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HonorarermittlungBaugrubenverbauten: So rechnen Planer ihre Leistung richtig ab

Abo-Inhalt28.08.202412 Min. LesedauerVon Dipl.-Ing. (TH) Matthias Voigt, ö.b.u.v. Honorarsachverständiger für Tragwerksplanung u. Thermische Bauphysik

| Zur Herstellung unterirdischer Bauwerke oder Bauwerksteile wie z. B. bei Untergeschossen ist eine Baugrube erforderlich. Diese kann mittels einer Böschung oder eines Baugrubenverbaus hergestellt werden. Doch gerade bei aufwändigen Baugrubenverbauten stellen sich sowohl für den Objekt- als auch für den Tragwerksplaner komplexe Fragen bezüglich der Honorarabrechnung. PBP klärt auf. |

Praxisfall: Wohn- und Bürogebäude mit Baugrubenverbau

In einer tiefen, grundwasserbelasteten Baugrube soll ein Wohn- und Bürogebäude platziert werden. Die Planung sieht den Bau von zwei Untergeschossen vor. Daher ist es notwendig, die Baugrube durch einen vorab hergestellten, wasserdichten Baugrubenverbau mittels einer mehrfach rückverankerten, überschnittenen Bohrpfahlwand zu schützen.

Der Verbau nimmt dabei sowohl im Zwischenbauzustand zum Schutz der Baugrube als auch später, wenn das Gebäude erstellt ist, keinerlei Lasten aus dem Gebäude auf. Er ist rein statisch gesehen völlig unabhängig vom Gebäude. Die Bohrpfahlwand kann nachträglich nicht entfernt werden. Die Rückverankerung ist ausschließlich temporär geplant und wird zu einem späteren Zeitpunkt ausfallen. Das heißt, die Kellerwand des Gebäudes ist sowohl auf Wasserdruck als auch auf Erddruck statisch nachzuweisen.

Die Bohrpfahlwand ist auch vom Architekten in seine Planung zu integrieren. Sie ist auf Schnitten und in den Grundrissen der Kellergeschosse zeichnerisch darzustellen und wird als Träger für eine Spritzbetonausgleichsschicht, für die Dämmung der Kellergeschosse sowie für eine Frischbetonverbundfolie zur Abdichtung des Kellerkastens im Erdreich im Wasser herangezogen. Die Schalung der Kelleraußenwände wird nur einhüftig von innen ausgeführt. Der Verbau wird somit außen als zweite Schalhaut herangezogen. Durch die Mitverarbeitung des Verbaus als Abdichtungs- und Schalungsebene können die Kosten für eine zweite Schalhaut eingespart werden.

Honorarfolgen für die Objekt- und Tragwerksplanung

Die Frage, die sich bei diesem Praxisfall stellt, ist, inwiefern der Baugrubenverbau Bestandteil der Honorarabrechnung des für die Gebäudeplanung beauftragten Objektplaners und/oder Tragwerksplaners ist. Zu beachten ist dabei, dass außer den beiden Gebäudeplanern in der Regel zusätzlich auch ein Objekt- und Tragwerksplaner für das Ingenieurbauwerk (Baubehelf Baugrubenverbau) sowie die Planung der Baugrube tätig ist. Meistens wird hierzu ein Fachplanungs- bzw. Sachverständigenbüro für Baugrund beauftragt.

Bohrpfahlwand und Gebäude sind jeweils eigenständige Objekte

Grundsätzlich gilt für die beschriebene Planungsaufgabe, dass die Abrechnung des Gebäudes komplett getrennt von der des Verbaus zu erfolgen hat; und zwar sowohl bezüglich der Objektplanung als auch bezüglich der Tragwerksplanung.

Das bedeutet, dass insgesamt vier Honorarermittlungen mit jeweils eigenen anrechenbaren Kosten, Honorarzonen und Leistungsbewertungen durchzuführen sind. Der Baugrubenverbau ist nach den Regeln für Ingenieurbauwerke abzurechnen. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die anrechenbaren Kosten nach DIN 276-4, Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau in der Fassung 08/2009 zu richten haben. Etwas komplexer stellt sich die Frage hinsichtlich der anrechenbaren Kosten für die Objekt- und die Tragwerksplanung des Gebäudes dar, die im Folgenden erläutert wird.

