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UnternehmensführungNeues BFH-Urteil zum Sportsponsoring (Teil 1): VIP-Logen als Betriebsausgaben absetzen
| Fußball, Volleyball, Handball, Basketball – der PBP-Redakteur kennt viele Büros, die sich im Voll- oder Semiprofisport als Sponsor engagieren und z. B. VIP-Logen buchen. Das Problem dabei ist, dass VIP-Logen-Rechnungen Teilleistungen enthalten, die nicht steuerlich absetzbar sind. PBP geht deshalb in einer zweiteiligen Beitragsserie auf drei Fragen ein: Wie lässt sich der Betriebsausgabenabzug optimieren? Welche Bestandteile sind nicht abzugsfähig? Und wie vermeidet man, dass Gäste, die man in die VIP-Loge einlädt, diese Leistung selbst versteuern müssen? |
VIP-Loge in die einzelnen Bestandteile zerlegen
Damit auch das Finanzamt bei VIP-Logen mitspielt, müssen einige steuerliche Spielregeln beachtet werden. Hierfür ist es erforderlich, die Aufwendungen in vier Bestandteile aufzuteilen:
- 1. Werbung (z. B. innerhalb der Loge oder Bandenwerbung)... Leistungs- komponenten verteilt werden
- 2. Raumkosten (z. B. die aktive Nutzung der Loge)
- 3. Geschenke (z. B. Einladung von Geschäftsfreunden/Mitarbeitern)
- 4. Bewirtung (z. B. Bewirtung von Geschäftsfreunden/Mitarbeitern)
Die Aufteilung ist zwingend erforderlich, weil einzelne Bestandteile den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG (= nichtabzugsfähige Betriebsausgaben) unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung über die VIP-Loge nur einen einheitlichen Gesamtpreis enthält. In diesem Fall gestattet das BMF (Schreiben vom 22.08.2005, Az. IV B 2 – S 2144 – 41/05, Abruf-Nr. 052979) eine praxistaugliche Vereinfachung zur Aufteilung. Diese stellt Ihnen PBP am Ende des Beitrags vor.
Wichtig | Wurde die VIP-Loge allerdings aus rein privaten Gründen gebucht (z. B. anlässlich des runden Geburtstags des Unternehmers), gehören die Aufwendungen in vollem Umfang zu den Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
1. Werbeleistung
Die in dem Gesamtbetrag enthaltenen Aufwendungen für Werbung sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werbeleistungen liegen vor, wenn eine nach außen hin erkennbare, werbende, Leistung vom Verein für den Unternehmer erbracht wird.
Es müssen mit der Leistung also wirtschaftliche Vorteile einhergehen, die z. B. in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können. Typischerweise handelt es sich um Werbung für den Unternehmer auf Banden, Tickets, Trikots, Katalogen und Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet und Co.
Wichtig | Es kommt nicht darauf an, ob die Werbeleistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen berechtigen auch dann zum Abzug, wenn die Kosten des Unternehmers und die erstrebten Werbeziele einander nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen wird der Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98, Abruf-Nr. 130560, zu unangemessenem Repräsentationsaufwand).
2. Raumkosten
Die Kosten für die Nutzung besonderer Räume (VIP-Logen, Konferenz- und Besprechungsräume) berechtigen ebenfalls zum vollen Betriebsausgabenabzug. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Tage, an denen die Sportereignisse stattfinden, genutzt werden.
3. Aufwendungen für Geschenke
Der Vorteil einer VIP-Loge besteht drin, dass in ihr auch Eintrittskarten für die Sportereignisse enthalten sind. Die Eintrittskarten können nicht nur vom Unternehmer, sondern z. B. auch von seinen Mitarbeitern und Geschäftspartnern genutzt werden. Damit können aus den Eintrittskarten Geschenke entstehen:
Geschenke an Geschäftsfreunde und Geschäftspartner bzw. Kunden
Lädt der Unternehmer zu einem Spiel Geschäftspartner oder Kunden in die VIP-Loge ein, ist für diese Leistung der Betriebsausgabenabzug gefährdet. Da die Übergabe der Eintrittsberechtigung regelmäßig unentgeltlich erfolgt und lediglich geschäftliche Kontakte vorbereitet bzw. begünstigt, gilt die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG verankerte Abzugsbeschränkung für Geschenke.
Die Aufwendungen für die Eintrittskarte sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt zugewendeten Vorteile und Gegenstände nicht mehr als 50 Euro (nach dem Wachstumschancengesetz; bisher 35 Euro) betragen (netto; ohne Vorsteuerabzugsberechtigung brutto). In der Praxis wird die Grenze durch hohe Ticketpreise regelmäßig überschritten.
