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UrheberrechtUrheberrechte der Planer: Drei aktuelle Urteile

Abo-Inhalt26.08.20241 Min. Lesedauer

| Lange war es – zumindest rechtsprechungstechnisch – still um das Thema „Urheberrecht der planenden Berufe“. Jetzt sind innerhalb kürzester Zeit gleich drei Entscheidungen veröffentlicht worden. Nachfolgend finden Sie die Leitsätze und Urteilsdaten. |

  • Auch ein öffentlicher Platz kann als Werk der Baukunst angesehen werden, soweit er die im Urheberrecht vorausgesetzte Individualität aufweist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024, Az. 20 U 36/23, Abruf-Nr. 241438).
  • Für eine Fassadengestaltung kann kein urheberrechtlicher Werkschutz geltend gemacht werden, wenn es Entsprechungen im vorbekannten Formenschatz gibt, die denselben Gesamteindruck aufweisen (LG Köln, Urteil vom 28.03.2024, Az. 14 O 348/21, Abruf-Nr. 243328).
  • Das durch § 13 S. 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 102/23, Abruf-Nr. 242608).
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Tolle Projekte, aber Ihr Büro darf nichts veröffentlichen – was tun?“, PBP 10/2021, Seite 12 → Abruf-Nr. 47610470

AUSGABE: PBP 9/2024, S. 2 · ID: 50031222

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