Wie viele Objekte liegen im Praxisfall vor?

Das Honorar ist nach HOAI immer für das Objekt zu bestimmen. Im beschriebenen Praxisfall ist für die Objektbestimmung entscheidend, dass die Bohrpfahlwand keinerlei Lasten aus dem Gebäude aufnimmt. Anders wäre es, wenn der Verbau auch im Endzustand Lasten aus dem aufgehenden Gebäude aufnehmen würde. Dann wäre er nämlich Teil des Gebäudes und somit kein eigenständiges Objekt im Sinne der HOAI.

Der Verbau stellt hier jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 7 HOAI (sonstige Einzelbauwerke) ein eigenständiges Objekt dar. Es handelt sich um ein Ingenieurbauwerk, für das sowohl eine eigene Objektplanung als auch eine eigenständige Tragwerksplanung durchzuführen und zu honorieren sind (vgl. Jochem Kommentar, § 42, Rn. 3, § 41, Rn. 4; Rath/Voigt/Diercks-Oppler, Kommentar HOAI, § 4, Rn. 43; vor § 49, Rn. 23; § 34, Rn. 174; § 41, Rn. 15; § 52, Rn. 18/19; Fuchs/Berger/Seifert, Kommentar HOAI, § 33; Rn. 8 zu den AK).

Der Baugrubenverbau ist in der Herstellung also ein eigenständiges Objekt im Sinne der HOAI, verbleibt aber als Bauwerk im Boden. Er wird nicht wieder entfernt, wie das häufig bei Spundwänden aus Stahl der Fall ist.

Die Bohrpfahlwand wird daher vom Objektplaner des Gebäudes auch als Teil des Gebäudes (äußere Schalungshaut) planerisch und konstruktiv mitverarbeitet. Konstruktiv gesehen ersetzt also die Bohrpfahlwand die außen liegende Schalung und ist somit vom Architekten für die Herstellung des Gebäudes nicht nur zeichnerisch darzustellen, sondern auch effektiv konstruktiv mitzuverarbeiten. Und auch der Tragwerksplaner des Gebäudes hat dies bei der Erstellung seiner Schalpläne zu berücksichtigen. Außerdem stellt die mit einer Spritzbetonschicht geglättete Verbauwand die äußere Abtrennung der Gebäudekellerwand sowie die Tragebene für die Abdichtung dar.

Unter diesen Voraussetzungen stellt der Baugrubenverbau honorartechnisch einen Sonderfall dar. Zum einen ist er ein Baubehelf zur Erstellung des geplanten Gebäudes – damit gehören die Kosten des Verbaus zu den Kosten der KG 300 (Baukonstruktionen) gemäß DIN 276. Zum anderen ist der Verbau ein eigenständiges Objekt (Ingenieurbauwerk) im Sinne der HOAI.

Weiterhin sind umfangreiche Erdarbeiten (Erdaushub der tiefen Baugrube) notwendig, deren Aushubplanung in der Regel von der ausführenden Firma bzw. dem Fachplanungsbüro Baugrund übernommen wird. Aufgrund der durchzuführenden Verankerungen des Bohrpfahlwandverbaus muss der Aushub in Abschnitten durchgeführt werden. Hierzu bedarf es einer Aushubplanung und einer entsprechenden Koordinierung, an der sowohl der Objektplaner des Verbaus als auch der beauftragte Architekt beteiligt sind. Um die Baugrube zu schützen, ist es weiterhin notwendig, während der Bauzeit eine Wasserhaltung zur Trockenlegung der Baugrube durchzuführen. Die Gewerke Erdarbeiten, Verbau und Wasserhaltung sind also zwingend notwendig, um das Gebäude überhaupt herstellen zu können.

Anrechenbarkeit der Kosten Verbau, Erdarbeiten und Wasserhaltung

Somit kommt man zwangsläufig zur nächsten Kernfrage: Sind die Kosten des Verbaus der Erdarbeiten sowie der Wasserhaltungsarbeiten (Kostengruppe 310 Baugrube gemäß DIN 276–1: 2008-12) für den Objektplaner und den Tragwerksplaner des Gebäudes anrechenbar oder nicht? Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Kostengruppen

  • KG 311: Baugrubenherstellung, Erdaushub,
  • KG 312: Baugrubenumschließung, Verbau und
  • KG 313 Wasserhaltung.

