzarbeitergeld: So stellen ihn Architektur- und Ingenieurbüros richtig (Teil 1)“, PBP 12/2024, Seite 28 → Abruf-Nr. 50219406
  • Mehr zur KUG-Beantragung und Be- und Abrechnung finden Sie hier: www.iww.de/s12051

AUSGABE: PBP 1/2025, S. 26 · ID: 50242314

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