Wichtig | Wird ein unternehmerisch tätiger Geschäftspartner eingeladen, muss dieser den Vorteil aus dem kostenlosen Eintritt versteuern. Er muss in Höhe der Kosten für eine vergleichbare Eintrittskarte eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen. Die Besteuerung auf Ebene des Geschäftspartners kann allerdings vermieden werden. Dazu müssen Sie als einladender Unternehmer den Vorteil nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit pauschal 30 Prozent seiner eigenen Aufwendungen zu seinen Lasten versteuern.
Geschenke an eigene Mitarbeiter
Anders sieht es aus, wenn Sie eigene Mitarbeiter einladen. Hier existieren keine Abzugsbeschränkungen; die Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Halten Sie daher unbedingt fest, wem Sie die jeweiligen Eintrittskarten übergeben haben.
Auf Ebene Ihres Mitarbeiters müssen Sie infolge des kostenlosen Eintritts jedoch einen Sachbezug versteuern und verbeitragen. Dabei wird der Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem Betrag bewertet, der im Geschäftsverkehr üblich ist (= was kostet das Ticket regulär?). Davon ist gemäß R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR eine Pauschale von vier Prozent abzuziehen. Betragen die einem Mitarbeiter im Monat insgesamt zugewendeten und nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezüge nicht mehr als 50 Euro, liegt kein Arbeitslohn vor (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Ebenfalls unterbleibt eine Besteuerung, wenn es sich um eine Zuwendung aus geschäftlichem Anlass (z. B. Mitarbeiter betreut während der Veranstaltung einen Geschäftspartner) oder um eine Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handelt.
Arbeitgeber kann auch für Mitarbeiter geldwerten Vorteil nutzen |
Beispiel |
So stellt sich das Thema im Gesamtkontext dar Lösung: Von den 150 Euro stellen nur 100 Euro Betriebsausgaben dar. Die auf den Geschäftspartner Gernot Hanke entfallenden Aufwendungen sind vom Abzug ausgeschlossen (über 50 Euro – § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Dennoch muss dieser den Vorteil als Betriebseinnahme erfassen. Bei Mitarbeiter Andre ergibt sich kein Arbeitslohn, weil er Herrn Hanke betreut (überwiegend betriebliches Interesse). Für Bert muss ein Vorteil von 57,60 Euro (60 Euro x 96 %) versteuert werden. |
4. Aufwendungen für die Bewirtung
Werden im Zusammenhang mit den Eintrittsberechtigungen Bewirtungen in Anspruch genommen (z. B. Catering, Getränke), können sich ebenfalls je nach bewirteter Person nicht abzugsfähige Betriebsausgaben ergeben:
Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden sind grundsätzlich vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG können 70 Prozent als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das heißt, Sie müssen insbesondere das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 (Az. IV C 6 – S 2145/19/10003, Abruf-Nr. 223336) beachten und dokumentieren, wer, wann, wo und aus welchem Anlass bewirtet wurde. Anders als bei den Geschenken muss der Geschäftspartner den Vorteil nicht als Betriebseinnahme erfassen (R 4.7 Abs. 3 EStR)
Bewirtung von Mitarbeitern
Aufwendungen für die reine Bewirtung von Mitarbeitern fallen nicht unter die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Die Kosten sind vielmehr voll abzugsfähig. Findet aber eine geschäftlich veranlasste Bewirtung statt – werden also gleichzeitig Mitarbeiter und Geschäftspartner in der Loge bewirtet – gilt insgesamt § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Die Aufwendungen können nur zu 70 Prozent abgesetzt werden, wenn Aufzeichnungen zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung gemacht wurden („Bewirtungsbeleg“). Ohne diese Angaben scheidet der Abzug aus.
Wichtig | Bei den Mitarbeitern ergibt sich durch die Bewirtung ein steuer- und beitragspflichtiger – und nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewertender – Sachbezug. Die Erfassung als Arbeitslohn kann unterbleiben, wenn es sich um eine Zuwendung aus geschäftlichem Anlass (z. B. Mitarbeiter betreut während der Veranstaltung die Kunden – R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR) oder um eine Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG – 110 Euro Freibetrag je Teilnehmer) handelt.
Rechnung mit Pauschalpreis – so erfolgt die Aufteilung
Enthält die Rechnung für die VIP-Loge wie in der Praxis üblich nur einen Gesamtpreis und keine Aufteilung auf die in Anspruch genommenen Leistungen, kann pauschal aufgeteilt werden (BMF, Schreiben vom 22.08.2005, a.a.O., Rz. 14 ff.):
- 40 Prozent entfallen auf Werbeleistungen und sind voll abzugsfähig.