Zu beachten ist, dass sich die anrechenbaren Kosten – einer der wesentlichen Honorarparameter zur Ermittlung des Honorars gemäß HOAI – immer nach dem zu betrachtenden Objekt gemäß § 2 HOAI richten (§ 4 Abs.1 HOAI). Das Objekt ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die anrechenbaren Kosten (vgl. Rath/Voigt/Diercks – Oppler, Kommentar HOAI, § 4, Rn. 25).

Im vorliegenden Praxisfall kann der Architekt davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm zu planenden Objekt um das Gebäude handelt. Diesbezüglich lohnt sich im Übrigen auch ein Blick in den Vertrag, da der BGH wiederholt entschieden hat, dass der Vertragsgegenstand das Objekt und damit auch dessen anrechenbare Kosten bestimmt und begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1999, Az. VII ZR 379/97, Abruf-Nr. 99652).

Gemäß dem Architekten- bzw. Tragwerksplaner-Vertrag ist der Vertragsgegenstand (= Objekt) im beschriebenen Praxisfall also die Objektplanung Architektur bzw. die Tragwerksplanung für das Wohn- und Bürogebäude.

§ 4 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 bis 3 HOAI sind dabei maßgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten eines Gebäudeobjekts. Gemäß § 4 Abs. 1 HOAI ist bei der Kostenermittlung die Anwendung der DIN 276-1:2008-12 zwingend erforderlich (statischer Verweis). Genauer ist die Ermittlung der anrechenbaren Kosten im Teil 3, § 33 HOAI geregelt. Abs. 1 schreibt vor:

Wortlaut § 33 Abs. 1 HOAI

Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

In obiger DIN 276-1 für Gebäude umfassen die Kosten der Baukonstruktion die KG 300 – Baukonstruktionen. Dabei ist zu beachten, dass die HOAI davon ausgeht, dass sämtliche Kosten der KG 300 voll anrechenbare Kosten für den Architekten sind, und zwar unabhängig davon, ob der Planer im Zusammenhang mit diesen Kosten Planungs-, Koordinierungs- oder Bauüberwachungsleistungen erbringen muss. Beispiele für die Anrechenbarkeit von Kosten der KG 300, bei denen der Architekt keine oder nur untergeordnete Planungsleistungen erbringen muss, sind neben den hier in Frage stehenden Kosten der KG 310 Baugrube auch Kosten der KG 390 (z. B. KG 391 Baustelleneinrichtung, – im Regelfall von der ausführenden Firma geplant, KG 392 Gerüste und KG 396 Materialentsorgung).

Da die Kosten für den Objektplaner der KG 300 voll, d. h. zu 100 Prozent anrechenbar sind, sind auch die Kosten der Gewerke KG 310 mit den Untergruppen

  • KG 311 Baugrubenherstellung, Erdarbeiten
  • KG 312 Baugrubenumschließung, Verbau und
  • KG 313 Wasserhaltung

für den objektplanenden Architekten voll anrechenbar.

Gleiches gilt für die anrechenbaren Kosten des Tragwerksplaners. Auch hier gilt das Prinzip der Unabhängigkeit der anrechenbaren Kosten von der Leistungserbringung. Denn um das in Frage stehende Objekt Gebäude überhaupt herstellen zu können, sind auch für ihn die Bauleistungen Baugrubenerstellung, Erdarbeiten, Baugrubenumschließung, Verbau und Wasserhaltung zwingend notwendig und durchzuführen. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten der Kostengruppe 300 gemäß § 50 Abs. 1 HOAI im Leistungsbild Tragwerksplanung nur zu 55 Prozent anrechenbar sind.

