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VertragsrechtWann und wie werden neue Planliefer- oder Ausführungsfristen verbindlich vereinbart?

Abo-Inhalt28.08.2024455 Min. Lesedauer

| Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, sondern auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Fortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann. Das hat das KG Berlin klargestellt. |

Wichtig | Die Entscheidung des KG gilt auch für Planungsterminpläne. Sie ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden (KG Berlin, Urteil vom 24.01.2023, Az. 27 U 154/21, Abruf-Nr. 239851, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 25.10.2023, Az. VII ZR 20/23).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Terminvereinbarungen bei der Planung: KG Berlin klärt zwei wichtige Fragen“, PBP 6/2022, Seite 15 → Abruf-Nr. 48301577
  • Beitrag „Die Terminplanung in der TA: Indikator für Qualität im Projekt und wichtiges Vertragswerkzeug“, PBP 9/2023, Seite 11 → Abruf-Nr. 49616689

AUSGABE: PBP 9/2024, S. 1 · ID: 49919270

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