- 30 Prozent entfallen auf Geschenke. Ohne Nachweise wie Teilnehmerlisten oder Einladungskarten wird davon ausgegangen, dass hälftig Mitarbeiter und Geschäftspartner beschenkt wurden. Daher ist nur die Hälfte der Aufwendungen abzugsfähig (Mitarbeiter). Die andere Hälfte ist vom Abzug ausgeschlossen, da die Empfänger (Geschäftspartner) nicht aufgezeichnet und die Grenze von 50 Euro (bisher 35 Euro) typischerweise überschritten wurde.
- 30 Prozent entfallen auf die Bewirtung. Davon sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Praxistipp | Sieht die Vereinbarung die Möglichkeit einer Raumnutzung außerhalb der Veranstaltungen vor (vgl. Tz. 2) und wird der Raum mindestens einmal wöchentlich genutzt, sind 15 Prozent des Rechnungsbetrags vorab der Raumnutzung zuzuordnen und vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nur der danach verbleibende Teil ist auf die übrigen Positionen (40, 30, 30) zu verteilen. |
Beispiel |
Ulf Kiesel hat für eine Bundesliga-Saison eine VIP-Loge gemietet, die er je Spiel mit zehn Personen nutzen darf. Die konkreten Gäste wurden nicht aufgezeichnet. Der als Pauschale ausgelegte Gesamtpreis für die Nutzung der Loge inkl. Eintritt, Bewirtung und Werbemöglichkeiten beträgt netto 60.000 Euro. Kiesel nutzt die Loge nicht nur anlässlich der Spiele, sondern führt in der Loge nachweislich einmal wöchentlich Gespräche mit Kunden und Geschäftspartnern. Lösung: Die 60.000 Euro sind auf die Bereiche Raumkosten, Werbung, Bewirtung und Geschenke aufzuteilen. Ohne weitere Nachweise erfolgt das wie folgt: |
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Praxistipp | Die pauschale Aufteilung ist nur zulässig, wenn keine Einzelbeträge vereinbart wurden oder eine Einzelabrechnung ersichtlich unzutreffend ist. Sind Sie der Auffassung, dass der unbeschränkt abzugsfähige Teil für die Raumnutzung/Werbung höher als pauschal ermittelt ist, sollten Sie eine detaillierte Einzelabrechnung fordern, um höhere Ausgaben geltend zu machen. |
Sonderfälle „Business-Seats“ und „VIP-Logen in Corona“
Kommt das Thema VIP-Loge im Rahmen einer Betriebsprüfung auf den Tisch, die die „Corona-Jahre“ betrifft, sollten Sie eines beachten: Während der Corona-Pandemie fanden viele Spiele ohne Zuschauer statt. Bewirtungsleistungen und Geschenke können sich daher für die Corona-Zeiträume nicht ergeben, sodass für diese Zeiten die Aufwendungen für die VIP-Loge ungeachtet sonstiger Abzugsbeschränkungen in vollem Umfang abzugsfähig sind. Wurde bisher – zu Unrecht – eine pauschale Aufteilung vorgenommen, sollten Sie im Rahmen der Betriebsprüfung beantragen, die als nicht abzugsfähig behandelten Aufwendungen doch zum Abzug zuzulassen.
Von VIP-Logen zu trennen sind Business-Seats. Sie enthalten nur Eintrittskarten, Rahmenprogramm (Zuwendung) und Bewirtung. Da keine Werbeleistung enthalten ist, kann der Gesamtbetrag zu jeweils 50 Prozent in Geschenke und Bewirtung aufgeteilt werden (BMF, Schreiben vom 11.07.2006, Az. IV B 2 – S 2144-53/06, Abruf-Nr. 130766). Während der Bereich „Geschenke“ ohne weiteren Nachweis der Empfänger zu 50 Prozent zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, können vom Bereich „Bewirtung“ 70 Prozent abgesetzt werden. Beim Rest handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
- In Teil 2 der Beitragsreihe erfahren Sie, wie Sie vermeiden, dass Mitarbeiter bzw. von Ihnen eingeladene Geschäftspartner die „Zuwendung“ mit dem persönlichen Steuersatz versteuern müssen. Hier hat die Rechtsprechung jüngst eine neue Richtschnur veröffentlicht.
AUSGABE: PBP 4/2024, S. 23 · ID: 49960044