So vermeiden Sie Streitigkeiten mit dem Auftraggeber

Als problematisch – zumindest bezüglich der Anrechenbarkeit der Kosten der KG 312 Baugrubenumschließung/Verbau – könnte sich allerdings der Umstand herausstellen, dass es sich bei dem Verbau um ein eigenständiges Objekt (Ingenieurbauwerk) im Sinne der HOAI handelt, für das wie gesagt eine getrennte Objektplanung und Tragwerksplanung zu erstellen ist. Die Planungsleistungen für dieses Objekt werden von einem anderen Planer ausgeführt, der seine Honorare nach HOAI, Teil 3 Abschn. 3 Ingenieurbauwerke und Teil 4, Abschn. 1 Tragwerksplanung unter Berücksichtigung der DIN 276-4, Ingenieurbau ermitteln könnte. Dieser Umstand führt u. U. dazu, dass der Auftraggeber einwendet, dass er die Planung für den Baugrubenverbau nicht doppelt bezahlen möchte.

Praxistipp | Machen Sie Ihren Bauherrn darauf aufmerksam, dass sich die anrechenbaren Kosten für den Objektplaner Gebäude nach einem exakten Filter, in diesem Fall also nach § 33 Abs. 1 bis 3 ergeben und zumindest für § 33 Abs. 1 aufwandsneutral zu sehen sind. Gleiches gilt für den Tragwerksplaner (vgl. § 50 HOAI). Das bedeutet, dass der Planer des Gebäudes die Planungsleistungen für das Ingenieurbauwerk nicht selbst erbringen muss, um hierfür anrechenbare Kosten für das Objekt Gebäude beanspruchen zu können.

Im vorliegenden Fall ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Architekt den Verbau als Tragebene für Dämmung und Abdichtung sowie als zweite Schalhaut mitverarbeitet und sich somit planerisch und koordinationstechnisch damit auseinanderzusetzen hat. Die Kosten sind somit eindeutig der KG 300 des Gebäudes zuzuordnen, obwohl der Architekt den Verbau nicht selbst plant, sondern diesen nur planerisch mitverarbeitet.

Widersprüchliche BGH-Entscheidungen

Es ließe sich aber auch eine gegenteilige Betrachtungsweise vertreten. Nämlich die, dass der Planer des Verbaus und der Baugrube die Kosten der Baugrube als anrechenbare Kosten ansetzen kann und diese dann für den Architekten nicht mehr zum Tragen kommen. Die Rechtsprechung des BGH in ähnlichen Fällen könnte diesen Schluss zulassen (BGH, Urteil vom 06.05.1999, Az. VII ZR 379/97 oder BGH, Urteil vom 12.01.2006, Az. VII ZR 2/04, Abruf-Nr. 060707).

Was man bei diesen Urteilen jedoch beachten muss, ist, dass es dem BGH seinerzeit offensichtlich darum gegangen ist, die Berechnung des Honorars in besonderen Fällen nach § 8 Abs. 1 bis 3 HOAI zu vereinfachen und einen zweiten Weg der Honorarermittlungen aufzuzeigen. Beiden Entscheidungen ist immanent, dass jeweils zwei Planer am gleichen Objekt Planungsleistungen erbracht haben. In der ersten Entscheidung hatte der Architekt A nur die Fensterarbeiten (Fassadenmodernisierung) geplant, während sich Architekt B um die restliche Modernisierung der Fassade gekümmert hatte.

In Fällen dieser Art war gemäß § 8 HOAI das gesamte Honorar mit gemeinsamen anrechenbaren Kosten für das gesamte Objekt zu ermitteln und dann durch eine Bewertung der Leistungsprozentpunkte auf die beiden Planer aufzuteilen, wobei aber auch Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwände zu berücksichtigen waren. Diese stellen in der Regel einen erheblichen Aufwand dar und sind somit streitanfällig.

Um diesen Konflikten zu begegnen, hatte der BGH den Objektbegriff neu definiert und erheblich ausgedehnt. Dadurch wurde eine zweite Abrechnungsmethode eröffnet, die in ihrer Schlichtheit eine gewisse Brillanz aufweist. Nach Auffassung des Autors hat der BGH in diesen Entscheidungen allerdings völlig außer Acht gelassen, dass der Austausch und die Modernisierung von Fenstern oder die wärmeschutztechnische Ertüchtigung einer Fassade eben gerade nicht Objekte im Sinne der HOAI sein können, sondern einzelne Gewerke des Objekts Gebäude darstellen.

Somit sind beide Urteile zumindest fragwürdig (vgl. auch Fuchs/Berger/Seifert, Kommentar HOAI, § 2, Rdn. 8 und Rdn. 15). Der BGH stellt in seinen Entscheidungen offensichtlich weniger auf den Objektbegriff in § 2 HOAI ab, als auf den Vertragsgegenstand gemäß BGB.

Das Preisrecht des Verbaus in der Kommentarliteratur

Jochem/Kaufhold haben sich in ihrem Kommentar sehr ausführlich mit dem Problem anrechenbare Kosten des Verbaus befasst:

Wortlaut aus dem Kommentar von Jochem/Kaufhold

Die Kosten der Baukonstruktion von Baugrubenumschließungen und Stützbauwerken sind insofern ein Sonderfall, als sie zum einen die Kosten bedeuten können, welche bei der Herstellung einer Baugrubenumschließung selbst entstehen. Zum anderen können damit die Kosten der KG 310 des Ingenieurbauwerks/Gebäudes gemeint sein, die bei der Ermittlung dessen anrechenbarer Kosten maßgebend sind. Eine solche Konstellation ist immer dann gegeben, wenn vor Beginn der Bauarbeiten für ein Gebäude oder ein Ingenieurbauwerk eine Baugrube hergestellt werden muss, in deren Schutz die Ausführeng des Objekts später erfolgen soll. Und weiter führen die Autoren aus:: Die Kosten des besonders geplanten Baubehelfs Baugrubenumschließung/Verbau gehören aber auch wie die Kosten der ohne vorherige gesonderte Planung hergestellten Baubehelfe (z.B. Arbeitsgerüste) zu den anrechenbaren Kosten des Honorars für die Objektplanung der Gebäude und Ingenieurbauwerke, die der Baugrubenumschließung bedürfen. (vgl. Jochem/Kaufhold a.a.O., § 42, Rn. 3 und § 50, Rn. 17).

Die Autoren vertreten also eindeutig die Auffassung, die auch PBP für richtig hält. Diese Auffassung widerspricht zwar in gewissem Sinne den Entscheidungen des BGH, stellt aber, wie Jochem ausführt, einen zu beachtenden Sonderfall dar.

Schließlich käme auch niemand auf die Idee, Erdarbeiten für eine Baugrube mit Böschung – also ohne Verbau – als eigenständiges, zweites Objekt bei den anrechenbaren Kosten des Objekts Gebäude streichen zu wollen. Die Erdarbeiten sind in einem solchen Fall ebenso wie die Kosten für die Baugrubenumschließung und der Wasserhaltung Kostenanteile der KG 300 und daher für den objektplanenden Architekten des Gebäudes zu 100 Prozent anrechenbare Kosten im Sinne des HOAI.

Man muss nach genauer Abwägung zu der Auffassung kommen, dass die Kosten der KG 311 Baugrubenherstellung, Erdarbeiten, KG 312 Baugrubenumschließung, Verbau und KG 313 Wasserhaltung gemäß DIN 276-1 Gebäude anrechenbare Kosten im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 HOAI für den Architekten (Objektplaner Gebäude) wie auch gemäß § 50 Abs. 1 HOAI für den Tragwerksplaner - allerdings nur zu 55 Prozent - anrechenbare Kosten darstellen. Die Kosten sind, da sie Bestandteil der KG 300 sind, anrechenbar.

FAZIT | Bei einem komplexen Verbau ist es häufig der Fall, das dieser entworfen und statisch berechnet werden muss. Es handelt sich dabei um ein Ingenieurbauwerk, das von einem Objektplaner und einem Tragwerksplaner geplant wird. Die Honorierung dieser Planung ist unabhängig von der des Gebäudes. Der Verbau gehört zu den anrechenbaren Kosten sowohl des Ingenieurbauwerks als auch des Gebäudes (KG 300). Es liegt keine Doppelhonorierung vor.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Sind Kosten für eigenständige Stützbauwerke auch bei der Gebäudeplanung anrechenbar?“, PBP 9/2023, Seite 5 → Abruf-Nr. 49650552

AUSGABE: PBP 9/2024, S. 4 · ID: 50088642

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